Spruch:
Die außerordentliche Revision der klagenden Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die geltend gemachten Revisionsgründe der Mangelhaftigkeit und Aktenwidrigkeit liegen nicht vor (§ 510 Abs 3 ZPO). Die Nichtigkeitsrüge wurde nicht dem Gesetz gemäß ausgeführt.
Rechtliche Beurteilung
Nach den hier anzuwendenden Bestimmungen der Ö-Norm A 2060 (1983) hat der Vertragspartner, der unter anderem zusätzliche, im Vertrag nicht vorgesehene, Leistungen für erforderlich hält, dieses Erfordernis dem anderen Vertragspartner ehestens nachweisbar bekannt zu geben (Punkt 2.10.5.2). Werden zusätzliche Leistungen vereinbart, so sind die Preise für die zusätzlichen Leistungen vor der Ausführung geltend zu machen und hat der Auftragnehmer dem Auftraggeber hierüber ehestens ein Zusatzangebot vorzulegen (Punkt 2.10.5.3). Anders als nach Punkt
2.23.3 der erst am 1. 3. 1995, somit nach Vertragsabschluss, ausgegebenen Ö-Norm B 2110 (1995) kommt es auf die Offensichtlichkeit des Preisänderungsanspruchs nicht an (1 Ob 251/99i = bbl 2000, 29 mit Glosse Karasek). Gemäß Punkt 2.10.6.1. der Ö-Norm A 2060 (1983) werden Leistungen, die der Auftragnehmer ohne Auftrag oder unter eigenmächtiger Abweichung vom Auftrag ausgeführt hat, nur dann vergütet, wenn der Auftraggeber sie nachträglich anerkennt. Die Übernahme des Werks ersetzt ein derartiges Anerkenntnis zumindest so lange nicht, als der Besteller aus den Umständen nicht annehmen muss, dass eine Überschreitung des vereinbarten Werklohns unvermeidlich sei. Allein die Hinnahme der Mehrleistungen durch den Besteller berechtigt den Unternehmer nicht zu dem Schluss auf eine Änderung des Vertrags (4 Ob 511/88; in diesem Sinne auch EvBl 1997/200 und 2 Ob 54/99a, die ausdrücklich auf die Vereinbarung von Zusatzleistungen abstellen). Auf die - von der Revisionswerberin bestrittene - Geltung der "Allgemeinen Bedingungen für Professionistenleistungen" (VIBÖ), deren Punkt 4. unter anderem vorsieht, dass Leistungen, für welche keine Zusatzaufträge und/oder keine bestätigten Regielisten vorliegen, nicht vergütet werden, kommt es daher nicht entscheidend an.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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