European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:1979:0030OB00036.78.0418.000
Rechtsgebiet: Zivilrecht
Spruch:
Der Revision wird nicht Folge gegeben.
Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit S 3.888,-- bestimmten Kosten des Revisionsverfahrens (keine Barauslagen, keine Umsatzsteuer) binnen 14 Tagen zu ersetzen.
Entscheidungsgründe:
Der Kläger leitet einen Amtshaftungsanspruch aus der Behauptung ab, als Komplementär der Speiseöl, Margarine- und Fettfabrik K* & Co KG im Jahre 1956 von Beamten des Bundesministeriums für Inneres mit der Drohung, daß er sonst keinerlei Genehmigung zur Einfuhr von (billigerem) ausländischem Rapsöl erhalten werde, trotz Vorhalts der Gesetzwidrigkeit zur Unterfertigung einer Verpflichtung zur Abnahme von jährlich mindestens 80.000 kg (teurerem) inländischem Rapsöl erpreßt worden zu sein. Die Verluste des Unternehmens seien wegen dieser Verpflichtung immer höher geworden, so daß er im Jahre 1969 sein Unternehmen stillegen habe müssen. Die Firma sei gelöscht worden, auf ihn seien alle Aktiven und Passiven des Unternehmens übergegangen. Da der erpresserische Druck von 1956 bis 1969 angedauert habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt das österreichische Rapsöl abnehmen mußte, sei die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen.
Das Erstgericht wies das Klagebegehren ohne Aufnahme von Beweisen wegen Unschlüssigkeit ab. Da der Kläger nach eigenem Vorbringen die Gesetzwidrigkeit des Vorgehens der Organe der Beklagten erkannt habe, hätte er sich gegen die behauptete Erpressung entweder in Form einer Strafanzeige oder im Wege eines Verwaltungsverfahrens zwecks Feststellung seines Rechtes auf bedingungslose Einfuhr von ausländischem Raps zur Wehr setzen müssen. Er habe die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt.
Das Berufungsgericht gab der vom Kläger erhobenen Berufung nicht Folge. Es ließ dahingestellt, ob der Schaden durch ein Rechtsmittel im Sinn des § 2 Abs 2 AHG abgewendet werden konnte, und leitete aus der allgemeinen Vorschrift des § 1304 ABGB ab, daß der Kläger gegen das von Anfang an als gesetzwidrig erkannte Vorgehen zumutbare Maßnahmen, nämlich jedenfalls die Erstattung einer Strafanzeige, hätte ergreifen müssen.
Gegen das Urteil des Berufungsgerichtes erhebt der Kläger Revision wegen unrichtiger rechtlicher Beurteilung mit dem Antrag auf Abänderung im Sinne des Klagebegehrens oder Aufhebung des Berufungsurteiles und Rückverweisung der Rechtssache an die erste Instanz.
Die Beklagte beantragt, der Revision nicht Folge zu geben.
Rechtliche Beurteilung
Die Revision ist nicht berechtigt.
Nicht gefolgt werden kann allerdings der Meinung des Berufungsgerichtes, daß dem Geschädigten über das – hinsichtlich seiner Tragweite umstrittene – Maß des § 2 Abs 2 AHG hinaus eine (weitere) Rettungspflicht aus der allgemeinen Bestimmung des § 1304 ABGB auferlegt werden könne. Nach der erstgenannten Vorschrift besteht der Ersatzanspruch nach dem Amtshaftungsgesetz nicht, wenn der Geschädigte den Schaden durch Rechtsmittel oder durch Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof hätte abwenden können. Dies wird wohl allgemein als eine Spezifikation des § 1304 ABGB angesehen, der schon für den allgemeinen Zivilrechtsbereich eine Sorgfalts- und Rettungspflicht des Geschädigten bestimmt (Loebenstein-Kaniak AHG 76, Matscher, Zur sogenannten Subsidiarität der Amtshaftung, JBl 1974, 603, SZ 43/216 ua). Das kann aber nicht bedeuten, daß eine Einschränkung, die § 2 Abs 2 AHG gegenüber § 1304 ABGB treffen mag, durch die allgemeine Vorschrift wieder unwirksam werden könnte. Fiele also ein bestimmtes Verhalten, das dem Geschädigten zur Abwehr des Schadens zumutbar gewesen wäre, nicht mehr unter den Rechtsmittelbegriff des § 2 Abs 2 AHG, dann könnte sein Ersatzanspruch auch nicht wegen Verletzung der Rettungspflicht aus § 1304 ABGB abgelehnt werden.
