OGH 1Ob547/78 (RS0062146)

OGH1Ob547/7817.3.1978

Rechtssatz

Obwohl das HVG für Versicherungsmakler nicht gilt, hat doch der Grundsatz zu gelten, daß, soweit nicht gegenteilige Handelsbräuche bestehen, bis zur Erlassung des seinerzeit in Aussicht genommenen Sondergesetzes für Provisionsansprüche die Bestimmungen des AngG und des HVG analog anzuwenden sind.

Normen

HGB §346 A
HVG §30
VersVG §43

1 Ob 547/78OGH17.03.1978

Veröff: EvBl 1979/3 S 18 = VersR 1979,289

7 Ob 529/81OGH05.03.1981

Vgl; Veröff: SZ 54/30

4 Ob 518/81OGH07.04.1981

Vgl; Veröff: Arb 10025

9 ObA 121/90OGH27.06.1990

Veröff: SZ 63/118 = Arb 10871

12 Os 52/90OGH06.09.1990

Vgl auch; nur: Obwohl das HVG für Versicherungsmakler nicht gilt. (T1) Beisatz: Der Versicherungsmakler ist ein Unterfall des Handelsmäklers. (T2)

8 Ob 620/93OGH14.10.1993

Auch

1 Ob 298/98zOGH24.11.1998

Auch; nur: Obwohl das HVG für Versicherungsmakler nicht gilt, hat doch der Grundsatz zu gelten, daß bis zur Erlassung des seinerzeit in Aussicht genommenen Sondergesetzes für Provisionsansprüche die Bestimmungen des HVG analog anzuwenden sind. (T3); Beisatz: Dieses "in Aussicht genommene Sondergesetz" ist für die Versicherungsmakler erst das Maklergesetz 1996, denn auch das dem HVG nachfolgende, zur Anpassung an die EG-Richtlinie vom 18. 12. 1986 erlassene HVertrG enthält keine Sonderbestimmungen für die Versicherungsmakler. (T4)

7 Ob 170/01bOGH26.09.2001

Auch

4 Ob 100/02pOGH28.05.2002
8 ObA 56/02xOGH19.09.2002

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beisatz: Für die selbständigen Versicherungsvertreter fehlt weiterhin eine Regelung. Es sprechen die besseren Gründe dafür, eine analoge Anwendung handelsvertreterrechtlicher Vorschriften auf selbständige Versicherungsvertreter auch weiterhin zuzulassen. Richtigerweise ist §28 Abs1 HVertrG1993 so zu deuten, dass der Gesetzgeber den bisher bestehenden Rechtszustand unverändert lassen und damit wohl auch an der bisherigen Judikatur und hL nicht rühren wollte. Andernfalls würde man die Personengruppe der selbständigen Versicherungsvertreter ohne sachliche Rechtfertigung dem "rechtsfreien Raum" überantworten. (T5); Veröff: SZ 2002/122

9 ObA 81/02fOGH02.10.2002

Vgl; nur T3; Beis wie T4; Beis wie T5

1 Ob 278/02tOGH13.12.2002

Veröff: SZ 2002/170

4 Ob 264/02fOGH17.12.2002

Vgl auch; Beisatz: § 24 HVertrG ist im Verhältnis Versicherer - selbständiger Versicherungsvertreter analag anzuwenden. (T6); Veröff: SZ 2002/172

3 Ob 138/14mOGH22.10.2014

Auch; Veröff: SZ 2014/98

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00547_7800000_005

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