OGH 1Ob35/95

OGH1Ob35/9522.11.1995

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Ernst S*****, vertreten durch Saxinger, Baumann & Partner, Rechtsanwälte in Linz, wider die beklagte Partei Republik Österreich, vertreten durch die Finanzprokuratur, Wien 1, Singerstraße 17-19, wegen 180.000 S sA und Feststellung (Streitwert 20.000 S), infolge Rekurses der beklagten Partei gegen den Beschluß des Oberlandesgerichts Linz als Berufungsgerichts vom 9.Mai 1995, GZ 12 R 11/95-11, womit infolge Berufung der klagenden Partei das Urteil des Landesgerichts Linz vom 4.Oktober 1994, GZ 1 Cg 15/94-5, aufgehoben wurde, folgenden

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Dem Rekurs wird nicht Folge gegeben.

Die Kosten des Rekursverfahrens sind weitere Verfahrenskosten.

Text

Begründung

Die Stadtgemeinde Enns und der Lehrstab „Körperausbildung“ der Heeresunteroffiziersschule (HUOS) in Enns veranstalteten gemeinsam den am Samstag, dem 18.Juli 1992, beim Au-See in Asten durchgeführten „6.Jedermann Mini-Volkstriathlon“ (im folgenden Triathlon), der unter anderem den Bewerb „15 km Radfahren“ umfaßte. Teilnahmeberechtigt waren laut Ausschreibung „alle, die Freude am Sport haben, mit oder ohne Vereinszugehörigkeit“ ab Jahrgang 1978 und älter. Eine Klasseneinteilung erfolgte nicht, alle Teilnehmer, die korrekt ins Ziel kamen, erhielten je nach der von ihnen im Wettkampf erreichten Zeit eine Medaille in Gold, Silber oder Bronze. Die beiden Veranstalter verfaßten gemeinsam die offizielle Ausschreibung, die einleitend ua Glückwünsche des Bundesministers für Landesverteidigung anläßlich des 25jährigen Jubiläums des Österr. Heeressportverbandes enthält. Den Ehrenschutz für diesen Triathlon hatten die namentlich genannten Leiter der Abteilung Sport im BMLV, der Rat der HUOS und der Bürgermeister der Stadt Enns übernommen. Nach den „Allgemeinen Wettkampfregeln“ hatte die Anmeldung der Teilnehmer bei der HUOS oder einer namentlich genannten Sparkasse oder einem namentlich genannten Sportartikelgeschäft in Enns zu erfolgen. Die Anmeldegebühr von 50 S beinhaltete neben einer Medaille und der Ergebnisliste entsprechende Verpflegung. Die in der offiziellen Ausschreibung abgedruckten „Wettkampfbestimmungen“ lauten auszugsweise:

„Haftung:

Die Veranstalter und Mitarbeiter übernehmen keine Haftung bei Unfällen, Diebstahl und sonstigen Schadensfällen. Die Teilnahme erfolgt auf eigene Verantwortung und Risiko. Jeder Teilnehmer versichert gleichzeitig, daß er keinerlei Rechtsansprüche und Forderungen an den Veranstalter, dessen Mitarbeiter sowie Vereine, betroffene Gemeinden und sonstige Personen und Körperschaften stellen wird

Richtlinien:

Triathlon ist ein Einzelwettkampf. Die Einhaltung der Regeln und Fairniß ist oberstes Gebot.“

Am Triathlon nahmen unter anderem der dabei verletzte Kläger - nicht als Soldat - und der in der Stabskompanie der HUOS seinen Präsenzdienst ableistende Günther E***** teil. Der von dessen Kompaniekommandanten erstellte Wochendienstplan lautete für den 18.Juli 1992: „0730 - 0740 Standeskontrolle, 0740 - 1220 Teilnahme am HUOS Mini-Triathlon (Ausee), 1220 - 1230 Befehlsausgabe.“ Aus dem Wochendienstplan ergibt sich, daß bereits am vorhergehenden Dienstag und Donnerstag (14. und 16.Juli 1992) für 13.00 bis 16.05 Uhr nicht „Funktionsdienst“, sondern „Training für Triathlon“ befohlen war.

