Rechtssatz
Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist, innerhalb welcher Wandlung begehrt werden kann.
6 Ob 595/77 | OGH | 30.06.1977 |
Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung der Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen und zwar mit dem Zeitpunkt, in dem der Kaufgegenstand tatsächlich übergeben und somit überprüft werden kann. (T1) |
6 Ob 741/78 | OGH | 16.11.1978 |
Auch; Veröff: EvBl 1979/127 S 391 |
7 Ob 686/79 | OGH | 22.11.1979 |
Beisatz: Hier: Garantiefrist (Garantiezusage). (T2) Veröff: ZVR 1981/278 S 373 |
1 Ob 615/80 | OGH | 12.11.1980 |
Auch |
7 Ob 741/81 | OGH | 14.01.1982 |
Auch; Beisatz: Zeitpunkt der Verbesserungsarbeiten. (T3) |
7 Ob 596/82 | OGH | 24.06.1982 |
Auch; Beisatz: Vollendung der Verbesserung. (T4) |
1 Ob 595/83 | OGH | 11.05.1983 |
Auch; Beis wie T1; Beisatz: "Beziehungsweise nach Verbesserungsverweigerung". (T5) |
3 Ob 520/83 | OGH | 14.09.1983 |
Auch |
8 Ob 519/85 | OGH | 10.10.1985 |
Beisatz: Nachdem klargestellt ist, dass eine zunächst in Aussicht genommene Verbesserung des Kaufgegenstandes nicht erfolgt. (T6) Veröff: JBl 1986,107 |
7 Ob 642/85 | OGH | 12.12.1985 |
Beis wie T5 nur: Nach Verbesserungsverweigerung. (T7) Veröff: SZ 58/208 = JBl 1986/448 |
1 Ob 558/86 | OGH | 23.04.1986 |
nur: Verpflichtet sich die Verkäuferin zunächst, den Kaufgegenstand wegen eines Mangels zu reparieren und stellt sich später die Unmöglichkeit der Behebung des Mangels heraus, so beginnt von diesem Zeitpunkt eine neue Gewährleistungsfrist. (T8) Beis wie T1 nur: Die Gewährleistungsfrist beginnt mit der Vollendung des Verbesserung oder mit dem Zeitpunkt des erfolglosen Verbesserungsversuches jeweils neu zu laufen. (T9) Veröff: GesRZ 1987,38 |
3 Ob 594/86 | OGH | 10.12.1986 |
Auch; Beis wie T9; Beis wie T7; Beisatz: Anbot auf Lieferung einer anderen Ware im Stadium der Verbesserungsversuche schließt nicht endgültige Ablehnung weiterer Verbesserungsversuche in sich. (T10) |
6 Ob 639/88 | OGH | 10.11.1988 |
Beis wie T6; Veröff: SZ 61/238 = ÖBA 1989,627 = JBl 1989,241 |
7 Ob 514/91 | OGH | 14.02.1991 |
Beisatz: Gleichzubehandeln ist ein einvernehmlicher Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Ausgleichung des Mangels nicht ausschließen wollen. (T11) Veröff: SZ 64/15 = ecolex 1991,382 = RdW 1991,203 = JBl 1991,522 |
1 Ob 679/90 | OGH | 20.11.1991 |
Auch; nur T8; Beisatz: Die Gewährleistungsfrist beginnt bei einem Verbesserungsversuch des Unternehmers mit dem Ende der (ergebnislosen) Mängelbehebungsarbeiten (neu) zu laufen. (T12) Veröff: JBl 1992,245 |
1 Ob 140/00w | OGH | 24.10.2000 |
Auch; Beis wie T9; Beisatz: In gleicher Weise ist der einvernehmliche Versuch einer außergerichtlichen Sachverhaltsklärung zu beurteilen, wenn sich aus dem Einvernehmen der Parteien ergibt, dass sie weitere Maßnahmen zur Behebung des Mangels nicht ausschließen wollen. Die Gewährleistungsfrist beginnt in solchen Fällen dann zu laufen, wenn endgültig klargestellt wurde, dass eine weitere Maßnahme zur Beseitigung des Mangels nicht mehr in Betracht kommt. (T13); Veröff: SZ 73/159 |
Dokumentnummer
JJR_19581015_OGH0002_0010OB00388_5800000_001
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