Rechtssatz
Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. Das ändert jedoch nichts daran, dass der Mietvertrag - hier mit dem ruhenden Nachlass - bis zu dessen Kündigung fortbesteht.
1 Ob 333/97w | OGH | 24.02.1998 |
Vgl; Beisatz: Eine derartige Aufkündigung ist gegen den Nachlass des verstorbenen Mieters und nach Rechtskraft der Einantwortung gegen den Erben zu richten. (T1) |
9 Ob 312/98t | OGH | 09.12.1998 |
Beis wie T1; nur: Fehlt es an eintrittsberechtigten Personen, kann der Vermieter ein den gesetzlichen Kündigungsbeschränkungen unterliegendes Bestandverhältnis gemäß § 30 Abs 2 Z 5 MRG kündigen. (T2)<br/>Beisatz: Keinesfalls kann aus den Worten "nicht mehr" abgeleitet werden, dass eine nicht eintrittsberechtigte Person mangels Vorhandenseins eintrittsberechtigter Personen zum Zuge kommt. (T3) |
4 Ob 309/99s | OGH | 23.11.1999 |
Vgl; Beis wie T1; Veröff: SZ 72/188 |
1 Ob 114/00x | OGH | 28.04.2000 |
Auch; Beisatz: Daraus, dass in Ermangelung eines Eintrittsrechts - "bereits der Tod des Wohnraumuntermieters den Kündigungstatbestand des § 30 Abs 2 Z 5 MRG erfüllt", kann nicht abgeleitet werden, der ruhende Nachlass - nehme nach Überlassung der Verlassenschaft an Zahlungsstatt - entgegen § 1116a Satz 2 ABGB nicht die Rechtsstellung des verstorbenen Untermieters ein. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19960423_OGH0002_0010OB00517_9600000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)