OGH 1Ob583/79

OGH1Ob583/792.5.1979

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Gamerith als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Dr. Rudolf Hanifle, Rechtsanwalt, Zell am See, Schillerstraße 22, als Masseverwalter im Konkurs über das Vermögen des Tischlermeisters Rudolf H***** , wider die beklagte Partei Paula H*****, vertreten durch Dr. Monika Schiestl, Rechtsanwältin in Zell am See, wegen Anfechtung einer Rechtshandlung (Streitwert S 30.000,--), infolge Revision der beklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichtes Salzburg als Berufungsgerichtes vom 14. Februar 1979, GZ 32 R 245/78-30, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Bezirksgerichtes Taxenbach vom 1. Juli 1978, GZ C 106/76 -26, abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird teilweise Folge gegeben. Das Urteil des Berufungsgerichtes wird insoweit abgeändert, als das Begehren, die beklagte Partei sei schuldig, eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung, daß sie in die Löschung des zu ihren Gunsten auf der Liegenschaft EZ ***** eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes einwilligt, zu unterfertigen, abgewiesen wird. Im übrigen wird der Revision nicht Folge gegeben.

Die Kostenentscheidung des Berufungsgerichtes bleibt aufrecht. Die beklagte Partei ist schuldig, der klagenden Partei die mit S 2.339,52 bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (hievon S 155,52 Umsatzsteuer und S 240,-- Barauslagen) binnen 14 Tagen bei Exekution zu bezahlen.

Text

Entscheidungsgründe:

Am 31. Jänner 1975 kam es in der Kanzlei des Notars Dr. Karl H***** zur Unterfertigung einer Vereinbarung, mit welcher der Ehegatte der Beklagten dieser gemäß § 364c ABGB das Veräußerungs- und Belastungsverbot an die Liegenschaft EZ ***** einräumte und in die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes zugunsten der Beklagten bei seiner Liegenschaft EZ ***** einwilligte. Das Veräußerungs- und Belastungsverbot wurde in der Folge auch im Grundbuch des Bezirksgerichtes Taxenbach einverleibt. Am 21. August 1975 stellte der Ehegatte der Beklagten den Antrag auf Eröffnung des Ausgleichsverfahrens über sein Vermögen, am 13. November 1975 wurde über sein Vermögen der Anschlußkonkurs eröffnet.

