Rechtssatz
Die Aneignung des Vorteiles gilt nur dann als Genehmigung, wenn der Vertretene von dem ohne Vollmacht geschlossenen Geschäft weiß (ebenso 1 Ob 32/61).
1 Ob 480/61 | OGH | 13.12.1961 |
Veröff: EvBl 1962/90 S 101 |
5 Ob 266/68 | OGH | 09.10.1968 |
Veröff: MietSlg 20203 |
5 Ob 11/71 | OGH | 24.02.1971 |
Veröff: JBl 1972,364 (kritisch Welser, Drei Fragen des Stellvertretungsrechts JBl 1972,337) = SZ 44/21 = HS 8089 |
1 Ob 181/74 | OGH | 06.11.1974 |
Veröff: EvBl 1975/147 S 296 = JBl 1975,595 (Welser) |
1 Ob 136/75 | OGH | 10.09.1975 |
Beisatz: Gilt auch dann, wenn der wahre Wert oder ein "Gewinn" nicht erzielt wurde. Der Vorteil liegt in einem solchen Fall in der mehr oder weniger angemessenen Gegenleistung des Vertragspartners. (T1) Veröff: JBl 1976,259 |
4 Ob 108/76 | OGH | 19.10.1976 |
Beisatz: Ablöse eines Fußballers. (T2) |
5 Ob 617/81 | OGH | 19.05.1981 |
Auch; Beisatz: Es muß aber das Verhalten des Geschäftsherrn eindeutig darauf schließen lassen, daß er sich den Vorteil zuwendet. (T3) |
9 Ob 41/09h | OGH | 15.12.2009 |
Vgl auch; Beisatz: Damit die Vorteilszuwendung als Genehmigung wirkt, muss der Geschäftsherr davon wissen, dass in seinem Namen kontrahiert wurde und dass der Vorteil aus diesem Geschäft stammt, das er nunmehr will. Eine Genehmigungserklärung eines Vereins müsste allerdings durch das statutenmäßig für den Abschluss des Geschäfts zuständige Organ erfolgen. Ebenso setzt auch die Vorteilszuwendung voraus, dass das an sich statutenmäßig berufene Organ im Wissen um das vollmachtslos geschlossene Geschäft die daraus resultierenden Vorteile in Anspruch nimmt. (T4);<br/>Veröff: SZ 2009/163 |
Dokumentnummer
JJR_19611213_OGH0002_0010OB00480_6100000_001
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