OGH 1Ob504/95

OGH1Ob504/9510.1.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofes Dr.Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofes Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Pflegschaftssache der mj. Birgit G*****, geboren am 13.Juli 1984, infolge der Revisionsrekurse des Vaters Johann H*****, vertreten durch Dr.Peter Rudeck und Dr.Gerhard Schlager, Rechtsanwälte in Wien, gegen die Beschlüsse des Landesgerichtes für Zivilrechtssachen Wien als Rekursgerichtes vom 12.Juli 1993, GZ 44 R 466/93-70, und vom 28.Juli 1994, GZ 44 R 415/94-97, womit die Beschlüsse des Bezirksgerichtes Floridsdorf vom 16.April 1993, GZ 13 P 57/91-66, und vom 14.März 1994, GZ 13 P 57/91-86, teils bestätigt wurden, teils der gegen den erstgenannten Beschluß gerichtete Rekurs zurückgewiesen wurde, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

I. Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß vom 12.Juli 1993 wird nicht Folge gegeben.

II. Dem Revisionsrekurs gegen den Beschluß vom 28.Juli 1994 wird dagegen teilweise Folge gegeben. Die davon betroffenen Beschlüsse der Vorinstanzen (ON 86 und 97) werden dahin abgeändert, daß die Entscheidung in diesem Umfang zu lauten hat:

„Dem Vater wird seiner minderjährigen Tochter Birgit gegenüber ein Besuchsrecht in vierzehntägigem Abstand jeweils am Samstag in der Zeit von 13 bis 19 Uhr eingeräumt.

Das Mehrbegehren des Vaters, der die Einräumung eines Besuchsrechts im Ausmaß von zwei Wochenenden im Monat jeweils von Samstag 9 Uhr bis Sonntag 19 Uhr sowie an jedem Montag und Mittwoch von 15 bis 19 Uhr und zweier Urlaubswochen im Sommer und einer Urlaubswoche im Feber beantragt hat, wird dagegen abgewiesen.“

Text

Begründung

I. Zum Punkt I.:

Der Magistrat der Stadt Wien beantragte als Sachwalter der Tochter die Verpflichtung des Vaters zu monatlichen Unterhaltsleistungen von S 6.100 vom 1.8.1990 an. Der Vater fand sich bereit, bis zu seinen Übertritt in den Ruhestand (der am 31.1.1993 erfolgte) einen monatlichen Unterhalt von S 4.500 zu leisten.

Das Erstgericht setzte die vom Vater monatlich zu erbringenden Unterhaltsleistungen für die Zeit vom 1.8. bis 31.12.1990 mit S 4.800, vom 1.1. bis 31.12.1991 mit S 5.200, vom 1.1.1992 bis 31.1.1993 mit S 6.000 und ab dem 1.2.1993 mit S 4.500 fest; das jeweilige Mehrbegehren wies es ab. Es stellte fest, der Vater habe als Versicherungsangestellter 1990 monatlich durchschnittlich S 36.954, 1991 S 40.600 und 1992 S 43.036, jeweils netto, verdient. Im Jänner 1993 habe er Nettoeinkünfte von S 120.254 bezogen; anläßlich seines Übertritts in den Ruhestand sei ihm eine Abfertigung von 1,141.705,20 ausbezahlt worden. Seit 1.2.1993 beziehe er eine monatliche Nettopension von S 22.159,20.

Rechtlich meinte das Erstgericht, die Abfertigung sei auf die restliche statistische Lebenserwartung des Vaters, das sei ein Zeitraum von 12 1/2 Jahren, aufzuteilen. Bei Bedachtnahme auf die Sorgepflicht für seine einkommenslose Ehegattin seien die festgesetzten Unterhaltsbeträge angemessen; eine Überalimentierung des Kindes sei damit nicht verbunden.

