Rechtssatz
Wenn hindernde Umstände auf Seite des Bestellers den Unternehmer zu erhöhtem Arbeitseinsatz und zu höheren Aufwendungen zwingen, gebührt ihm eine Entschädigung durch Aufstockung des Werklohns.
2 Ob 248/05t | OGH | 27.04.2006 |
Auch; Beisatz: „Hindernde" Umstände auf der Bestellerseite müssen nicht immer zu einer Verzögerung der Werkerstellung führen. (T1) |
1 Ob 200/08f | OGH | 21.10.2008 |
Vgl aber; Beisatz: Bei § 1168 Abs 1 ABGB handelt es sich um eine dispositive Norm, der die speziellere (vertragliche) Regelung in der vereinbarten Ö-Norm B 2110 vorgeht. (T2) |
2 Ob 203/08d | OGH | 29.04.2009 |
Beisatz: Die Angemessenheit des zusätzlichen Entgelts soll sich an der in der Vereinbarung des „Grundpreises" zum Ausdruck kommenden subjektiven Äquivalenz oder einer für allfällige Mehrarbeiten bereits getroffenen Preisvereinbarung orientieren. (T3) |
6 Ob 136/22a | OGH | 21.12.2022 |
Beis wie T2; Beisatz: Hier: Die Folgen der COVID-19-Pandemie (Mehrkosten am Bau) sind bei Anwendung der ÖNORM B 2110 grundsätzlich der Sphäre des Auftraggebers zugewiesen. Für die Behauptungslast gilt § 1168 Abs 1 ABGB. (T4) |
Dokumentnummer
JJR_19870427_OGH0002_0010OB00042_8600000_002
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