OGH 1Ob582/92 (RS0007700)

OGH1Ob582/9214.7.1992

Rechtssatz

Hat das Erstgericht einen Antrag auf Aufteilung des ehelichen Gebrauchsvermögens auf Grund seiner Rechtsansicht, die Jahresfrist sei bei Stellung des Antrages bereits abgelaufen gewesen, abgewiesen und wurde diese Auffassung vom Rekursgericht nicht geteilt und dem Erstgericht eine neuerliche materiellrechtliche Entscheidung aufgetragen, dann liegt nicht etwa wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss, sondern ein für die materielle Rechtslage das Erstgericht bindender Beschluss im Sinne des § 14 Abs 4 AußStrG vor.

Normen

AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C2d4
AußStrG idF WGN 1989 §14 Abs4 C5
AußStrG 2005 §64
EheG §95

1 Ob 582/92OGH14.07.1992
8 Ob 322/99gOGH30.03.2000

Auch; Beisatz: Damit liegt aber nicht etwa, wie bei der abschließenden Beurteilung eines formalen Prozesshindernisses ein in Wahrheit abändernder Beschluss vor, sondern ein Aufhebungsbeschluss im Sinn des § 14b Abs 1 AußStrG. (T1)

6 Ob 29/07vOGH16.03.2007

Beisatz: Gleiches muss auch für die insoweit nicht veränderte Rechtslage nach § 64 Abs 1 AußStrG 2005 gelten. (T2)

1 Ob 7/11bOGH25.01.2011

Beis wie T2

1 Ob 190/11iOGH13.10.2011

Auch; Beis wie T2

1 Ob 197/15zOGH22.10.2015

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19920714_OGH0002_0010OB00582_9200000_001

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