OGH 3Ob227/03h

OGH3Ob227/03h28.1.2004

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer als Vorsitzenden sowie die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Pimmer, Dr. Zechner, Dr. Sailer und Dr. Jensik als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Jennifer P*****, und Vanessa P*****, infolge außerordentlichen Revisionsrekurses der Mutter Beatrix M*****, vertreten durch Dr. Michael Bereis, Rechtsanwalt in Wien, gegen den Beschluss des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgericht vom 18. Juli 2003, GZ 44 R 476/03f-83, den Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Der außerordentliche Revisionsrekurs wird mangels der Voraussetzungen des § 14 Abs 1 AußStrG zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Mutter berücksichtigt in ihrem außerordentlichen Revisionsrekurs nicht, dass die Gefahr sexuellen Missbrauchs keineswegs die einzige Begründung für die seinerzeit erfolgte Übertragung der Obsorge auf den Jugendwohlfahrtsträger war. Dass sich die festgestellten Defizite in Bezug auf ihre Person so weit gebessert hätten, dass die Gründe, die zur Übertragung der Obsorge führten, weggefallen wären, ist aus den Feststellungen der Tatsacheninstanzen nicht abzuleiten. Diese Beurteilung kann aber stets nur auf Grund der Umstände des konkreten Falls vorgenommen werden, was das Vorliegen einer erheblichen Rechtsfrage iSd § 14 Abs 1 AußStrG - außer im Fall hier keineswegs vorliegender Fehlbeurteilung durch die zweite Instanz - verhindert (3 Ob 204/03a mwN).

Auch die - im Rechtsmittel nicht beachtete - Änderung der Rechtslage (mit Wirkung vom 1. Juli 2001 durch das KindRÄG 2001 (Aufhebung des § 176a ABGB) macht eine Entscheidung des Obersten Gerichtshofs in der Sache nicht erforderlich, weil dessen Inhalt - ohne materielle Änderung - in die §§ 176, 187 und 213 ABGB integriert wurde. Vor allem hat aber auch die Novellierung durch das KindRÄG nichts daran geändert, dass wie bisher konkrete Bestimmungen über die Beendigung von Verfügungen nach § 176 ABGB fehlen (7 Ob 320/01m; 6 Ob 148/02m = EFSlg 100.427; 3 Ob 204/03a), weshalb dafür unverändert die bisherige Rechtsprechung von Bedeutung bleibt.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 16 Abs 4 AußStrG iVm § 510 Abs 3 ZPO).

Stichworte