Der Kläger als Konkursmasseverwalter stellt das Klagebegehren, das auf der EZ ***** eingetragene Belastungs- und Veräußerungsverbot zugunsten der Beklagten sei den Gläubigern des Ehegatten der Beklagten gegenüber unwirksam, die Beklagte sei schuldig, eine notariell oder gerichtlich beglaubigte Erklärung des Inhaltes, daß sie in die Löschung des zu ihren Gunsten auf der Liegenschaft EZ ***** eingetragenen Belastungs- und Veräußerungsverbotes einwillige, zu fertigen. Die Einräumung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes sei zweifellos erst nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit des Ehegatten der Beklagten in der Absicht vorgenommen worden, die Gläubiger des Gemeinschuldners zu benachteiligen und die Beklagte vor den Gläubigern zu begünstigen. Die Beklagte sei im Gewerbebetrieb ihres Gatten persönlich tätig gewesen; ihr habe die Zahlungsunfähigkeit und die Absicht, sie zu begünstigen und die anderen Gläubiger zu benachteiligen, bekannt gewesen sein müssen. Die Beklagte wendete ein, es sei zwar richtig, daß die geschäftliche Position ihres Gatten von Beginn an nicht sonderlich gut gewesen sei und sich vor allem dadurch verschlechtert hätte, daß eine Kundenforderung von S 150.000,-- uneinbringlich gewesen sei. Dies sei der Gurnd gewesen, warum der Gemeinschuldner zu trinken begonnen hätte, was zu weiteren Schwierigkeiten, auch in familiärer Hinsicht, geführt habe. Im November 1974 sei vom Gemeinschuldner die Werkstätte verpachtet worden, weil er seinen Geschäften nicht mehr ordnungsgemäß nachgehen habe können. Zu dieser Zeit habe die Beklagte ohne Wissen ihres Ehegatten den in Taxenbach ansässigen Notar Dr. Karl H***** aufgesucht, weil die fortschreitende Trunksucht ihres Ehegatten Anlaß zu Befürchtungen der Gefährdung der gemeinsamen Existenz gegeben habe. Von Dr. Karl H***** sei in dem darauf geführten Gespräch die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Beklagten vorgeschlagen worden. Eine Benachteiligungsabsicht durch ihren Ehegatten sowie die Kenntnis einer solchen durch die Beklagte habe nicht bestanden. Für den Gemeinschuldner habe kein Anlaß bestanden, eine Benachteiligung seiner Gläubiger ins Auge zu fassen. Abgesehen davon, daß zu diesem Zeitpunkt dem Gemeinschuldner bereits ein entscheidender Überblick über die wirtschaftliche Lage seines Betriebes gefehlt habe, sei er zu diesem Zeitpunkt auch noch nicht von Gläubigern in beunruhigender Weise bedrängt worden; auch die grundbücherliche Belastung sei nicht unangemessen hoch gewesen. Die meisten Exekutionen über größere Beträge seien erst im Jahre 1975 anhängig geworden. Die Beklagte sei im Gewerbebetrieb ihres Ehegatten niemals mittätig und in keiner Weise mit den wirtschaftlichen Verhältnissen des Betriebes vertraut gewesen.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab und stellte im wesentlichen fest: Der Ehegatte der Beklagten habe im Jahre 1971 von seinem Ziehvater einen bereits zuvor durch etwa ein Jahr gepachteten Tischlereibetrieb übernommen. Er habe bis zum Jahre 1974 auch das Gasthaus G*****, dessen Küchenbetrieb die Beklagte geleitet habe, geführt. Wegen Schulden aus dem Tischlereibetrieb habe der Ehegatte der Beklagten im Jahre 1974 das Gasthaus G***** um S 1,150.000,-- verkauft. Danach sei der Beklagten die finanzielle Situation ihres Ehegatten, der unter anderem von dem erzielten Verkaufserlös den Bau eines Bungalows in Erwägung gezogen habe, als gut erschienen. Die Geschäftslage des Tischlereibetriebes sei in der Folge allerdings schlecht gewesen. Der Ehegatte der Beklagten habe begonnen, immer mehr dem Alkohol zuzusprechen, und habe in der Folge völlig die Kontrolle über die Geschäftsgebarung verloren. Er habe die Führung des Betriebes immer mehr vernachlässigt. Die Beklagte habe aber mit dem Betrieb nichts zu tun gehabt, sondern sei mit der Führung des ehelichen Haushaltes und der Pflege und Erziehung der ehelichen Kinder beschäftigt gewesen. Die wirtschaftliche Situation und die finanzielle Struktur des Tischlereibetriebes seien ihr völlig unbekannt gewesen; sie habe sich dafür auch nicht weiter interessiert. Ihr Ehegatte habe sie niemals über Geschäftsvorgänge informiert, sondern den Betriebsbereich völlig von der Beklagten abgeschirmt. Sie weise auch lediglich Volksschulbildung (acht Klassen) auf und sei bis zu ihrer Verehelichung nur als Stubenmädchen und Kellnerin berufstätig gewesen. Mit Wirtschaftsgeld sei sie stets ausreichend versorgt worden. In den Jahren 1974 und 1975 sei es für den Tischlereibetrieb kritisch geworden; der Ehegatte der Beklagten habe nicht einmal mehr genau gewußt, wie hoch der Betrieb verschuldet gewesen sei. Die Beklagte habe lediglich die ständig zunehmende Trunksucht ihres Ehegatten als bedenklich empfunden. Sie sei dadurch äußerst beunruhigt worden und habe befürchtet, daß bei Anhalten dieses Zustandes die gemeinsame wirtschaftliche Existenz gefährdet werden könnte. Nach Besuch eines Amtstages beim Bezirksgericht Taxenbach