OGH 1Ob515/92 (RS0010478)

OGH1Ob515/9229.1.1992

Rechtssatz

Die Treuhandnatur eines Bankkontos kann sich aus der ausdrücklichen Bezeichnung als Treuhandkonto, aber auch aus Bezeichnungen wie Sonderkonto udgl. ergeben, wenn die weiteren Umstände der Kontoeröffnung dafür sprechen. Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht.

Normen

ABGB §358 III
AGBKr Pkt1 Abs1
KWG 1979 §1 Abs2

1 Ob 515/92OGH29.01.1992

Veröff: ÖBA 1992,940 = EvBl 1992/89 S 411

5 Ob 28/93OGH23.03.1993

Vgl auch; Beisatz: Hier: Ein von einem Liegenschaftsverwalter mit der Bezeichnung "Hausgemeinschaft ..." im eigenen Namen eröffnetes Konto im Zusammenhang mit der Mitteilung, daß das Konto für die Veranlagung von Instandhaltungsbeiträgen, einem zweckgebundenen Sondervermögen der jeweiligen Wohnungseigentümer bestimmt ist. (T1) Veröff: ÖBA 1993,726 (Iro)

1 Ob 143/00mOGH19.12.2000

Beis wie T1; nur: Die Rechtsnatur des Treuhandkontos wird auch nicht dadurch ausgeschlossen, daß das Treugut von einem Dritten z.B. durch Überweisungen auf das Treuhandkonto beim Treuhänder eingeht. (T2) Beisatz: Ein verdecktes Treuhandkonto liegt dann vor, wenn der Treuhandcharakter des Kontos, also das Treuhandverhältnis zwischen dem Kontoinhaber und dem Treugeber, der Bank bei dessen Einrichtung unbekannt blieb, weil der Kontoinhaber der Bank seine Rechtsstellung als Treuhänder bei der Errichtung nicht mitgeteilt hat. An der Qualifizierung als verdecktes Treuhandkonto ändert die Tatsache nichts, dass die eingezahlten Beträge aus dem Vermögen eines Dritten stammen und der Kontoinhaber daher das Konto gegenüber dem Dritten pflichtwidrig als Eigenkonto einrichtet, weil er seine treuhänderische Stellung der Bank gegenüber nicht offenlegt. (T3) Beisatz: Es müssten beide Parteien erkennbar des Willen haben, ein offenes Treuhandkonto zu errichten. (T4); Veröff: SZ 73/201

9 Ob 128/03vOGH25.02.2004

Vgl auch; Beis wie T3; Beisatz: Die bloß nachträglich erlangte Kenntnis der Bank, dass der Kontoinhaber die eingehenden Geldbeträge auch für einen oder mehrere Treugeber verwaltet, reicht mit Rücksicht darauf, dass die Rechte der Bank beim offenen Treuhandkonto in interessengerechter Auslegung eingeschränkt werden, für die Annahme eines solchen Treuhandkontos nicht aus; beide Parteien müssen vielmehr erkennbar den Willen haben, ein solches Konto zu errichten. (T5)

7 Ob 211/05pOGH28.11.2005

Vgl auch; Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19920129_OGH0002_0010OB00515_9200000_001

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