Das Gericht zweiter Instanz wies den Rekurs des Vaters insoweit zurück, als sich dieser gegen eine Erhöhung des Unterhalts bis zum Betrag von S 4.500 monatlich für die Zeit vom 1.8.1990 bis 31.1.1993 wendete. In diesem Umfang sei der Vater nicht beschwert, weil er einer Erhöhung seiner Unterhaltsverpflichtung bis zu diesem Betrag zugestimmt habe. Im übrigen bestätigte das Rekursgericht den erstinstanzlichen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Die Aufteilung der Abfertigung auf einen Zeitraum von 12 1/2 Jahren sei durchaus angemessen; sollte der Vater über die statistische Lebenserwartung hinaus zum Unterhalt verpflichtet sein, könne er im Wege eines Herabsetzungsantrags eine Minderung seiner Unterhaltsverpflichtung erreichen. Der anhängige Besuchsrechtsstreit sei für die Unterhaltsfestsetzung ohne Belang, eine Überalimentierung des Kindes sei mit den festgesetzten Unterhaltsbeträgen nicht verbunden.

Rechtliche Beurteilung

Der vom Vater dagegen erhobene Revisionsrekurs ist zwar zulässig, weil der Oberste Gerichtshof - soweit überblickbar - bisher zur Frage, ob zwischen dem Besuchsrechtsanspruch und der Unterhaltspflicht ein Zusammenhang bestehe, insbesondere wenn das Besuchsrecht nicht ausgeübt werde und das Kind dennoch an den überdurchschnittlichen Lebensverhältnissen des Unterhaltspflichtigen teilhaben solle, noch nicht Stellung genommen hat; er ist aber nicht berechtigt.

Die Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz hat einen Zusammenhang zwischen dem Besuchsrechtsanspruch eines Unterhaltspflichtigen und dessen Unterhaltspflicht einhellig verneint; die Unterhaltspflicht bestehe trotz Verweigerung des Besuchsrechts, selbst ein rechtswidriges Verhalten des obsorgeberechtigten Elternteils habe auf den Unterhaltsanspruch des Kindes keinen Einfluß (EF 67.888 f uva); die Lehre ist dieser Auffassung beigetreten (vgl nur Schlemmer/Schwimann in Schwimann, ABGB, § 140 Rz 82).

Der Oberste Gerichtshof billigt die ständige Rechtsprechung der Gerichte zweiter Instanz, kann doch die Unterhaltsverpflichtung des Vaters nicht davon abhängig gemacht werden, ob ihm ein Besuchsrecht zuerkannt wird, ob er dieses Recht tatsächlich ausübt bzw ob ihm die Ausübung dieses Rechts - gegebenenfalls sogar rechtswidrig - unmöglich gemacht wird. Dies muß auch dann der Fall sein, wenn der Unterhaltsbetrag den „Regelbedarfsatz“ übersteigt, weil der Unterhaltspflichtige aufgrund seines Einkommens zu dessen Leistung imstande ist. Den Kindern sind jene Unterhaltsbeträge zuzusprechen, die zur Bestreitung ihrer - an den Lebensverhältnissen des Unterhaltsschuldners zu messenden - Bedürfnisse erforderlich sind (1 Ob 512/94; 1 Ob 531/94 uva). Die Lebensverhältnisse des Unterhaltsschuldners bestimmen sich nach dessen Stand, Vermögen, Einkommen, seinen familiären Verhältnissen, gesetzlichen Sorgepflichten usw (1 Ob 509/93 mwN). Die Unterhaltsverpflichtung ist daher völlig unabhängig davon festzusetzen, ob der Unterhaltsberechtigte am Leben des Unterhaltspflichtigen in irgendeiner Weise (etwa durch Besuchskontakte) teilnimmt, weil die zwischenmenschlichen Kontakte zwischen den beiden für die Lebensverhältnisse, an denen sich die Unterhaltsbemessung orientiert, ohne Bedeutung sind.

Das dem Kind mit den festgesetzten Beträgen eine Überalimentierung zuteil werde, hat der Vater nicht behauptet; sie ist aber auch schon deshalb zu verneinen, weil dessen Einkommen und damit auch der dem Kind zu leistende Unterhalt nicht derart über dem Durchschnitt liegt, daß damit eine Überalimentierung verbunden sein könnte (1 Ob 512/94; 1 Ob 531/94 ua).

