OGH 1Ob561/86 (RS0086286)

OGH1Ob561/8614.7.1986

Rechtssatz

Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden, das auch durch den Tod des Annehmenden nicht beseitigt wird. Die gegenteilige Auffassung ist offenbar gesetzwidrig.

Normen

AußStrG §16 BIII2b
ABGB §179a
ABGB §180a

1 Ob 561/86OGH14.07.1986

Veröff: SZ 59/131 = ÖA 1987,138

2 Ob 134/02yOGH20.06.2002

Auch; nur: Bei Bestehen einer dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern entsprechenden innigen Beziehung ist die Herstellung gesetzlicher familienrechtlicher Bande durch Adoption ein gerechtfertigtes Anliegen der Vertragschließenden. (T1); Beisatz: Dass mit der Adoption zusätzlich dem Adoptivkind die Möglichkeit geschaffen werden soll, eine fachliche Berufsausbildung in Österreich zu absolvieren, kann der Bewilligung der Adoption nicht entgegenstehen. (T2)

9 Ob 58/04aOGH09.06.2004

nur T1; Beis wie T2

1 Ob 156/04dOGH12.08.2004

Vgl auch; nur T1; Beisatz: Das Streben nach gesetzlichen familienrechtlichen Banden als gerechtfertigtes Anliegen im Sinne des §180a Abs1 ABGB setzt aber eine bereits seit langem bestehende innige Beziehung zwischen dem Annehmenden und dem Wahlkind entsprechend dem Verhältnis zwischen leiblichen Eltern und Kindern voraus. (T3)

4 Ob 184/05wOGH24.01.2006

nur T1

Dokumentnummer

JJR_19860714_OGH0002_0010OB00561_8600000_001

Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)