habe die Beklagte Ende 1974 den Notar Dr. Karl H***** aufgesucht, ihm ihre Bedenken vorgebracht, habe geweint und sei äußerst verzweifelt gewesen. Sie habe vom Notar wissen wollen, welche Schritte sie gegen die drohende wirtschaftliche Gefährdung unternehmen könnte. Der Notar habe der Beklagten die Einverleibung eines Belastungs- und Veräußerungsverbotes zu ihren Gunsten vorgeschlagen und erklärt, daß in einem solchen Falle die Liegenschaft vor einem Zugriff eventueller Gläubiger abgesichert sei. Bei diesem Gespräch sei in keiner Phase davon die Rede gewesen, daß sich der Ehegatte der Beklagten bereits in arger finanzieller Bedrängnis befinde oder zahlreiche Gläubiger andrängten. Dr. Karl H***** habe dann selbst festgestellt, daß die im Grundbuch eingetragenen Pfandrechte nicht allzu hoch waren. Die Beklagte sei sich über die Gefahr einer eventuellen Eröffnung eines Konkurses oder Ausgleiches über das Vermögen ihres Ehemannes nicht im klaren gewesen. Die Beklagte habe auch von dritter Seite niemals über die schlechte finanzielle Situation ihres Ehemannes erfahren. Es sei allerdings des öfteren das Vollstreckungsorgan des Bezirksgerichtes Taxenbach im Hause ihres Ehemannes erschienen. Die Beklagte habe aber solche Besuche nicht als ungewöhnlich empfunden, sondern habe angenommen, daß derartige Besuche bei Gewerbetreibenden üblich seien und man bei der Führung eines Gewerbebetriebes einfach damit rechnen müsse, daß diverse Forderungen nur auf exekutivem Weg eingebracht werden können. Im Rahmen der rechtlichen Beurteilung führte das Erstgericht aus, aus seinen Feststellungen könne nicht der Schluß abgeleitet werden, daß eine Benachteiligungsabsicht auf Seite des Ehegatten der Beklagten bei Einwilligung in die Einverleibung des Belastungs- und Veräußerungsverbotes zugunsten der Beklagten vorgelegen wäre. Bei ihm sei zu diesem Zeitpunkt gar nicht mehr die geistige Klarheit vorhanden gewesen, die es ihm erlaubt hätte, die tatsächliche besorgniserregende Situation seines Betriebes zu erfassen und Entschlüsse zu Maßnahmen zu treffen, die zu einer Benachteiligung der andrängenden Gläubiger führen mußten. Der Ehegatte der Beklagten habe sich oft tagelang nicht mehr in der Hand gehabt und sei dadurch zu zielgerichteten Entscheidungen und Handlungen gar nicht mehr fähig gewesen. Der Überblick über die wirtschaftliche und finanzielle Struktur seines Betriebes habe nicht mehr bestanden; er habe Entscheidungen im Hinblick auf ihre Konsequenzen gar nicht mehr richtig abschätzen können. Erst nach dem 31. Jänner 1975 sei er in einem Gespräch mit seinem damaligen Rechtsfreund Dr. Ernst C***** darüber informiert worden, daß seine finanzielle Situation bereits so schlecht geworden sei, daß ein Ausgleichsantrag gestellt werden müsse. Aber selbst dann, wenn eine Benachteiligungsabsicht angenommen werden wollte, wäre eine solche der Beklagten nicht bekannt gewesen bzw könnte ihr nicht vorgeworfen werden, daß ihr eine solche bekannt hätte sein müssen. Sie habe vor ihrer Verehelichung einen einfachen beruflichen Lebensweg zurückgelegt und sich dann ausschließlich dem ehelichen Haushalt und der Pflege und Erziehung ihrer beiden Kinder gewidmet. Über eventuelle finanzielle Schwierigkeiten des Betriebes sei mit ihr nie gesprochen worden. Sie sei nur über die zunehmende Trunksucht ihres Ehemannes besorgt gewesen und habe nur aus diesem Grund die Kanzlei des Notars Dr. Karl H***** aufgesucht. Sie habe lediglich wissen wollen, welche rechtlichen Maßnahmen man vorsorglich ergreifen könne, um einer dadurch zu erwartenden existenzbedrohenden Entwicklung begegnen zu können. Wenn selbst dem in Rechtsfragen sicherlich versierten Notar Dr. Karl H***** nach Einsichtnahme in das Grundbuch und anläßlich der Behandlung aller offenen Fragen rund um die Vertragsvorbereitung nicht offenkundig geworden sei, daß die finanzielle Situation des Ehegatten der Beklagten schlecht bzw besorgniserregend sei, werde man doch wohl nicht von einer zumindest in wirtschaftlichen und geschäftlich-finanziellen Dingen einfach strukturierten und unerfahrenen Ehefrau, die zudem völlig uninformiert war und sich lediglich ihrer Tätigkeit als Hausfrau und Mutter widmete, erwarten dürfen, daß sie über die wahren Vermögensverhältnisse ihres Mannes Bescheid wisse. Es habe auch sie selbst nicht die Einverleibung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes beantragt bzw in Aussicht genommen. Sie hätte lediglich instinktiv die Gefahr erkannt gehabt, die sich aus der zunehmenden Trunksucht des Gemeinschuldners in Zukunft für die gemeinsame wirtschaftliche Existenz ergeben könnte. Der Vorschlag, ein Veräußerungs- und Belastungsverbot einzuverleiben, sei von Notar Dr. H***** gemacht worden. Der Beklagten könne keinesfalls vorgeworfen werden, daß sie am 31. Jänner 1975 Kenntnis gehabt habe bzw davon Kenntnis haben hätte müssen, daß ihr Ehegatte zahlungsunfähig geworden wäre und eine Benachteiligungsabsicht gegenüber seinen Gläubigern gehabt habe.

