Rechtssatz
Bei der Prüfung eines wichtigen Grundes für die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses ist auf Zeitpunkt der Abgabe der Auflösungserklärung abzustellen.
1 Ob 113/08m | OGH | 11.08.2008 |
Beisatz: Bei Dauertatbeständen ist der gesamte Zeitraum seit Wirksamkeitsbeginn des Rechtsverhältnisses zu beurteilen. (T1)<br/>Bem: Siehe dazu RS0018785. (T2) |
5 Ob 220/09b | OGH | 15.12.2009 |
Beisatz: Es können grundsätzlich nur Umstände herangezogen werden, die im Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorliegen. (T3) |
5 Ob 4/14w | OGH | 26.09.2014 |
Auch; Beisatz: Im Rahmen einer auf den Zeitpunkt der Beendigungserklärung bezogenen Gesamtbetrachtung ist das Bestandinteresse des einen Vertragspartners gegen das Auflösungsinteresse des anderen Teils abzuwägen. (T4)<br/> |
1 Ob 93/16g | OGH | 21.06.2016 |
Beis wie T4; Beisatz: Hier: Unzumutbarkeit der Aufrechterhaltung des Vertrags (hier: der Ergänzungskapitalanleihe), die Voraussetzung einer außergerichtlichen Kündigung der Emittentin wäre, liegt hier nicht vor. (T5)<br/> |
8 Ob 4/17x | OGH | 27.01.2017 |
Beisatz: Mangels gegenteiliger Regelung können wichtige Gründe für die Vertragsauflösung grundsätzlich auch „nachgeschoben“ werden. Diese Gründe müssen allerdings zum maßgebenden Zeitpunkt der Auflösungserklärung vorgelegen gewesen sein. (T6)<br/>Beisatz: Ein Nachtragen von form- oder fristgebundenen Auflösungsgründen stellt eine neue Auflösungserklärung dar. Die Auflösung eines Dauerschuldverhältnisses aus wichtigem Grund kann auch in der Klage bzw im Zuge des Rechtsstreits erklärt werden. (T7) |
Dokumentnummer
JJR_19850417_OGH0002_0010OB00524_8500000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)