OGH 1Ob514/78

OGH1Ob514/7825.1.1978

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr. Schneider als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr. Schragel, Dr. Petrasch, Dr. Schubert und Dr. Winklbauer als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei A* R*, vertreten durch Dr. Johann Subarsky, Rechtsanwalt in Wien, wider die beklagte Partei G* Μ*, vertreten durch Dr. Günther Neuhuber, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufhebung einer Eigentumsgemeinschaft (Streitwert 144.200,-- S) infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichtes Wien als Berufungsgerichtes vom 29. November 1977, GZ 4 R 192/77‑14, womit das Urteil des Landesgerichtes Eisenstadt vom 12. Juli 1977, GZ 2 Cg 127/77‑10, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1978:0010OB00514.78.0125.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

 

Spruch:

Dem Rekurs wird Folge gegeben, der angefochtene Beschluß aufgehoben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung аn das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Die Kosten des Rekurses sind weitere Verfahrenskosten.

 

Begründung:

Die Streitteile sind als Erben nach F* M* Miteigentümer des Superädifikates Wochenendhaus samt Nebenanlagen auf dem Pachtgrundstück * des Grundstückes * KG *. Der Kläger begehrt die Aufhebung der Eigentumsgemeinschaft durch gerichtliche Feilbietung. Die Realteilung sei untunlich und auch auf Grund des Pachtvertrages, auf Grund dessen das Superädifikat errichtet worden sei, unzulässig; es komme daher nur die Veräußerung in Frage.

Das Erstgericht gab dem Klagebegehren statt.

Das Berufungsgericht hob das erstgerichtliche Urteil auf und verwies die Rechtssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an das Erstgericht zurück; es sprach aus, daß das Verfahren vor dem Erstgericht erst nach eingetretener Rechtskraft seines Beschlusses fortzusetzen sei. An sich habe der Kläger zwar einen Teilungsanspruch, jedoch habe das Erstgericht übersehen, daß die Teilung eines im Miteigentum stehenden Superädifikats durch gerichtliche Feilbietung ohne Zerstörung der Substanz nur möglich sei, wenn auch das Bestandrecht mitveräußert und die Zustimmung des Bestandgebers vor Schluß der mündlichen Verhandlung im Teilungsprozeß nachgewiesen werde (EvBl 1972/199; SZ 44/101).

Dieser rechtliche Gesichtspunkt sei in erster Instanz nicht erörtert worden. Das Erstgericht wäre verpflichtet gewesen, im Zuge der Erörterung des Sachverhaltes den Kläger zu einem entsprechenden Tatsachen- und Beweisvorbringen anzuleiten. Der Kläger wäre zu befragen gewesen, ob er bloß die Verwertung des ihm und der Beklagten gemeinsam gehörigen Gebäudes etwa durch Abbruch oder auch die Verwertung der Bestandrechte an dem überbauten Grundstück durch gerichtliche Feilbietung anstrebe. Sollte letzteres zutreffen, wäre der Kläger darauf hinzuweisen gewesen, daß er in diesem Fall sein Begehren entsprechend ausdehnen müsse und letzteres erfolglos bleiben müsse, falls er nicht bis zum Schluß der mündlichen Verhandlung erster Instanz die Zustimmung des Bestandgebers zu einer gerichtlichen Feilbietung auch der Bestandrechte an dem überbauten Grundstück nachweisen könnte; es stehe dem Kläger auch frei, einen solchen Beweis durch die Vorlage eines Bestandvertrages anzutreten, in welchem ihm die Übertragung seiner Bestandrechte an Dritte ohne Zustimmung des Bestandgebers eingeräumt werde. Das Berufungsgericht dürfe die Parteien nicht mit der in erster Instanz nicht erörterten Rechtsansicht überraschen. Die Aufhebung des erstgerichtlichen Urteiles sei daher erforderlich, um dem Erstgericht Gelegenheit zu geben, mit den Parteien den Sachverhalt im erwähnten Sinn zu erörtern. Es werde aber auch zu klären sein, in welchem Umfang die Streitteilе Miteigentümer seien.

Gegen den Beschluß des Berufungsgerichtes richtet sich der Rekurs der Beklagten mit dem Antrag, den angefochtenen Beschluß aufzuheben und die Rechtssache zur neuerlichen Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.

Rechtliche Beurteilung

Der Rekurs ist berechtigt.