Die klagende Partei begehrte von der beklagten Partei aus dem Titel der Amtshaftung 180.000 S sA als Schadenersatz sowie die Feststellung, daß die beklagte Partei dem Kläger für alle künftigen Schäden aus dem Unfall vom 18.Juli 1992 hafte, weil er als Teilnehmer des Triathlons beim Fahrradwettbewerb bei einem vom Präsenzdiener Günther E***** allein verschuldeten Frontalzusammenstoß schwer verletzt worden sei. Der Präsenzdiener habe nach der Wendemarke unter völliger Außerachtlassung der gebotenen Sorgfalt ein Überholmanöver durchgeführt und dabei den vorschriftsmäßig entgegenkommenden Kläger niedergestoßen und dabei schwer verletzt.

Die beklagte Partei wendete ein, der genannte Präsenzdiener habe unter den gleichen Bedingungen wie andere Sportler auch am Triathlon teilgenommen, ohne dabei hoheitliche Aufgaben zu vollziehen. Es bestehe daher keine Haftung des belangten Rechtsträgers. Im übrigen habe sich der Kläger Wettkampfbestimmungen unterworfen, wonach die Teilnahme auf eigene Gefahr erfolge und bei Unfällen jede Haftung des Veranstalters ausgeschlossen sei. Den Kläger treffe das Alleinverschulden am Unfall. Das Leistungsbegehren werde der Höhe nach bestritten.

Das Erstgericht wies das Klagebegehren aus der rechtlichen Erwägung ab, es fehle ungeachtet der Tatsache, daß der genannte Präsenzdiener am Bewerb auf der Grundlage des für ihn verbindlichen Dienstplans im Rahmen seiner Ausbildung beim Bundesheer teilgenommen habe, bei objektiver Betrachtung ein hinreichend enger Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe der Ausbildung der Truppe.

Die zweite Instanz hob die Entscheidung erster Instanz auf und ließ den Rekurs an den Obersten Gerichtshof zu. Eine dienstliche Teilnahme des genannten Präsenzdieners am Triathlon stehe in einem unmittelbaren und engen Zusammenhang mit der Erhaltung und Förderung der Einsatzbereitschaft des Bundesheeres. Das Erstgericht habe ausgehend von seiner Rechtsansicht, selbst eine Teilnahme des genannten Präsenzdieners am Triathlon auf der Grundlage des für ihn gültigen Dienstplans im Rahmen seiner Ausbildung könne den geltend gemachten Amtshaftungsanspruch nicht begründen, zu dieser im Berufungsverfahren weiterhin strittigen Frage keine ausreichenden Feststellungen getroffen. Der bloße Hinweis auf die Eintragung im Dienstplan beantworte die Frage nicht mit der erforderlichen Deutlichkeit.

Der Rekurs der beklagten Partei ist zulässig, aber nicht gerechtfertigt.

