OGH 1Ob586/94 (RS0080302)

OGH1Ob586/9429.8.1995

Rechtssatz

Gestaltet ein Hauptversammlungsbeschluss sachlich verschiedene Materien, die keine untrennbare Einheit bilden und deshalb auch Gegenstand mehrerer voneinander gesonderter Beschlüsse sein könnten, so wirkt sich die Nichtigkeit bloß eines der (trennbaren) Teile nicht auf die anderen Teile desselben Beschlusses aus. Wird dagegen der Hauptversammlungsbeschluss aufgrund eines einheitlichen, nach Materien nicht zerlegbaren Antrags gefasst, kommt Teilnichtigkeit nicht in Betracht.

Normen

AktG §199
GmbH §41

1 Ob 586/94OGH29.08.1995
6 Ob 104/17pOGH21.12.2017

Beisatz: In aller Regel gibt die Gesellschaft durch die Zusammenfassung von mehreren Beschlussgegenständen in einem einheitlichen Abstimmungsvorgang zu verstehen, dass der Hauptversammlungsbeschluss eine rechtliche und/oder wirtschaftliche Einheit bilden soll. Ein solcher Fall liegt auch vor, wenn nicht die Änderung einzelner Bestimmungen der Satzung, sondern deren Neufassung beschlossen wird, mögen auch in der Neufassung etliche Bestimmungen mit denen der vorherigen Fassung ident sein. Diese Erwägungen sind auch im GmbH-Recht anwendbar. (T1)<br/>Veröff: SZ 2017/150

6 Ob 187/17vOGH21.12.2017

Beisatz: Hier: Abstimmung über die Einführung einer Gerichtsstandsklausel in der Satzung, die als einheitlicher, nach Materien nicht zerlegbarer Antrag anzusehen ist. (T2)<br/>Veröff: SZ 2017/151

6 Ob 105/19pOGH19.12.2019

Veröff: SZ 2019/126

Dokumentnummer

JJR_19950829_OGH0002_0010OB00586_9400000_012

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