OGH 1Ob52/07i

OGH1Ob52/07i26.6.2007

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Gerstenecker als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Univ. Doz. Dr. Bydlinski, Dr. Fichtenau, Dr. E. Solé und Dr. Schwarzenbacher als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei S***** GmbH & Co, L*****, vertreten durch Saxinger Chalupsky & Partner Rechtsanwälte GmbH in Linz, gegen die beklagte Partei T***** GmbH, *****, vertreten durch Dr. Patrick Ruth, Rechtsanwalt in Innsbruck, und die Nebenintervenientin auf Seiten der beklagten Partei A*****GmbH, *****, vertreten durch Dr. Peter Lechner und Dr. Hermann Pfurtscheller, Rechtsanwälte in Innsbruck, wegen EUR 1,044.026,83 s. A., infolge außerordentlicher Revision der Nebenintervenientin (Revisionsinteresse EUR 399.799,42 s.A.), gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Innsbruck als Berufungsgericht vom 15. Dezember 2006, GZ 4 R 260/06a-86, womit das Urteil des Landesgerichts Innsbruck vom 8. August 2006, GZ 12 Cg 64/03x-74, in der Hauptsache bestätigt wurde, in nichtöffentlicher Sitzung den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Begründung

Rechtliche Beurteilung

1. Die Frage der Aktivlegitimation oder Passivlegitimation ist in der Regel nur auf Einwendung und nicht von Amts wegen zu prüfen (RIS-Justiz RS0065553). Im Rahmen seiner prozessrechtlichen Stellung kann der Nebenintervenient alle Prozesshandlungen vornehmen, die zur Unterstützung der Hauptpartei dienen. Aber auch in diesem Bereich kann die Hauptpartei durch ausdrücklichen Widerspruch oder durch Prozesshandlungen, die mit den Prozesshandlungen des Nebenintervenienten im Widerspruch stehen, dessen Tätigkeit entkräften (Schubert in Fasching/Konecny2 II/1 § 19 ZPO Rz 4). Einfache Nebenintervenienten können keine Prozesshandlungen setzen, die im Widerspruch zu den Prozesshandlungen der Hauptpartei stehen; es gelten die Handlungen der Hauptpartei, die widersprechenden Handlungen der Nebenintervenienten sind unwirksam (RIS-Justiz RS0035472).

Auf Grund der Zurückziehung des Einwands der mangelnden Passivlegitimation durch die Beklagte (ON 47) ist das entsprechende Vorbringen der Nebenintervenientin hinfällig.

2. Wurde ein Mangel des Verfahrens erster Instanz in der Berufung geltend gemacht, vom Berufungsgericht aber verneint, dann kann der Mangel nach stRsp nicht mehr in der Revision gerügt werden (Kodek in Rechberger3 § 503 ZPO Rz 9 mwN). Die Zurückweisung eines Vorbringens durch das Erstgericht wegen offenbarer Verschleppungsabsicht kann in 3. Instanz nicht überprüft werden (RIS-Justiz RS0036890).

3. Die Entscheidung des Gerichts darüber, ob es § 273 ZPO anwenden darf, ist eine rein verfahrensrechtliche Entscheidung. Wurde zu Unrecht die Anwendbarkeit des § 273 ZPO bejaht oder verneint, muss dies mit Mängelrüge bekämpft werden (RIS-Justiz RS0040282). Die Anwendbarkeit und Anwendung des § 273 ZPO hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab und hat daher keine über diesen hinausgehende Bedeutung (RIS-Justiz RS0040494, RS0121220). Zusammengefasst liegt keine erhebliche Rechtsfrage im Sinne des § 502 Abs 1 ZPO vor. Dies führt zur Zurückweisung der Revision als unzulässig.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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