OGH 1Ob511/90 (RS0048731)

OGH1Ob511/9021.2.1990

Rechtssatz

Eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. Unerheblich wäre, dass die Erziehung bei dritten Personen dem Wohl des Kindes besser diente, als die ordnungsgemäße Erziehung bei den Eltern.

Normen

ABGB §176a
ABGB §176 C

1 Ob 511/90OGH21.02.1990

Veröff: RZ 1990/123 S 286

2 Ob 521/93OGH11.03.1993
1 Ob 119/97zOGH29.04.1997

nur: Eine Anordnung nach dieser Gesetzesstelle kann nur aufgehoben werden, wenn die Voraussetzungen für ihre Anordnung weggefallen sind. (T1)<br/>Beisatz: Es kommt hiebei nicht auf die ständige Rechtsprechung zu § 176 ABGB an, wonach die mit der Entziehung der Elternrechte verbundene Übertragung der Obsorge auf den anderen Elternteil nur dann zulässig ist, wenn die Voraussetzungen des § 176 Abs 1 ABGB - die Gefährdung des Kindeswohls - zutreffen, der Obsorgeberechtigte demnach die elterlichen Pflichten subjektiv gröblich vernachlässigt oder wenigstens objektiv nicht erfüllt oder vernachlässigt hat. (T2)

6 Ob 213/98mOGH10.09.1998

nur T1; Beisatz: Ob ein Sachverhalt die Aufrechterhaltung der nach § 176a ABGB erfolgten Übertragung der Obsorge rechtfertigt, ist eine aufgrund der Umstände des Einzelfalles zu treffende Ermessensentscheidung, für die allein das Wohl des Kindes maßgeblich ist. (T3)

8 Ob 133/98mOGH15.10.1998

Auch; nur T1; Beisatz: Ausdrückliche Vorschriften, ob und wann eine nach § 176a ABGB getroffene Verfügung aufzuheben ist, enthält das Gesetz nicht. (T4)<br/>Beis ähnlich wie T2

7 Ob 320/01mOGH30.01.2002

nur T1; Beis wie T3; Beis wie T4; Beisatz: Daran hat sich durch das KindRÄG 2001 nichts geändert. (T5)

6 Ob 148/02mOGH20.06.2002

Beis wie T5

3 Ob 204/03aOGH26.09.2003

Vgl auch; Beis wie T3; Beis wie T4; Beis wie T5

3 Ob 227/03hOGH28.01.2004

Vgl auch; Beis wie T4; Beis wie T5

9 Ob 28/04iOGH31.03.2004

nur T1; Beis wie T5

5 Ob 103/10yOGH31.08.2010

nur T1; Beisatz: Und wenn anzunehmen wäre, dass eine Gefahr für das Wohl der Kinder nun nicht mehr besteht. (T6)

1 Ob 167/14mOGH18.09.2014

Auch; nur T1; Beis wie T6

4 Ob 143/15fOGH22.09.2015

Auch; nur T1; Beis wie T6

Dokumentnummer

JJR_19900221_OGH0002_0010OB00511_9000000_001

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