OGH 1Ob503/91 (RS0076273)

OGH1Ob503/9128.11.1990

Rechtssatz

Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.

Normen

UVG §4 Z2

1 Ob 503/91OGH28.11.1990
4 Ob 547/92OGH10.11.1992
4 Ob 531/93OGH14.12.1993

Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T1)

4 Ob 1576/95OGH23.05.1995

nur: Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen. (T2)

6 Ob 21/97zOGH30.01.1997
4 Ob 119/97xOGH13.05.1997
7 Ob 378/97gOGH17.12.1997

nur T2

6 Ob 183/99aOGH16.09.1999

nur: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. (T3)

7 Ob 186/00dOGH15.09.2000

nur T3; Beisatz: Um dem Bund die Erbringung dieses Beweises zu ermöglichen, ist es erforderlich, ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn an eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Bundes gedacht wird. (T4)

6 Ob 292/02pOGH12.12.2002

Auch

10 Ob 42/09pOGH19.01.2010
10 Ob 7/10tOGH02.03.2010

Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor. (T5)

10 Ob 8/10iOGH02.03.2010

Auch; Beis ähnlich wie T5

10 Ob 67/11tOGH08.11.2011

Auch

10 Ob 46/12fOGH16.04.2013
10 Ob 83/19gOGH17.12.2019

Beis wie T5

Dokumentnummer

JJR_19901128_OGH0002_0010OB00503_9100000_002

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