OGH 1Ob544/77 (RS0014840)

OGH1Ob544/7730.3.1977

Rechtssatz

Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss, dass es sich um eine ungerechte Drohung handeln muss und dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss.

Normen

ABGB §870 DI
ABGB §870 DII

1 Ob 544/77OGH30.03.1977
1 Ob 581/78OGH12.04.1978
1 Ob 624/87OGH15.07.1987

nur: Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss. (T1)

6 Ob 518/88OGH14.04.1988

nur T1; Beisatz: Wunsch des Beklagten, eine Sache übertragen zu bekommen, allein noch kein rechtswidriger Zwang, auch wenn dadurch der Wille des Klägers beeinflusst worden sein mag. (T2)

9 ObA 239/94OGH15.02.1995

Auch; nur: Dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss. (T3)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T4)

5 Ob 161/15kOGH22.03.2016
8 Ob 82/17tOGH24.08.2017

Dokumentnummer

JJR_19770330_OGH0002_0010OB00544_7700000_002

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