OGH 9ObA239/94

OGH9ObA239/9415.2.1995

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen durch den Hofrat des Obersten Gerichtshofes Dr.Maier als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Petrag und Dr.Steinbauer sowie durch die fachkundigen Laienrichter Dr.Alfred Hoppi und Mag.Karl Dirschmied als weitere Richter in der Arbeitsrechtssache der klagenden Partei Hans Z*****, Angestellter, ***** vertreten durch Dr.Gunther Gahleithner, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei ***** Alarm- und Sicherheitstechnik GesmbH, ***** vertreten durch Mag.Erhard d' Aron, Kammer der gewerblichen Wirtschaft für Wien, Sektion Handel, Schwarzenbergplatz 14, 1040 Wien, dieser vertreten durch Dr.Wolfgang Aigner, Rechtsanwalt in Wien, wegen S 129.600,-- sA, infolge Revision des Klägers gegen das Teilurteil des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgericht in Arbeits- und Sozialrechtssachen vom 1.August 1994, GZ 33 Ra 68/94-21, womit infolge Berufung der beklagten Partei das Urteil des Arbeits- und Sozialgerichtes Wien vom 24.Juni 1993, GZ 20 Cga 232/93w-16, zum Teil abgeändert wurde, in nichtöffentlicher Sitzung zu Recht erkannt:

 

Spruch:

Der Revision wird nicht Folge gegeben.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 7.605,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (darin enthalten S 1.267,50 USt) binnen 14 Tagen zu ersetzen.

Text

Entscheidungsgründe:

Rechtliche Beurteilung

Der gerügte Verfahrensmangel liegt nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Auch bei Bedachtnahme auf die vom Revisionswerber vermißte Feststellung, daß der Geschäftsführer der Beklagten dem Kläger in einem Gespräch am 19.3.1992 gedroht habe, daß er bei der CA erreichen werde, daß ein dort laufender Kredit fällig gestellt wird, ist die rechtliche Beurteilung des Berufungsgerichtes zutreffend, so daß es insoweit ausreicht, auf die Richtigkeit der Begründung des angefochtenen Urteils zu verweisen (§ 48 ASGG).

Ergänzend ist den Ausführungen des Revisionswerbers lediglich folgendes entgegenzuhalten:

Die Einräumung der Möglichkeit durch Selbstkündigung die bereits ausgesprochene Entlassung rückgängig zu machen, die auf die klageweise geltendgemachten Ansprüche auf Kündigungsentschädigung und Abfertigung die gleichen Wirkungen zeitigt wie die Entlassung, begründet hier nicht die Ausübung eines sittenwidrigen Drucks, zu kündigen oder noch größere Nachteile in Kauf zu nehmen (9 ObA 124/94 mwN = infas 1995 A 5). Die beim Kläger gegebenen finanziellen Schwierigkeiten mit anhängigen Gehaltsexekutionen und laufenden Krediten haben sicher durch die Entlassung ihre Verschärfung erfahren, weil das Dienstverhältnis beendet und damit die Einkommensquelle weggefallen war und der Dienstgeber als Drittschuldner den Umstand, daß keine Gehaltsabzüge mehr erfolgen werden, zu melden hatte. Selbst wenn die vom Revisionswerber vermißte oben angeführte Feststellung getroffen worden wäre, ergäbe sich insgesamt zwar die vom Erstgericht angenommene belastende Atmossphäre für den Kläger bei diesem Gespräch, nicht aber die für die Anfechtung der Selbstkündigung nach § 870 ABGB erforderliche gegründete Furcht. Es liegt nämlich kein Anhaltspunkt oder eine konkrete Behauptung vor, daß der Geschäftsführer aus der Sicht des Klägers überhaupt in der Lage gewesen wäre, bei einem Dritten die Fälligstellung eines Kredites des Klägers in die Wege zu leiten und der Kläger daher die aus der Drohung hervorleuchtende Gefahr auch subjektiv für wahrscheinlich halten durfte. Die in § 870 ABGB zusätzlich zum rechtswidrigen Zwang geforderte auf Größe und Wahrscheinlichkeit der Gefahr beruhende begründete Furcht (Rummel in Rummel ABGB2 Rz 15 zu § 870) ist sohin nicht erwiesen.

Die Abwendung der angedrohten Folge durch die Selbstkündigung ist daher nicht als vernünftig und zweckmäßig anzusehen (JBl 1973, 313 f). Der Kläger hätte es in der Hand gehabt, die allenfalls unbegründete Entlassung anzufechten bzw seine darauf gegründeten Ansprüche zur Verbesserung seiner wirtschaftlichen Lage geltend zu machen. Schon der Umstand, daß durch die Selbstkündigung die mit der Entlassung idente, wenn auch um einige Tage verschobene Rechtsfolge der Beendigung des Dienstverhältnisses und des Verlustes der Abfertigung und einer Kündigungsentschädigung herbeigeführt wird, läßt eine Selbstkündigung nicht als vernünftig und zweckmäßig erscheinen.

Da nur ein Anspruch auf den gesetzlichen Inhalt des notwendigen Dienstzeugnisses mit Angaben über Art und Dauer des Dienstverhältnisses besteht (Runggaldier/Aichinger, Arbeitszeugnis 96 f; RdW 1993, 252), gibt der nicht erzwingbare Wunsch des Klägers auf ein qualifiziertes Dienstzeugnis, das auch Werturteile des Arbeitgebers über Leistung und Führung im Dienst oder die Art der Beendigung des Dienstverhältnisses enthält (Runggaldier/Aichinger aaO 97 f), nur ein unbeachtliches Motiv zur Selbstkündigung ab, ohne einen Anfechtungsgrund nach § 870 ABGB herzustellen.

Die Kostenentscheidung gründet sich auf §§ 41, 50 Abs 1 ZPO.

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