Das Berufungsgericht änderte ohne Beweiswiederholung das erstgerichtliche Urteil dahin ab, daß es beiden Teilen des Klagebegehrens stattgab. Die Voraussetzungen nach § 28 Z 3 KO seien schon nach dem vom Erstgericht festgestellten Sachverhalt gegeben. Danach seien des öfteren Vollstreckungsorgane des Bezirksgerichtes Taxenbach im Hause des Gemeinschuldners erschienen, was die Beklagte nicht ungewöhnlich gefunden habe, weil derartige Besuche bei Gewerbetreibenden üblich seien und man bei solchen einfach damit rechnen müsse, daß diverse Forderungen auf exekutivem Wege eingebracht werden müssen. Gleichzeitig habe das Erstgericht festgestellt, der Notar Dr. Karl H***** habe der Beklagten vor Abschluß des gegenständlichen Vertrages erklärt gehabt, daß bei Einverleibung eines Veräußerungs- und Belastungsverbotes die Liegenschaft des Gemeinschuldners vor einem Zugriff eventueller Gläubiger abgesichert sei. Da somit die Beklagte von andrängenden Gläubigern, die sogar zu exekutiven Schritten genötigt waren, Kenntnis gehabt habe und ihr vor Vertragsabschluß bekannt geworden sei, daß durch den gegenständlichen Vertrag die Liegenschaft dem Zugriff von Gläubigern entzogen werden sollte, habe ihr die Benachteiligungsabsicht des Gemeinschuldners bei Abschluß des gegenständlichen Vertrages bekannt sein müssen. Zumindest aber bestünden gegen die Gutgläubigkeit der Beklagten so erhebliche Bedenken, daß der der Beklagten obliegende Entlastungsbeweis als nicht erbracht angesehen werden könne.