Die dem Vater aus Anlaß seines Übertritts in den Ruhestand ausbezahlte Abfertigung von S 1,141.705,20 wurde von den Vorinstanzen bei der Unterhaltsbemessung angemessen berücksichtigt. Die Aufteilung einmaliger Zahlungen ist stets nach den Umständen und Lebensverhältnissen angemessen vorzunehmen; das ist eine Frage des konkreten Einzelfalls (EFSlg 64.920 ua). Angesichts der nicht unbeträchtlichen monatlichen Pensionsbezüge des Vaters und der Höhe seiner Abfertigung kommt deren „Überbrückungscharakter“ nur verhältnismäßig geringe Bedeutung zu. Es ist nicht zu erwarten, daß ein solch hoher Betrag innerhalb von ein bis zwei Jahren „verbraucht“ werden würde. Bei wirtschaftlicher Betrachtung ist vielmehr unter Einbeziehung der Erfahrungen des täglichen Lebens davon auszugehen, daß mit derart hohen Zuwendungen über einen längeren Zeitraum Anschaffungen getätigt werden können und ein Lebensstandard gehalten werden kann, die sonst nur aufgrund eines höheren Arbeitseinkommens zu finanzieren gewesen wären, daß dem Unterhaltspflichtigen durch die angemessene Aufteilung somit eine entsprechend höheres Einkommen über längere Zeit zur Verfügung steht. Die Abfertigung dient - auch wenn es sich dabei um Arbeitsentgelt handelt - vor allem der Versorgung (und Überbrückung) für die Zeit nach Auflösung des Dienstverhältnisses (EFSlg 64.920 ua). Die Vorinstanzen haben die Abfertigung ohnedies nicht auf so viele Monate aufgeteilt, als sie damit dem Vielfachen der zuletzt bezogenen Monatsentgelte entspräche (EFSlg 62.144 ua), sondern zugunsten des Unterhaltspflichtigen billigerweise derart aufgeteilt, daß sie sich an dessen statistischer Lebenserwartung orientiert. Eine Anrechnung auf einen längeren Zeitraum kommt nicht in Betracht. Jedenfalls unzulässig wäre die vom Vater geforderte Berechnung dahin, daß die Abfertigung auf die gesamte aktive Dienstzeit umzulegen wäre: Sie stand dem Vater erst im Zeitpunkt ihrer Auszahlung zur Verfügung, vorher konnte er über sie nicht disponieren. An einem dem Vater zugekommenen Vermögen konnte das Kind vor dem Zeitpunkt, von dem ab der Vater darüber zu verfügen in der Lage war, (noch) nicht teilhaben.

Schließlich ist dem Rekursgericht auch darin beizupflichten, daß der Vater bei sonst gleichbleibenden Verhältnissen Anspruch auf Herabsetzung des auferlegten Unterhaltsbetrags hat, sollte er über die statistische Lebenserwartung hinaus am Leben und noch immer unterhaltspflichtig sein. Die Berechnungsmethode der Vorinstanzen zeigt nämlich deutlich auf, auf welchen Zeitraum die dem Vater gewährte Abfertigung umgelegt wurde und für welchen Zeitraum daher von einer erhöhten Bemessungsgrundlage auszugehen ist. Danach tritt eine Einkommensminderung ein, die ihn auch berechtigt, die Herabsetzung seiner Unterhaltsverpflichtung zu begehren.

II. Zu Punkt II.:

Bereits am 26.3.1991 beantragte der Vater, ihm seiner unehelichen Tochter gegenüber ein Besuchsrecht in der aus dem Spruch ersichtlichen Form zu gewähren. Die Mutter sprach sich von Anfang an gegen die Gewährung eines Besuchsrechts aus, weil es dem Wohl des Kindes nicht entspreche bzw eine unerträgliche Störung im Leben ihrer Familie bedeuten würde.

Der Magistrat der Stadt Wien brachte in einem Situationsbericht vom Juni 1991 zum Ausdruck, die Fronten zwischen den Eltern seien derart verhärtet, daß es erforderlich sei, sie durch Inanspruchnahme einer Konfliktberatungsstelle so weit zu bringen, daß sie ihre Trennung vernünftig und zum Wohl des Kindes verarbeiteten.