Im vorliegenden Fall vermag nicht einmal die Beklagte zu behaupten, daß dem Kläger zur Abwehr des von ihm geltend gemachten, aus einer angeblichen Erpressung durch Ministerialbeamte entstandenen Schadens ein Rechtsmittel im prozessualen Sinn zur Verfügung gestanden wäre. Ob mögliche andere Abwehrmaßnahmen wie etwa eine Strafanzeige, eine Aufsichtsbeschwerde oder die vom Erstgericht in Erwägung gezogene Einleitung eines Verwaltungsverfahrens zur Feststellung des Rechtes des Klägers auf bedingungslose Einfuhr von ausländischem Rapsöl unter einen erweiterten Rechtsmittelbegriff fielen, ist sehr fraglich; die Beantwortung bedürfte einer Auseinandersetzung mit der Kritik der Lehre (Matscher, JBl 1974, 545 ff, 602 ff) an der bisherigen Rechtsprechung (SZ 43/167 ua)
Die Prüfung dieser Frage ist aber im vorliegenden Fall entbehrlich, weil, die Revisionsgegnerin mit Recht die Einwendung erhoben hat, daß die Forderung schon nach dem Vorbringen in der Klage verjährt ist. Selbst wenn die Klagsbehauptung als richtig vorausgesetzt wird, daß der Schaden von Organen der Beklagten in Vollziehung der Gesetze durch ein Verbrechen im Sinn des alten Strafgesetzes zugefügt wurde, verjährte der Ersatzanspruch gemäß § 6 Abs 1 zweiter Satz AHG „nach zehn Jahren nach Entstehung des Schadens“. Im Gegensatz zur Regelung des § 1489 zweiter Satz ABGB kommt hier nach dem Wortlaut ein Beginn der Verjährungsfrist schon mit dem schädigenden Ereignis (vgl Klang in Klang2 VI 637 f) allerdings nicht in Betracht. Als Zeitpunkt der Entstehung des Schadens ist aber bei Zugrundelegung der Absicht des Gesetzgebers, im zweiten Satz des § 6 Abs 2 AHG eine absolute Verjährungsfrist zu bestimmen, jener Zeitpunkt anzusehen, in welchem der Schaden wirksam wurde. Haben sich aus einer einzelnen schädigenden Handlung fortlaufend gleichartige schädliche Folgen entwickelt, die im überschaubaren Zusammenhang stehen und schon ursprünglich voraussehbar waren, so handelt es sich um einen einheitlichen Schaden, der schon durch die erste schädliche Auswirkung entstanden ist. In solchen Fällen sind die Wirkungen des schädigenden Ereignisses bekannt, auch wenn erst ein Teil von ihnen eingetreten ist; einer Verjährung des Ersatzanspruches für die künftigen, aber voraussehbaren Schäden, kann gleich wie nach § 1489 erster Satz ABGB ohne weiteres durch Feststellungsklage begegnet werden (vgl ZVR 1973/158, EvBl 1974/110 uva). Das bedeutet etwa auch im Fall der kurzen Verjährung nach § 6 Abs 1 erster Satz AHG, daß sich die dort allerdings zusätzlich vorausgesetzte Kenntnis des Schadens auf die allgemeine Wahrnehmung beschränken kann, daß und in welcher Richtung ein Schaden überhaupt entstanden ist (Loebenstein‑Kaniak 96; 1 Ob 113/67)
In diesem Sinn ist im vorliegenden Fall der Schaden, den der Kläger behauptet, nach seinem eigenen Vorbringen bereits durch die erpreßte Unterschrift, laufend pro Jahr 80.000 kg inländisches Rapsöl abzunehmen, entstanden, weil er selbst angibt, die „ruinöse Wirkung“ dieser Verpflichtung von vornherein gekannt zu haben. Bloß die Höhe dieses als sicher vorauszusehenden und ab der Verpflichtungserklärung laufend eintretenden Schadens war noch nicht bestimmt.
Der Revisionswerber hat in der Klage der offenbar erwarteten Einwendung der Verjährung bloß entgegengehalten, daß „der gegenständliche erpresserische Druck von 1956 bis 1969 angedauert habe, weil er bis zu diesem Zeitpunkt das österreichische Rapsöl abnehmen mußte“. Damit wurden aber nicht erkennbar weitere Erpressungshandlungen behauptet, sondern bloß die Fortwirkung der schon im Jahr 1956 unterschriebenen Verpflichtungserklärung. Sie steht nach dem Gesagten dem Ablauf der absoluten Verjährungsfrist nicht im Wege.
Der Ausspruch über die Kosten des Revisionsverfahrens gründet sich auf die §§ 41 und 50 ZPO.
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