OGH 1Ob557/91 (RS0021411)

OGH1Ob557/9126.6.1991

Rechtssatz

Wird der für einen bestimmten Aufwand geforderte und gewährte Vorschuss nicht bestimmungsgemäß verwendet, ist der Empfänger gemäß § 1435 ABGB zu dessen Zurückzahlung verpflichtet.

Normen

ABGB §1154a
ABGB §1435

1 Ob 557/91OGH26.06.1991

Veröff: EvBl 1991/169 S 738

6 Ob 154/09dOGH18.09.2009

Vgl auch; Bem: Hier: Fiktive Sanierungskosten. (T1)

6 Ob 117/15xOGH01.09.2015

Vgl; Beisatz: Erhält der Empfänger zusätzlich zum Deckungskapital für die Mängelbehebung auch Zinsen zugesprochen, so wird damit jener Schaden abgegolten, der ihm aus der verspäteten Zahlung des Deckungskapitals erwachsen ist. Eine Rückforderung dieser Zinsen mit der Argumentation, der Empfänger habe sie nicht zur Mängelbehebung eingesetzt, scheidet daher aus. (T2)

9 Ob 88/16fOGH28.02.2017

Auch; Beisatz: Verwendet der Berechtigte den Vorschuss nicht oder nur teilweise zur Durchführung der Sanierung, so kann der andere seine Leistung, soweit sie die tatsächlichen Aufwendungen übersteigt, nach § 1435 ABGB kondizieren. (T3)

1 Ob 138/17aOGH30.08.2017

Auch; Beis wie T3

10 Ob 81/18mOGH26.03.2019
1 Ob 105/19aOGH29.08.2019

Beisatz: Unterbleibt die Behebung, tritt eine Bereicherung nur insoweit ein, als der Vorschuss die objektive Wertminderung übersteigt. (T4)

Dokumentnummer

JJR_19910626_OGH0002_0010OB00557_9100000_001

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