OGH 1Ob547/78 (RS0028932)

OGH1Ob547/7817.3.1978

Rechtssatz

Auch für Versicherungsmakler gilt der Grundsatz, dass dann, wenn die Ausführung eines vermittelten Geschäftes infolge Verhaltens des Versicherers ganz oder teilweise unterblieben ist, ohne dass hiefür wichtige Gründe in der Person des Dritten vorlagen, der Versicherungsmakler die volle Provision verlangen kann.

Angestellter — freier Handelsvertreter — Handelsagent — Vermittlung — Vereitelung — Agent — Geschäftsherr

 

Normen

AngG §1 Abs3 VI
HVG §6 Abs3 IIa
HVG §29 I
HVG §30
VersVG §43

1 Ob 547/78OGH17.03.1978

Veröff: EvBl 1979/3 S 18 = VersR 1979,289

8 Ob 620/93OGH14.10.1993
7 Ob 170/01bOGH26.09.2001

Auch

1 Ob 278/02tOGH13.12.2002

Auch; Beisatz: Löst ein Versicherer einen Versicherungsvertrag vorzeitig auf, so entfällt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers jedenfalls auch dann, wenn der dafür ausschlaggebende wichtige Grund aus der Sphäre des Maklers stammt. (T1); Beisatz: Bei einvernehmlicher Auflösung eines Versicherungsvertrags bleibt der Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers grundsätzlich weiter bestehen, es sei denn, dass vom Versicherer wichtige Gründe geltend gemacht werden können, die die Auflösung rechtfertigen. (T2); Beisatz: Ein Provisionsanspruch des Versicherungsmaklers, der den Versicherungsvertrag vermittelte, soll (nur) insoweit bestehen bleiben, als der Versicherer den Vertrag aus objektiv nicht gerechtfertigten bzw (allein oder überwiegend) seiner Sphäre zuzurechnenden Gründen gar nicht ausführt oder früher beendet, als dies nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwarten gewesen wäre. (T3); Veröff: SZ 2002/170

7 Ob 28/06bOGH08.03.2006

Vgl auch

8 Ob 81/09hOGH28.01.2010

Vgl auch

1 Ob 17/12zOGH22.06.2012

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19780317_OGH0002_0010OB00547_7800000_001

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