Der im ersten Rechtsgang vernommene Sachverständige meinte, die Ausübung des Besuchsrechts durch den Vater diene derzeit nicht dem Kindeswohl.

Das Erstgericht wies im ersten Rechtsgang den Antrag des Vaters auch „vorläufig“ ab und sprach aus, daß die Einräumung des Besuchsrechts für ein Jahr ausgesetzt werde. Das Gericht zweiter Instanz, das diesen Beschluß aufhob, hielt das Verfahren als ergänzungsbedürftig, weil dem Gutachten nicht entnommen werden könnte, für welchen Zeitraum eine Unterbrechung der Kontakte zwischen Vater und Tochter empfohlen werde; es müsse auch festgestellt werden, ob die Vorteile der Kontaktunterbrechung die Nachteile einer allenfalls eintretenden Entfremdung überwögen. Klärungsbedürftig sei auch, ob nicht - infolge Verstreichens geraumer Zeit - mittlerweile bereits eine Besuchsanbahnung vertretbar sei.

In einem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten vertrat die nunmehr vernommene Sachverständige die Auffassung, die psychische Situation des Kindes habe sich seither nicht beruhigt, sondern sogar noch zugespitzt. Aus psychologischer Sicht „des Mädchens“ werde derzeit keine Kontaktanbahnung zur Einleitung einer späteren Besuchsrechtsregelung vorgeschlagen. Eine solche Kontaktanbahnung könnte nur gegen den ausdrücklichen Wunsch des Kindes durchgeführt werden, was aber aus psychologischer Sicht abzulehnen sei. Der Vater treffe das Kind mehrmals in der Woche „illegal“; diese Begegnungen sollten weiterhin stattfinden und gestattet werden. Es sei ratsam, die seit langem bestehende Problematik im Wege der Beiziehung eines Familientherapeuten zu bereinigen. Bei der mündlichen Erörterung des Gutachtens ergänzte die Sachverständige ihre Stellungnahme noch dahin, in der gegenwärtigen Situation sei für das Kind eine ruhige Familienstruktur ausgesprochen wichtig; der Vater werde vom Kind als Störenfried betrachtet.

Das Erstgericht wies im zweiten Rechtsgang den Antrag des Vaters ab. Die Tochter sei ein uneheliches Kind; ihre Eltern hätten nie wirklich zusammengelebt. Der Vater sei nach wie vor verheiratet und stets abends bzw nachts zu seiner Familie zurückgekehrt. Die seit 12 Jahren währende Beziehung der Eltern sei im Dezember 1990 von der Mutter abgebrochen worden. Der Vater habe sich von seiner Ehegattin nicht trennen wollen, um nicht seine beiden aus der Ehe stammenden Söhne zu „verlieren“. Die Geburt der Minderjährigen habe er als Versuch der Mutter gesehen, ihn fester an sich zu binden. Obwohl er das Kind sehr ins Herz geschlossen habe, sei er weiterhin bei seiner Frau verblieben. Solange die Beziehung zwischen den Eltern aufrecht gewesen sei, habe der Vater regelmäßige Kontakte zu seiner Tochter unterhalten. Er habe das Kind von Anfang an auch zu seiner Familie mitgenommen; auch seine Ehegattin habe sich dabei mit dem Mädchen beschäftigt. Dies sei gegen den erklärten Willen der Mutter erfolgt, weshalb der Vater seine Tochter angewiesen habe, diese Besuche vor ihrer Mutter geheimzuhalten. Im Jänner 1991, bis zu dem die Beziehung des Kindes zum Vater gut gewesen sei, sei die Mutter eine neue Lebensgemeinschaft eingegangen; sie habe mit ihrem Lebensgefährten mittlerweile die Ehe geschlossen, der ein im März 1992 geborenes Kind entstamme. Die Trennung der Eltern und die ihr nachfolgenden Auseinandersetzungen zwischen den Eltern hätten die Haltung der Minderjährigen geprägt und zur Parteinahme gegen den Vater genötigt. Dieser sei dem Ehemann der Mutter gegenüber negativ eingestellt, die Minderjährige habe dagegen zu ihrem Stiefvater eine gute Beziehung aufgebaut. Seit der Verehelichung der Mutter lebe das Kind erstmals in einem Familienverband. Die Situation zwischen den Eltern sei aber immer noch von der Trennungsproblematik massiv belastet. Die Einräumung eines Besuchsrechts würde die Minderjährige in einen Loyalitätskonflikt geraten lassen, die Kontaktanbahnung zum Vater sei deshalb nicht zu befürworten. Es sei eine Entfremdung zwischen Vater und Kind nicht zu befürchten, weil der Vater ohnedies häufig nicht vereinbarte Kontakte zum Kind herstelle. Da die Eltern ihren Beziehungskonflikt konsequent über das Kind austrügen und auf die damit verbundene psychische Belastung der Minderjährigen nicht Rücksicht nähmen, erweise sich die Einräumung eines Besuchsrechts derzeit als zu belastend.

