Rechtssatz
Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache, zumindest Mitursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss, dass es sich um eine ungerechte Drohung handeln muss und dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss.
1 Ob 624/87 | OGH | 15.07.1987 |
nur: Die Anfechtung eines Vertrages wegen ungerechter und gegründeter Furcht setzt voraus, dass die diesen Anfechtungsanspruch begründende Drohung ursächlich sein muss, dass sie also Ursache für die Willenserklärung des Bedrohten sein muss. (T1) |
6 Ob 518/88 | OGH | 14.04.1988 |
nur T1; Beisatz: Wunsch des Beklagten, eine Sache übertragen zu bekommen, allein noch kein rechtswidriger Zwang, auch wenn dadurch der Wille des Klägers beeinflusst worden sein mag. (T2) |
9 ObA 239/94 | OGH | 15.02.1995 |
Auch; nur: Dass die dadurch veranlasste Furcht des Bedrohten gegründet sein muss. (T3)<br/>Beisatz: § 48 ASGG (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19770330_OGH0002_0010OB00544_7700000_002
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