Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Thema der außerordentlichen Revision ist die Frage, ob der Anspruch der Klägerin auf Ersatz von Verteidigungskosten im Umfang von 4.564,36 EUR nach § 8 StEG 2005 verjährt ist. Der Oberste Gerichtshof hat in seinem in diesem Verfahren ergangenen Aufhebungsbeschluss (AZ 1 Ob 25/10y) den Eintritt der Verjährung der Ersatzansprüche der Klägerin (Haftentschädigung und Verteidigungskosten) bindend (RIS-Justiz RS0007010; Kodek in Rechberger³ § 511 Rz 1) verneint. Dabei wurde auch, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführte, klargestellt, dass die Zahlung der Verteidigungskosten (insgesamt 90.695,05 EUR) bereits in der Klage begehrt worden war und in der Verhandlung vom 17. 9. 2009 lediglich eine Berichtigung des Urteilsbegehrens erfolgte und nicht eine Ausdehnung, wie die beklagte Partei in ihrer Revision nach wie vor behauptet.
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