Normen
AHG §2 Abs2
1 Ob 362/98m | OGH | 23.02.1999 |
Veröff: SZ 72/29 |
1 Ob 243/07b | OGH | 10.06.2008 |
Auch; nur: Das Baubewilligungsverfahren dient auch dazu, den Bauwerber selbst vor den durch die jeweiligen Bauordnungen hintanzuhaltenden Schäden zu bewahren. (T1) |
1 Ob 64/08f | OGH | 16.09.2008 |
Auch; Beisatz: Die Frage, vor welcher Art von Schäden der Bauherr durch Erteilung der Baubewilligung geschützt werden soll, kann nicht generell beantwortet, sondern muss im Einzelfall normbezogen und fallbezogen geprüft werden. (T2); Beisatz: Die Baubehörden haben bei ihnen einlangende Ansuchen ausschließlich auf ihre Vollständigkeit und inhaltliche Übereinstimmung mit den ihnen zur Vollziehung zugewiesenen Bestimmungen hin zu prüfen. (T3); Beisatz: Hier: Zum stmk BauG. (T4); Bem: Siehe auch RS0124126. (T5); Veröff: SZ 2008/130 |
1 Ob 58/13f | OGH | 21.05.2013 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_19990223_OGH0002_0010OB00362_98M0000_001
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