Zunächst kann keine Frage bestehen, daß auch der Kläger nіcht eine Zerstörung der Substanz des Hauses, sondern eine Veräußerung des Superädifikates unter Verbleiben auf dem gegenwärtigen Standort anstrebt. Das ergibt sich schon aus der Klage, in der der Kläger zur Begründung, warum keine Realteilung möglich sei, auf den dies ausschließenden Pachtvertrag verweist, was nur bedeuten kann, daß die Veräußerung unter Aufrechterhaltung des Pachtvertrages bzw Übertragung der daraus erfließenden Rechte auf den Erwerber erfolgen soll. Das Berufungsgericht hob richtig hervor, daß die Teilung eines im Miteigentum stehenden Superädifikates ohne Zerstörung der Substanz des Hauses nur möglich ist, wenn auch das Bestandrecht mitveräußert wird, was ohne Zustimmung des Bestandgebers ohne Wirkung ist (EvBl 1972/199; SZ 44/101). Das bedeutet aber, daß nicht nur bis zum Schluß der Verhandlung die Zustimmung des Bestandgebers vorliegen muß, sondern auch das Klagebegehren dahin zu lauten hat, daß die Miteigentumsteilung durch Feilbietung des Superädifikats und des Bestandrechtes zu geschehen hat. Vom Веstandrecht ist im Klagebegehren keine Rede, so daß, wie das Berufungsgericht auch erkannte, das Klagebegehren ausgedehnt werden mußte. Es handelte sich hiebei um eine Klagsänderung, da gemäß § 235 Abs 4 ZPO zwar die tatsächlichen Angaben der Klage und die in derselben angebotenen Beweise, ohne dass eine Klagsänderung vorläge, geändert, ergänzt, erläutert oder berichtigt werden können, hievon aber nur das Tatsachenvorbringen, nicht aber das Klagebegehren betroffen werden darf (EvBl 1974/238); Klagsänderungen sind aber grundsätzlich nicht zuzulassen, wenn die Entscheidung über das ursprüngliche Begehren bereits gefällt werden kann oder wenigstens die Klagsänderung am Beginn der Streitverhandlung noch vor Erörterung des Sachverhaltes mit dem Beklagten und vor Fassung eines Beweisbeschlusses vorgenommen wird (SZ 43/35 ua).

Die Aufhebung einer erstgerichtlichen Entscheidung, um dem Kläger eine Klagsänderung zu ermöglichen, kommt daher nicht in Betracht. Es ist aber auch eine Erörterung des Sachverhaltes nach § 182 Abs 1 ZPO in dieser Richtung dem Erstgericht nicht aufzutragen. Nach § 182 Abs 1 ZPO hat der Richter nur darauf hinzuwirken, daß die für die Entscheidung erheblichen tatsächlichen Angaben gemacht oder ungenügende Angaben über die zur Begründung des Anspruches geltend gemachten Umstände vervollständigt, die Beweismittel für diese Angaben bezeichnet oder die angebotenen Beweise ergänzt und überhaupt alle Aufschlüsse gegeben werden, welche zur wahrheitsgemäßen Feststellung des Tatbestandes der von den Parteien behaupteten Rechte und Ansprüche notwendig erscheinen. Aufgabe des Gerichtes ist es also nur, alle tatsächlichen Umstände zu erörtern, die für die Beurteilung der Berechtigung des Klagebegehrens, wie es der Kläger stellte, maßgeblich sind. Die Parteien sind außerdem noch darauf hinzuweisen, ein unklares Begehren (ohne Änderung seines Inhaltes) zu präzisieren. Die Anleitung hat hingegen nicht so weit zu gehen, ein rechtlich unzulässiges und daher abzuweisendes Begehren durch eine Klagsänderung dahin abzuändern oder zu erweitern, daß die rechtlichen Voraussetzungen für eine Stattgebung doch noch gegeben sein könnten. Ein Klagebegehren, das aus den Klagsbehauptungen aus rechtlichen Gründen nicht abgeleitet werden kann, ist vielmehr ohne Aufnahme von Beweisen abzuweisen. Das hat der Oberste Gerichtshof auch in den Rechtsstreiten, in denen die vom Berufungsgericht zitierten Entscheidungen ergingen, getan. Im Ergebnis mit Recht setzt sich damit die Beklagte gegen den Aufhebungsbeschluß des Berufungsgerichtes zur Wehr. Die Sache ist im Sinne einer Abänderung des erstgerichtlichen Urteiles und Abweisung des Klagebegehrens entscheidungsreif.

Die Kostenentscheidung stützt sich auf § 52 ZPO.

 

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