Das Gericht zweiter Instanz bestätigte diesen Beschluß und sprach aus, daß der ordentliche Revisionsrekurs nicht zulässig sei. Beide Elternteile seien nicht bereit, an einer familientherapeutischen Konfliktlösung mitzuarbeiten, weil beide meinten, der jeweils andere sei an den Mißständen schuldtragend. Beide würden uneinsichtig die ihnen angemessen erscheinenden Ziele verfolgen, ohne die Situation des Kindes und dessen Wohl zu bedenken. Die Minderjährige erlebe in ihrer nunmehrigen Familie Verunsicherung, psychische Instabilität und Orientierungsprobleme, weil viele Konflikte in der mütterlichen Familie mit ihrem Vater verbunden seien. Die Konfliktsituation habe sich seit dem ersten Rechtsgang weiter verschärft. Das Kind befinde sich in einer dauernden Unruhe und Anspannung innerhalb seiner Familie, weil es sich für den Konflikt mit dem Vater verantwortlich fühle und die divergierenden Erwartungen der Eltern nicht zu erfüllen imstande sei. Der Umstand, daß es den daraus resultierenden Loyalitätskonflikt nicht lösen könne, stelle eine chronische Überforderung und psychische Dauerbelastung dar und bewirke gleichzeitig eine Gefährdung der Persönlichkeitsentwicklung. Das Kind spreche sich selbst vehement gegen einen Kontakt mit dem Vater aus, weil es ihn als Störenfried in der neuen Familie ansehe. Allgemeine Spannungen zwischen den Elternteilen rechtfertigten zwar noch nicht die Entziehung des Besuchsrechtes, doch seien Umstände, die die Beziehung eines Kindes zu jenem Elternteil, bei dem es aufwächst, unerträglich stören, ausreichender Grund für die Verweigerung des Besuchsrechts. Das Kind sei aus eigener Überzeugung der „feindlichen“ Einstellung der Mutter dem Vater gegenüber beigetreten, weil es sich Ruhe und Harmonie in seiner Familie nur durch Verweigerung und Stellungnahme gegen den Vater habe „erkaufen“ können. Die beim Kind hervorgerufene große psychische Belastung und Dauerspannung sei auf das uneinsichtige Verhalten beider Elternteile zurückzuführen. Diese Dauerbelastung und Dauerspannung überfordere die Minderjährige, weshalb das Interesse des Vaters an einer Besuchsrechtsausübung zurückzustehen habe, um das Kindeswohl nicht noch stärker zu gefährden und die Minderjährige nicht noch mehr psychisch zu belasten.

Der vom Vater gegen diesen Beschluß erhobene Revisionsrekurs ist teilweise berechtigt.

