Rechtssatz
Ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt, der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. Die gegenseitigen Forderungen aus dem Kaufvertrag werden nicht durch die nachfolgende Ausgleichseröffnung berührt.
5 Ob 326/65 | OGH | 10.02.1966 |
Veröff: HS 5403 |
4 Ob 525/76 | OGH | 15.11.1976 |
Verstärkter Senat; Veröff: SZ 49/138 = EvBl 1977/26 S 68 = JBl 1977,261 = QuHGZ 1977 H4/158 |
1 Ob 535/88 | OGH | 18.05.1988 |
Veröff: SZ 61/123 = JBl 1988,647 = RdW 1988,420 |
2 Ob 188/11b | OGH | 11.10.2012 |
Auch; nur: Ein Kaufvertrag, bei dem ein Teil den Kaufpreis noch nicht zur Gänze bezahlt, der andere Teil das Eigentum noch nicht übertragen, sondern sich dasselbe bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vorbehalten hat, ist ein Vertrag, der von beiden Seiten noch nicht völlig erfüllt ist. (T1); Beisatz: Dass der Verkäufer auf den Eintritt des Erfolgs, nämlich den mit vollständiger Kaufpreiszahlung erfolgenden Eigentumsübergang keinen Einfluss hat, spricht nach dieser Auffassung nicht gegen die Anwendbarkeit des § 21 KO. Abzustellen ist auf den Leistungserfolg. (T2) |
Dokumentnummer
JJR_19581211_OGH0002_0010OB00458_5800000_001
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