OGH 1Ob579/80 (RS0021744)

OGH1Ob579/8018.6.1980

Rechtssatz

Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste.

Normen

ABGB §1168a
ABGB §1170

1 Ob 579/80OGH18.06.1980
5 Ob 581/80OGH08.07.1980

nur: Er hat den Besteller nur zu warnen, wenn er bei gehöriger, von ihm zu erwartender Sachkenntnis die Untauglichkeit des ihm zur Verfügung gestellten Stoffes erkennen musste. (T1) <br/>Veröff: HS X/XI/27

8 Ob 504/81OGH09.04.1981

Vgl

7 Ob 626/83OGH08.09.1983

Auch

1 Ob 647/84OGH12.12.1984

Veröff: SZ 57/197

1 Ob 42/86OGH27.04.1987

nur: Der Unternehmer ist in der Regel nicht verpflichtet, im Rahmen der ihn nach § 1168 a ABGB treffenden Verpflichtung besondere, sonst nicht übliche Prüfungen und Untersuchungen anzustellen. (T2) <br/>Veröff: WBl 1987,219

3 Ob 607/86OGH10.02.1988

Vgl auch; Beisatz: Zurückhalten der Ware, um das allfällige Auftreten von Mängel festzustellen (Hier: Geruchabbau des zur Lackierung des beigestellten Kartons ständig verwendeten Lösungsmittels) kann unter - vom Besteller verursachten - Zeitdruck verlangt werden. (T3)

6 Ob 610/88OGH06.09.1988
4 Ob 582/89OGH27.02.1990

Auch; Beisatz: Kann aber der Unternehmer trotz besten Fachwissens nicht erkennen, daß der vom Besteller bestellte Stoff für eine von mehreren Arbeitsmethoden ungeeignet ist, dann ist die Wahl der ungeeigneten Methode das Risiko des Werkbestellers. (T4)

8 Ob 579/90OGH15.02.1990

nur T1; Veröff: SZ 63/20 = ecolex 1990,409 = JBl 1990,656 (Dullinger)

6 Ob 2077/96aOGH20.06.1996
7 Ob 517/96OGH31.01.1996

nur T2

1 Ob 233/97iOGH14.10.1997

Beis wie T4; Beisatz: Ist die Untauglichkeit nicht erkennbar, obwohl die erforderliche und dem Stand der Technik entsprechende Prüfung vorgenommen wurde, so entfällt die Warnpflicht; dies folgt bereits aus der Verschuldensabhängigkeit der Warnpflichtverletzung. (T5)

7 Ob 140/98hOGH25.08.1998

Auch; Beisatz: Das Ausmaß der Pflicht zur Überprüfung der Richtigkeit der Angaben und Weisungen des Werkbestellers richtet sich nach den Fachkenntnissen, die der Werkunternehmer zu vertreten hat und nach der Zumutbarkeit der Durchführung solcher Prüfungsmaßnahmen. (T6)<br/>Veröff: SZ 71/142

1 Ob 108/99kOGH25.05.1999

Auch; nur T1

1 Ob 178/00hOGH19.12.2000

Auch; Beisatz: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse (hier: über die Dichtheitsbeschaffenheit der Domschächte) zu beschaffen beziehungsweise die erstbeklagte Partei oder deren Auftraggeber zu warnen, (hier: dass bei der letztlich gewählten Ausführung des Werks Öl ins Erdreich beziehungsweise Grundwasser gelangen könnte). (T7)

1 Ob 170/01hOGH17.08.2001

Beisatz: Die Warnpflicht des Unternehmers gegenüber dem Besteller besteht auch dann, wenn sich erst im Zuge der Arbeiten herausstellt, dass ein zunächst unbekannter Fehler des "Stoffs" tatsächlich vorliegt. (T8)

10 Ob 205/01xOGH12.02.2002

Vgl auch; Beis wie T6; Beisatz: Der Unternehmer hat die Anweisung des Auftraggebers "durchzudenken" und dabei jedenfalls jene Ausführungsunterlagen beziehungsweise Weisungen zu überprüfen, die Grundlage für das Gelingen des von ihm herzustellenden Werkes sind. (T9)<br/>Veröff: SZ 2002/23

2 Ob 52/03sOGH27.03.2003

Vgl auch

6 Ob 276/02kOGH10.07.2003

Vgl; Beis wie T6

1 Ob 29/04bOGH23.11.2004

Auch; Beisatz: Dass das Gesetz auf das Misslingen wegen offenbarer Untauglichkeit abstellt, bedeutet nicht, dass dem Unternehmer die Untauglichkeit "in die Augen fallen" müsste. (T10)

6 Ob 274/04vOGH19.05.2005

Beis wie T6

7 Ob 119/13wOGH04.09.2013

Beis wie T6

7 Ob 82/14fOGH04.06.2014
3 Ob 54/15kOGH20.05.2015

Auch; Beis wie T6

2 Ob 223/14dOGH06.08.2015

Vgl auch; Beis wie T7 nur: Der Werkunternehmer ist als Fachunternehmer verpflichtet, sich die erforderlichen Kenntnisse zu beschaffen. (T11)

8 Ob 57/17sOGH28.09.2017

Auch; nur T1; Veröff: SZ 2017/111

Dokumentnummer

JJR_19800618_OGH0002_0010OB00579_8000000_001

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