Gemäß § 148 Abs 1 ABGB hat das Gericht auf Antrag die Ausübung des Besuchsrechts des nicht die Pflege und Erziehung ausübenden Elternteils in einer dem Wohl des Kindes gemäßen Weise zu regeln. Zweck des Besuchsrechts ist es, die auf der Blutsverwandtschaft beruhende Bindung zwischen Eltern und Kind aufrechtzuerhalten, eine gegenseitige Entfremdung zu verhindern und dem nicht erziehungsberechtigten Elternteil die Möglichkeit zu geben, sich von der Erziehung und dem Gesundheitszustand des Kinds zu überzeugen. Das Besuchsrecht stellt ein Grundrecht der Eltern-Kind-Beziehung und damit ein allgemein anzuerkennendes Menschenrecht dar. Es hat sich ausschließlich am Wohl des Kindes zu orientieren; Interessen des besuchsberechtigten Elternteils haben sich dem Kindeswohl daher unterzuordnen. Eine Unterbindung des Kontakts ist aber doch nur in Ausnahmefällen aus besonders schwerwiegenden Gründen zulässig. Es müssen konkrete Umstände die Annahme rechtfertigen, daß das Besuchsrecht mißbraucht oder in einer dem Kind nachteiligen Weise ausgeübt wird bzw daß mit der Ausübung des Besuchsrechts eine erhebliche seelische Irritation des Kinds verbunden ist (EFSlg 68.627, 68.628, 68.680, 62.700 ff uva). Die Untersagung der Ausübung des Besuchsrechts ist auch dann statthaft, wenn die Beziehung des Kinds zu jenem Teil, bei es aufwächst, unerträglich gestört werden würde (5 Ob 515/93 ua). Der Konflikt muß indes in seinen nachteiligen Auswirkungen auf das Kind jenes Maß überschreiten, das als natürliche Folge der Trennung der Eltern in Kauf zu nehmen ist. Sind mit der Ausübung des Besuchsrechts Irritationen des Kindes verbunden, die allein auf Spannungen zurückzuführen sind, wie sie häufig nach dem Scheitern einer Ehe oder Trennung von Partnern zu beobachten sind, ist es Pflicht und Aufgabe der Eltern, die Liebe und Zuneigung des Kindes zu beiden Elternteilen in gleicher Weise zu fördern. Das mag den Eltern zwar vielfach schwerfallen, doch ist dieses Gebot gerade nach der Trennung von Partnern für das richtig verstandene Kindeswohl, die Charakterbildung und das seelische Gleichgewicht des Kindes von besonderer Bedeutung (EFSlg 59.696 uva). Der obsorgeberechtigte Elternteil ist dem Kind gegenüber zu dessen Wohl bei der Vorbereitung und Durchführung des Besuchsrechts des anderen Elternteils verpflichtet, es unter Vermeidung jeglicher negativer Beeinflussung bestmöglich auf diese Kontakte vorzubereiten und diese mit ihm sodann auch unter Bedachtnahme auf das Kindeswohl zu verarbeiten (EFSlg 65.919 uva). Der Stellungnahme eines unmündigen Minderjährigen kommt bei der Regelung des Besuchsrechts keine entscheidende Bedeutung zu. Es geht grundsätzlich nicht an, die Wirksamkeit einer gerichtlichen Verfügung über die Einräumung des Besuchsrechts von der Zustimmung eines solchen Minderjährigen abhängig zu machen. Zwar kann auch einem Unmündigen die Fähigkeit, einen eigenen Willen zu bekunden, nicht abgesprochen werden, es fehlt jedoch die nötige Einsicht für eine Entscheidung, ob und wieweit eine Besuchsrechtsregelung seinem Wohl und seinen Interessen förderlich ist (EvBl 1975/42 uva). Bei der Festlegung oder Versagung eines Besuchsrechts sind stets die Umstände des Einzelfalls maßgeblich.

Wendet man nun diese Grundsätze auf den vorliegenden Fall an, erweist sich die Festlegung eines Besuchsrechts des Vaters in geringem Ausmaß als für eine gedeihliche Entwicklung der Minderjährigen erforderlich und in deren wohlverstandenen Interesse gelegen.

