OGH 1Ob434/52 (RS0019614)

OGH1Ob434/5216.6.1952

Rechtssatz

Zum vermuteten Wirkungskreis des Verwalters eines Hauses gehört auch die Berechtigung Bestandverträge abzuschließen, wenn es sich um Verträge mit gewöhnlichen Kündigungsfristen und für einen üblichen Zeitraum handelt.

Normen

ABGB §1029 A2

1 Ob 434/52OGH16.06.1952
3 Ob 185/60OGH25.05.1960

Veröff: MietSlg 7844

5 Ob 264/61OGH20.09.1961

Beisatz: Er darf keine Mietverträge mit ungewöhnlichem Inhalt (hier: besonders niedriger Zins) schließen. (T1) Veröff: MietSlg 8583

4 Ob 566/69OGH23.09.1969

Veröff: RZ 1970,103 = MietSlg 21729/52

1 Ob 779/76OGH01.12.1976

Veröff: MietSlg 28099

6 Ob 590/81OGH27.08.1981
8 Ob 643/85OGH03.04.1986

Auch; Beisatz: Dazu gehört auch noch die Einräumung des Rechtes der Übertragung der Mietrechte als Gegenleistung für eine Ablöse. (T2) Veröff: SZ 59/62 = EvBl 1987/74 S 305 = JBl 1987,312 (Primetshofer) = MietSlg 38/16

4 Ob 512/91OGH09.04.1991

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Unter dem, was "gewöhnlich" mit einer Verwaltung nicht verbunden ist, sind einerseits die außerordentlichen Verwaltungsmaßnahmen zu verstehen; andererseits fallen darunter solche Maßnahmen der ordentlichen Verwaltung, die nicht gewöhnlich mit der betreffenden Verwaltungsart verbunden sind. In diesem Fall liegt eine Überschreitung der Verwaltervollmacht auf Grund der Intensität, Tragweite oder Bedeutung der Maßnahme vor. (T3) Veröff: ecolex 1991,456 = WoBl 1991,208 (Würth)

1 Ob 618/91OGH20.11.1991

Auch; Beis wie T1; Beisatz: Die Hausverwaltervollmacht schließt auch die Gewährung von Präsentationsrechten ein, wenn der bisherige keine außergewöhnlichen Bedingungen enthält, die der Vermieter auch dem neuen Mieter gegenüber sich gelten lassen müsste. (T4) Veröff: WoBl 1992,121 (Call)

8 Ob 667/90OGH29.05.1992

Auch; Beis wie T1; Beis wie T3; Beisatz: Als außerordentliche Verwaltungsmaßnahmen zählen der Abschluss langfristiger Mietverträge mit Ausschluss des Kündigungsrechtes durch den Hausverwalter. (T5)

1 Ob 600/94OGH27.02.1995

Vgl

7 Ob 108/97aOGH14.05.1997

Auch; Beis wie T3

4 Ob 274/98tOGH15.12.1998

Auch; Beisatz: Auch die Kündigung von Mietverträgen. (T6)

2 Ob 287/99sOGH21.10.1999

Vgl auch; Beis wie T6

2 Ob 126/09gOGH03.09.2009

Auch; Beis wie T1; Auch Beis wie T4; Beisatz: Die Hausverwaltervollmacht berechtigt zu allem, was gewöhnlich mit ihr verbunden ist, darunter auch die Einräumung von Weitergabe- oder Präsentationsrechten des Mieters, vorausgesetzt, dass es sich um gewöhnliche Bedingungen, etwa ortsübliche, handelt. (T7)

Dokumentnummer

JJR_19520616_OGH0002_0010OB00434_5200000_001

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