Normen
ABGB §1405
1 Ob 512/93 | OGH | 17.11.1993 |
1 Ob 620/93 | OGH | 17.11.1993 |
7 Ob 31/99f | OGH | 08.09.1999 |
Vgl auch; nur: In Wahrheit handelt es sich beim Eintritt in ein bestehendes Vertragsverhältnis um eine dreipersonale - selbst wieder vertraglich zustandegekommene - Vertragsübernahme als Mittel der Übertragung der gesamten Rechtsstellung eines der Vertragspartner aus dem Schuldverhältnis. (T1); Beisatz: Die Vertragsübernahme ist ein einheitliches Rechtsgeschäft ("Einheitstheorie"), wodurch auch die darüberhinaus greifende rechtliche Rahmenbeziehung, insbesondere die vertraglichen Gestaltungsrechte übertragen werden. Voraussetzung für eine wirksame Vertragsübernahme ist grundsätzlich die Übereinkunft aller drei Parteien, somit der verbleibenden Restpartei, der ausscheidenden Altpartei und der eintretenden Neupartei. Die Vertragsübernahme ist nur dann vollständig, also auch gegen den verbleibenden Partner wirksam, wenn auch dieser der Vereinbarung zugestimmt hat. (T2) |
8 Ob 34/08w | OGH | 03.04.2008 |
Vgl auch; Beis ähnlich wie T2 |
5 Ob 117/14p | OGH | 25.07.2014 |
Auch; Beis wie T2 |
Dokumentnummer
JJR_19931117_OGH0002_0010OB00512_9300000_002
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