OGH 1Ob530/50 (RS0020445)

OGH1Ob530/5027.9.1950

Rechtssatz

1) Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein.

2) Die Einverleibung eines Bestandrechtes auf einem ideellen Liegenschaftsanteil ist unzulässig.

3) Derartige Eintragungen sind nach GBG Nov 1942 zu löschen.

Normen

ABGB §1095
GBG §19
GBG §130

1 Ob 530/50OGH27.09.1950
5 Ob 221/60OGH23.06.1960

nur: Ein Bestandvertrag auf unbestimmte Zeit kann nicht Gegenstand einer grundbücherlichen Eintragung sein. (T1)

3 Ob 831/53OGH19.05.1954

nur: Die Einverleibung eines Bestandrechtes auf einem ideellen Liegenschaftsanteil ist unzulässig. (T2)<br/>Veröff: SZ 27/138 = JBl 1954,592 = NZ 1955,12

7 Ob 88/72OGH12.04.1972

nur T1; Veröff: SZ 45/47 = MietSlg 24135

5 Ob 382/97fOGH30.09.1997

Auch; nur T1; Beisatz: Die Vertragsklausel, innerhalb einer bestimmten Frist nicht zu kündigen, ist als ausreichende zeitliche Bindung anzusehen. (T3) <br/>Veröff: SZ 70/193

5 Ob 90/06fOGH29.08.2006

Teilweise abweichend; Beis wie T3; Beisatz: Entgegen der bisherigen Rechtsprechung ist auch ein auf unbestimmte Zeit abgeschlossener Bestandvertrag nach § 1095 ABGB verbücherungsfähig, wenn eine Einschränkung der Kündigungsmöglichkeiten des Bestandgebers vereinbart ist. (T4)

5 Ob 194/15pOGH21.12.2015

Teilweise abweichend; Beis wie T4

5 Ob 7/22yOGH01.06.2022

Vgl aber; Beis wie T4

Dokumentnummer

JJR_19500927_OGH0002_0010OB00530_5000000_002

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