Seit nahezu vier Jahren bemüht sich der Vater darum, daß ihm ein Besuchsrecht seiner Tochter gegenüber eingeräumt werde, weil eine einvernehmliche Regelung mit der Mutter nicht zustandezubringen ist. Dem im zweiten Rechtsgang eingeholten Gutachten ist zu entnehmen, daß der Vater an seine Tochter emotional gebunden ist und ihm Kontakte mit ihr ein echtes Anliegen sind. Es bestehen auch von seiner Person her keinerlei Einwände gegen Besuchskontakte. Die Sachverständige hat die vom Vater angebahnten unregelmäßigen, kurzen, aber häufigen - von ihr als „illegale Treffen“ bezeichneten - Zusammentreffen mit seiner Tochter befürwortet; diese Begegnungen sollten „erlaubt“ werden. Die Minderjährige habe es gelernt, mit diesen Kontakten gut zurechtzukommen, und Krisenbewältigungsstrategien entwickelt, um sich vor Überforderung zu schützen. Nach dem Gutachten der Sachverständigen enthält der Kontakt mit dem Vater für die Persönlichkeitsentwicklung des Mädchens durchaus auch bereichernde Aspekte, die häufigen Begegnungen mit dem Vater sind für sie weit weniger bedrohlich, als dies die Mutter und der Stiefvater annehmen. Dem Gutachten kann weiters entnommen werden, daß die Minderjährige über den vom Vater auf ihrem Schulweg herbeigeführten Kontakt nicht immer erfreut ist und augenscheinlich nicht recht weiß, wie sie mit diesen persönlichen Treffen zu Rande kommen soll, weil sie eben innerlich stark verunsichert ist und ein Bedürfnis nach Orientierung hat.

Befürwortet man - in Übereinstimmung mit der Sachverständigen - den Kontakt zwischen dern Minderjährigen und deren Vater, nicht nur, um eine völlige Entfremdung hintanzuhalten, sondern auch wegen der durchaus positiven Aspekte für das Kind, erscheint es sinnvoller, dem Orientierungsbedürfnis des Kindes Rechnung zu tragen und ein zeitlich begrenztes, vorläufig stark reduziertes Besuchsrecht festzulegen. Nach Auffassung des erkennenden Senates bringen die „illegalen Treffen“ für das Kind mehr Verunsicherung als eine zeitlich limitierte Besuchsrechtsausübung, vor allem weil der Minderjährigen auch von der Sachverständigen bescheinigt wird, daß sie durchaus in der Lage ist, Krisenbewältigungsstrategien zu entwickeln. Wird das Besuchsrecht geregelt, fallen beim Kind jene Spannungen weg, die es bei illegalen - von der Mutter und vom Stiefvater nicht gewünschten - Kontakten empfindet, bei denen das Kind immer befürchten muß, daß es dabei etwas Verbotenes macht. In diesem Zwiespalt muß das Mädchen geraten, weil ihre emotionale Beziehung zum leiblichen Vater nach wie vor vorhanden ist. Die „wirkliche Sicherheit und stabile Verwurzelung“ wird das Mädchen viel eher dann erhalten, wenn es einerseits seinen festen Platz in der jetzigen Familie hat und sich dort auch wohl und geborgen fühlt und andererseits den Besuchsrechtskontakt zum Vater in ungestörter, zeitlich vorgegebener Form genießen kann. Es darf nicht übersehen werden, daß für die Konfliktsituation, in der sich das Kind befindet, nach beiden Sachverständigengutachten die Eltern gleichermaßen verantwortlich sind, und es wird an ihnen liegen, das Kind aus dieser Lage durch entsprechend pflichtbewußtes Verhalten herauszuführen. Die Überwindung der bei der Minderjährigen vorhandenen Widerstände gegen ein Besuchsrecht des Vaters stellt noch keine konkrete Gefährdung des Kindeswohls dar, die die Ausübung eines Besuchsrechts durch den Vater als nicht gerechtfertigt erscheinen ließe. Es wird an der Mutter liegen, den Vater dem Kind zumindest neutral darzustellen und auch der Vater wird die ihm gewährte Besuchsrechtsausübung nicht dazu gebrauchen dürfen, um seinen Aversionen gegen die Mutter und vor allem auch gegen den Stiefvater freien Lauf zu lassen (vgl EFSlg 65.919 ua).

In diesem Sinn sind die vorinstanzlichen Entscheidungen im Interesse des Wohls der Minderjährigen daher abzuändern.

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