OGH 1Ob525/52 (RS0044478)

OGH1Ob525/529.9.1952

Rechtssatz

Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. Es müssen jedoch nicht sämtliche Zeugen die im judicium rescissorium notwendig sind, schon im judicium rescindens vernommen werden.

Normen

ZPO §530 Abs1 Z7 G4
ZPO §541

1 Ob 525/52OGH09.09.1952
8 Ob 350/65OGH14.12.1965

Veröff: SZ 38/215 = JBl 1966,527

5 Ob 42/70OGH25.03.1970

nur: Im Falle des § 530 Z 7 ZPO reicht die abstrakte Eignung des Vorbringens zur Bewilligung der Wiederaufnahme nicht aus, sondern es muß auch feststehen, daß das Vorbringen der Wiederaufnahmsklage selbst wahr ist. (T1)

1 Ob 4/73OGH31.01.1973
6 Ob 783/77OGH09.02.1978

Auch

7 Ob 575/83OGH14.04.1983

nur T1; Beisatz: Die Richtigkeit der Behauptungen über das Vorliegen der als Wiederaufnahmsgrund geltend gemachten Umstände muß bewiesen werden. (T2)

6 Ob 278/98wOGH25.03.1999

nur T1; Beis wie T2

6 Ob 192/05mOGH06.10.2005

Auch; Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Klägerin macht geltend, die von ihr nachträglich aufgefundenen Briefe und Karten stammten vom Erblasser und könnten beweisen, dass dieser des Schreibens - und damit auch des Lesens - kundig gewesen sei. Sie konnte aber nicht beweisen, dass die vorgelegten Urkunden tatsächlich vom Erblasser stammten. (T3)

10 ObS 101/12vOGH10.09.2012

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19520909_OGH0002_0010OB00525_5200000_001

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