Rechtssatz
Erbserklärungen auf Grund letztwilliger Anordnungen, in denen nur über einzelne Nachlassgegenstände verfügt wurde, sind zu Gericht anzunehmen, es sei denn, dass von vornherein überhaupt ein Zweifel darüber nicht obwalten kann, dass damit nicht über den gesamten Nachlass des Erblassers verfügt werden sollte.
1 Ob 503/81 | OGH | 28.01.1981 |
Veröff: NZ 1981,105 |
4 Ob 33/02k | OGH | 12.02.2002 |
Auch; Beisatz: Gemäß §122 AußStrG hat das Gericht nämlich jede in der vorgeschriebenen Form ausgestellte Erbserklärung anzunehmen. Eine Prüfung der materiellen Berechtigung findet grundsätzlich nicht statt. (T1); Veröff: SZ 2002/20 |
6 Ob 174/05i | OGH | 25.08.2005 |
Auch; Beisatz: Hier: Letztwillig errichtete Stiftung nach dem Bundes-Stiftungs- und Fondsgesetz (BStFG). Die letztwillige Verfügung der Erblasserin betraf ihr gesamtes Vermögen. Die vollständige Aufzählung der Vermögenswerte lässt schon eine Erbserklärung vermuten. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19491026_OGH0002_0010OB00505_4900000_001
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