Rechtssatz
Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen.
4 Ob 531/93 | OGH | 14.12.1993 |
Beisatz: Hier: Unterhaltsschuldner flüchtet aus Strafhaft. (T1) |
4 Ob 1576/95 | OGH | 23.05.1995 |
nur: Ein Beweisdefizit oder Zweifel über die Leistungsfähigkeit machen die Unfähigkeit nicht offenbar und stehen daher der Bevorschussung nicht entgegen. (T2) |
6 Ob 183/99a | OGH | 16.09.1999 |
nur: Für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 4 Z 2 UVG ist der Bund beweispflichtig. (T3) |
7 Ob 186/00d | OGH | 15.09.2000 |
nur T3; Beisatz: Um dem Bund die Erbringung dieses Beweises zu ermöglichen, ist es erforderlich, ihm spätestens im Rekursverfahren rechtliches Gehör zu verschaffen, wenn an eine Abänderung der erstinstanzlichen Entscheidung zu Lasten des Bundes gedacht wird. (T4) |
10 Ob 7/10t | OGH | 02.03.2010 |
Auch; Beisatz: Hier: Im vorliegenden Fall wurde - anders als in dem der erst jüngst ergangenen Entscheidung 10 Ob 42/09p zugrunde liegenden Fall - eine nur eingeschränkte Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners schon einmal festgestellt, weil er zum Zeitpunkt der Titelschaffung in Rumänien lebte, arbeitslos war und daher nur auf ein erzielbares Einkommen von 120 EUR bis 130 EUR monatlich angespannt werden konnte. Der nunmehrige Aufenthaltsort des Unterhaltsschuldners ist nicht bekannt. Hinweise auf eine Rückkehr nach Österreich oder auf eine Beschäftigung in einem anderen Mitgliedstaat der EU liegen nicht vor. (T5) |
Dokumentnummer
JJR_19901128_OGH0002_0010OB00503_9100000_002
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)