Rechtliche Beurteilung

Die gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhobene, unrichtige rechtliche Beurteilung geltend machende Revision der Beklagten ist teilweise berechtigt.

Nach § 13 der deutschen Konkursordnung sind Veräußerungsverbote im Konkursverfahren unwirksam. Die österreichische Konkursordnung kennt keine gleichartige Bestimmung, so daß nach herrschender Auffassung ein ins Grundbuch eingetragenes vertragsmäßiges Veräußerungsverbot die konkursmäßige Versteigerung der Liegenschaft hindert (SZ 47/86; SZ 44/189; SZ 31/43). Die konkursmäßige Versteigerung der EZ ***** im Zuge des Konkursverfahrens über das Vermögen des Gemeinschuldners Rudolf H***** ist damit nur zulässig, wenn dies ein Urteil ausdrücklich zuläßt (SZ 20/115). Die Herbeiführung einer solchen Möglichkeit ist auch im Wege einer Anfechtung gegeben. Die Untergerichte sind offenbar davon ausgegangen, daß es sich im vorliegenden Fall um eine Anfechtung nach § 28 Z 3 KO handelt, was sich damit erklären läßt, daß schon in der Klage von einer Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten und dem Kennenmüssen dieser Benachteiligungsabsicht durch die Beklagte die Rede war. Bei Anfechtung einer Rechtshandlung nach § 28 Z 3 KO muß der Kläger allerdings lediglich die in den letzten zwei Jahren erfolgte Vornahme einer benachteiligenden Rechtshandlung des Schuldners, die Beteiligung des Beklagten als anderer Teil und dessen Qualifikation als naher Angehöriger (§ 32 Abs 1 KO) beweisen (Steinbach-Ehrenzweig, Komm z AnfO 141). Die Benachteiligungsabsicht des Schuldners und deren Kenntnis oder schuldhafte Unkenntnis durch den Anfechtungsgegner sind hingegen nicht Tatbestandsmerkmale und müssen nicht behauptet werden (EvBl 1966/285; EvBl 1940/182 ua). Der Anfechtungsgegner kann die Anfechtung jedoch durch die Behauptung und den Beweis solcher konkreter Tatsachen, die den Schluß rechtfertigen, daß überhaupt keine Benachteiligungsabsicht des Schuldners zur Zeit der Vornahme der Rechtshandlung bestand oder daß ihm eine solche Benachteiligungsabsicht des Schuldners weder bekannt war noch bekannt sein mußte, abwehren; die Beweislast hiefür trifft allein den Anfechtungsgegner; bleibt etwas unklar, so hat die Anfechtung Erfolg (EvBl 1966/285; EvBl 1958/67; EvBl 1940/182 ua; Bartsch-Pollak, KO3 I 183 f; Petschek-Reimer-Schiemer, Insolvenzrecht, 364 f; Wegan, Österreichisches Insolvenzrecht, 67 f; Steinbach-Ehrenzweig aaO 141). Der Beklagte kann der ihm obliegenden Beweispflicht also in zweierlei Weise genügen. Er kann beweisen, daß der spätere Gemeinschuldner zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht hatte; bestand Benachteiligungsabsicht oder gelingt der Beweis des Gegenteils nicht, kann er beweisen, daß ihm diese Absicht nicht bekannt war und auch nicht bekannt sein mußte. Gelingt der erstere Beweis, muß der zweite nicht angetreten werden, weil die Gutgläubigkeit des Anfechtungsgegners nur dann von Bedeutung ist, wenn beim späteren Gemeinschuldner Benachteiligungsabsicht bestand oder mangels Beweisbarkeit des Gegenteils hievon auszugehen ist. Das Erstgericht glaubte der Beklagten, daß zur Zeit der Vornahme der angefochtenen Rechtshandlung keine Benachteiligungsabsicht bestanden habe, aber auch, daß ihr eine eventuelle Benachteiligungsabsicht ihres Ehegatten weder bekannt gewesen sei noch bekannt sein habe müssen. Es war also der Auffassung, daß die Beklagte ihrer Beweispflicht schon in der Frage der fehlenden Benachteiligungsabsicht des späteren Gemeinschuldners genügt habe. Mit der primären Frage der Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten setzte sich das Berufungsgericht überhaupt nicht auseinander und übersah damit, daß ohne Annahme einer solchen eine Anfechtung nach § 28 Z 3 KO ohne Erfolg bleiben muß. Käme es allein auf § 28 Z 3 KO an, wäre das erstgerichtliche Urteil zu bestätigen gewesen, da die Berufung der Beklagten die Feststellungen des Erstgerichtes zur mangelnden Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten nicht einmal bekämpfte. Auch auf das Wissenmüssen der (nicht festgestellten) Benachteiligungsabsicht des Ehegatten der Beklagten schloß das Berufungsgericht im übrigen nur aus zwei Feststellungen des Erstgerichtes, die die vom Berufungsgericht gezogenen Schlußfolgerungen, wie die Revision an sich mit Recht dartut, nicht rechtfertigten. Das bloße Wissen, daß Fahrnisexekutionen anhängig waren und das Vollstreckungsorgan des Erstgerichtes einschritt, wäre etwa dann ohne Bedeutung gewesen, wenn die Beklagte der Überzeugung sein hätte können, daß die offenen Forderungen jeweils bezahlt wurden. Völlig bedeutungslos hätte aber die Erklärung des Notars Dr. Karl H***** sein müssen. Die Beklagte hatte sich ohnehin an einen juristischen Fachmann gewendet; die Annahme, daß sie als juristischer Laie gerade auf Grund eines juristischen Rates schlechtgläubig hätte werden sollen, wäre durch nichts gerechtfertigt.

