OGH 1Ob565/91 (RS0009783)

OGH1Ob565/9110.7.1991

Rechtssatz

Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. Als solche Einkünfte kommen nur solche Einkommensbestandteile in Betracht, die der Ehegatte voll und ganz für sich selbst verwenden darf; nur diese mindern seinen Bedarf.

Normen

ABGB §94 Abs2
FamLAG §11 Abs2
FamLAG §12 Abs2
FamLAG §12a

1 Ob 565/91OGH10.07.1991

RZ 1992/69 S 208

7 Ob 613/95OGH18.10.1995

nur: Da der unterhaltsansprechende Ehegatte über die von ihm bezogene Familienbeihilfe für Kinder, die er in seinem Haushalt betreut, nicht frei verfügen kann, sondern sie den Kindern, für die sie gewährt wird, für deren Unterhalt beziehungsweise Pflege zuzuwenden hat, kann sie auch den Einkünften im Sinne des § 94 Abs 2 erster Satz ABGB nicht zugezählt werden. (T1)

5 Ob 10/99bOGH12.10.1999

Vgl auch; nur T1

10 Ob 35/04aOGH21.06.2004

Beisatz: Hier: Unterhaltsanspruch aufgrund eines Scheidungsvergleichs. (T2); Beisatz: Auch unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung des Verfassungsgerichtshofes wird die Rechtsansicht aufrechterhalten, dass Familienbeihilfe und Kinderabsetzbetrag, soweit sie nicht ohnehin im Rahmen der steuerrechtlich gebotenen Entlastung des getrennt lebenden Geldunterhaltspflichtigen auf den Geldunterhaltsanspruch anzurechnen sind, für den Unterhalt des Kindes zu verwenden sind und daher kein anrechenbares Einkommen des unterhaltsansprechenden Ehegatten, der das Kind in seinem Haushalt betreut, darstellen. (T3)

1 Ob 84/04sOGH01.07.2004

Vgl; Beis ähnlich wie T3; Beisatz: Der Teil der Familienbeihilfe, der nicht der steuerlichen Entlastung von Geldunterhaltsschuldnern dient, ist seinem rechtlichen Wesen nach kein frei verfügbares Einkommen des Elternteils, der Kinder, für die Familienbeihilfe gewährt wird, in seinem Haushalt betreut; er ist vielmehr Betreuungshilfe für die mit der Pflege und Erziehung von Kindern verbundenen Lasten. So auch zum Mehrkindzuschlag und zum Alleinerzieherabsetzbetrag. (T4); Veröff: SZ 2004/100

7 Ob 273/04dOGH15.12.2004

Vgl auch; Beis ähnlich T3

7 Ob 191/05xOGH14.12.2005

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910710_OGH0002_0010OB00565_9100000_001

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