Rechtssatz
Einer Verlassenschaft kommt im Zivilverfahren Parteifähigkeit zu.
6 Ob 711/87 | OGH | 26.11.1987 |
Beisatz Dem ruhenden Nachlass kommt jedoch keine Verfügungsmacht über die Regelungen zu (hier: letztwillige Anordnungen des Erblassers), denen er selbst unterworfen ist. (T1) Veröff: NZ 1988,329 |
4 Ob 2316/96h | OGH | 29.10.1996 |
Beisatz: Nach der Einantwortung ist die Bezeichnung auf den Erben umzustellen. Ein gegen die Verlassenschaft geführter Rechtsstreit ist nach der Einantwortung mit dem Erben fortzusetzen. (T2) |
10 Ob 2113/96z | OGH | 12.09.1996 |
Beisatz: Nur die Verlassenschaft kann bis zur Einantwortung klagen oder geklagt werden. (T3) |
Dokumentnummer
JJR_19810304_OGH0002_0010OB00036_8000000_002
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