Müßten also die Voraussetzungen des § 28 Z 3 KO gegeben sein, wäre das Klagebegehren entgegen der Auffassung des Berufungsgerichtes abzuweisen. Der Kläger stützte seinen Anspruch aber nicht ausdrücklich auf die genannte Bestimmung. Er war, wie schon dargestellt wurde, auch gar nicht verpflichtet, irgendeine Behauptung über eine Benachteiligungsabsicht des nunmehrigen Gemeinschuldners oder eines Wissens der Beklagten hievon aufzustellen. Gemäß § 29 Z 1 KO sind nun aber auch ohne solche Voraussetzungen in den letzten zwei Jahren vor der Konkurseröffnung vorgenommene unentgeltliche Verfügungen des Gemeinschuldners anfechtbar, soweit es sich nicht um die Erfüllung einer gesetzlichen Verpflichtung, um gebräuchliche Gelegenheitsgeschenke oder um Verfügungen in angemessener Höhe handelt, die zu gemeinnützigen Zwecken gemacht wurden oder durch die einer sittlichen Pflicht oder Rücksichten des Anstandes entsprochen wurde. Der Begriff "unentgeltliche Verfügung" umfaßt keineswegs nur Schenkungen, sondern ist im weitesten Sinn zu verstehen (Rintelen, Handbuch des Konkurs- und Ausgleichsrechtes, 233) und umfaßt insbesondere auch die nicht geschuldete Sicherung einer Verbindlichkeit, für die kein Gegenwert geleistet wird (Bartsch-Pollak aaO 188; Petschek-Reimer-Schiemer aaO 348; Wegan aaO 71; Rintelen aaO 233). Es muß daher umsomehr statthaft sein, ein unentgeltlich eingeräumtes Veräußerungs- und Belastungsverbot anzufechten, wenn damit, wie im vorliegenden Fall, die konkursmäßige Veräußerung eines wesentlichen Teiles des Vermögens des Gemeinschuldners verhindert wird. Zu den gesetzlichen Verpflichtungen gehören allerdings auch Unterhaltspflichten dem Ehegatten gegenüber (Sabaditsch, Konkurs-, Ausgleichs- und Anfechtungsordnung6 125). Nach den unbekämpften Feststellungen des Erstgerichtes erfüllte der nunmehrige Gemeinschuldner seine gesetzliche Unterhaltsverpflichtung der Beklagten gegenüber aber insbesondere durch Gewährung eines ausreichenden Wirtschaftsgeldes. Die Beklagte behauptet auch gar nicht, im Zeitpunkt der Vereinbarung der Einräumung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes irgendwelche Forderungen gegen ihren Ehegatten gehabt zu haben; sie sah nur durch die Trunksucht des Beklagten die gemeinsame wirtschaftliche Existenz in der Zukunft gefährdet. In der Vereinbarung vom 31. Jänner 1975 war auch, obwohl dies gefordert wird (Klang in seinem Komm2 II 185), kein Rechtsgrund angegeben, wenn auch der wirtschaftliche Grund der Vereinbarung, die Erhaltung des Familienbesitzes und die künftige Versorgung der Begünstigten, evident war. Die Vereinbarung des Veräußerungs- und Belastungsverbotes stellte aber auch unter Zugrundelegung einer solchen Annahme im Zeitpunkt ihres Abschlusses eine Verfügung des Gemeinschuldners dar, der keine entgeltliche Leistung der Beklagten gegenüberstand, die aber auch nicht gebräuchlich war. Es handelte sich aber auch nicht um die Erfüllung einer sittlichen Pflicht oder von Rücksichten des Anstandes, wahrte der Ehegatte der Beklagten damit doch nicht nur darüber hinausgehende Interessen der Beklagten, sondern auch seine eigenen. Die Bestimmungen der Konkursordnung wollen vor allem die Gläubiger des Gemeinschuldners schützen und gleichmäßig behandeln, so daß nicht unter Berufung auf sittliche Pflichten und Rücksichten des Anstandes der Ehegattin gegenüber sonst anfechtbare unentgeltliche Verfügungen wirksam bleiben können; aus den Anfechtungsbestimmungen des Gesetzes ist vielmehr die Absicht zu erkennen, daß nahe Angehörige nicht bevorzugt werden dürfen, sondern eher strenger behandelt werden müssen.

Die Anfechtung des Klägers erweist sich damit nach § 29 Z 1 KO als gerechtfertigt. Wenn der Masseverwalter eine dingliche Belastung anficht, kann das Ergebnis allerdings nie eine Löschung sein; die Anfechtung von Rechtshandlungen ist vielmehr nur relativ unwirksam. Das Begehren, soweit es die Löschung des dinglichen Rechtes der Beklagten anstrebt, geht damit fehl, so daß in diesem Umfang in Abänderung des Urteils des Berufungsgerichtes das Klagebegehren abzuweisen ist (vgl JBl 1966, 376; SZ 26/33). Im übrigen ist aber die Entscheidung des Berufungsgerichtes, wenn auch aus anderen rechtlichen Gründen, zu bestätigen.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf die §§ 43 Abs 2, 50 ZPO. Da es im wesentlichen nur um das erste Klagebegehren geht und der zweite Teil besondere Kosten nicht verursachte, hat es dabei zu bleiben, daß die Beklagte voll kostenersatzpflichtig ist.

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)

Stichworte