Rechtliche Beurteilung

a) Gemäß § 1 Abs 1 AHG haften die Rechtsträger nach den Bestimmungen des bürgerlichen Rechts für einen Schaden am Vermögen oder an der Person, den die als ihre Organe handelnden Personen in Vollziehung der Gesetze durch ein rechtswidriges Verhalten wem immer schuldhaft zugefügt haben. Das AHG ist nicht schon deshalb anzuwenden, weil ein Soldat auf Grund eines Befehls seines Dienstvorgesetzten gehandelt hat, erforderlich ist eine Tätigkeit in Vollziehung der Gesetze (JBl 1973, 155 = ZVR 1973/180; 2 Ob 199/75). Die gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres werden in Art 79 B-VG sowie im - hier nicht relevanten - Bundesverfassungsgesetz vom 30.Juni 1965 über die Entsendung österr. Einheiten zur Hilfeleistung in das Ausland auf Ersuchen internationaler Organsationen, BGBl 1965/173, erschöpfend aufgezählt (Löffler, Allgemeine Dienstvorschriften für das Bundesheer, Kommentar 5). Dem Bundesheer obliegt nach Art 79 Abs 1 und Abs 2 B-VG die militärische Landesverteidigung. Das Bundesheer ist, soweit die gesetzmäßige zivile Gewalt seine Mitwirkung in Anspruch nimmt, ferner, auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner, zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt und zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Nach § 2 Abs 1 WehrG 1990, BGBl 1990/305 idgF, ist das Bundesheer a) zur militärischen Landesverteidigung, b) auch über den Bereich der militärischen Landesverteidigung hinaus, zum Schutz der verfassungsmäßigen Einrichtungen und ihrer Handlungsfähigkeit sowie der demokratischen Freiheiten der Einwohner und zur Aufrechterhaltung der Ordnung und Sicherheit im Inneren überhaupt, c) zur Hilfeleistung bei Elementarereignissen und Unglücksfällen außergewöhnlichen Umfanges bestimmt. Die Erfüllung der dem Bundesheer übertragenen gesetzlichen Aufgaben geschieht grundsätzlich in Vollziehung der Gesetze (JBl 1992, 532 = ÖBl 1993, 139 = MuR 1992, 156 mit Anm von Walter = GRURInt 1992, 930; SZ 60/264, SZ 59/112 = JBl 1986, 730 ua; Schragel AHG2 Rz 84, 302).

Gemäß § 1 Abs 3 WehrG 1990 gehören dem Präsenzstand alle Personen an, die Wehrdienst leisten, das sind - u.a. - 1. Personen, die zu einem ordentlichen oder außerordentlichen Präsenzdienst einberufen sind, und 2. Berufsoffiziere des Dienststandes Diese Personen sind Soldaten. Gemäß § 13 WehrG 1978 erging die Verordnung der Bundesregierung vom 9.Jänner 1979, BGBl 1979/43, über die Allgemeinen Dienstvorschriften für das Bundesheer (ADV), die für alle Soldaten gelten (§ 1 erster Satz ADV). Soldat im Sinn der ADV ist jeder Angehörige des Präsenzstandes (§ 2 Z 1 ADV). Günther E*****, der nach den Klagsbehauptungen den Unfall schuldhaft verursachte, war zum Unfallszeitpunkt als ordentlicher Präsenzdiener in diesem Sinn ebenso Soldat wie sein Kompaniekommandant. Nach § 2 Z 2 ADV sind Dienst alle Verrichtungen, die der Erfüllung der gesetzlichen Aufgaben des Bundesheeres dienen, einschließlich der Maßnahmen, welche die notwendigen Voraussetzungen für diese Aufgabenerfüllung bilden. Der Dienstbegriff der ADV ist tendenziell sehr weit und umfaßt nicht nur Tätigkeiten unmittelbar militärischer Natur. „Dienst“ im Sinn der ADV ist auch die militärische Ausbildung. Aufgabe der militärischen Führung ist neben der Leitung und Organisation des Einsatzes des Bundesheeres die Vorbereitung auf einen derartigen Einsatz; dazu gehört die militärische Ausbildung (§ 4 WehrG 1990). Der Soldat hat alle seine Fähigkeiten, Kenntnisse und Fertigkeiten im Dienst einzusetzen und sich jeder für den Dienst notwendigen Ausbildung zu unterziehen (§ 3 Abs 3 ADV).

Die Tätigkeit der Dienststellen des Bundesheeres, die darin besteht, es einsatzfähig zu gestalten und erhalten, damit es - ungeachtet aller Widrigkeiten - die ihm übertragenen Aufgaben besorgen kann, ist ebenso Vollziehung der Gesetze wie die Erfüllung dieser Aufgaben selbst (JBl 1992, 532 mwN; SZ 48/17 = EvBl 1976/65 ua). Demgemäß erfolgt auch die Ausbildung der Soldaten hoheitlich (JBl 1992, 532 mwN). Wenn eine Aufgabe ihrem Wesen nach hoheitlicher Natur ist, werden alle damit im Zusammenhang stehenden Maßnahmen als in Vollziehung der Gesetze angesehen, wenn sie nur einen hinreichend engen inneren und äußeren Zusammenhang mit der hoheitlichen Aufgabe haben (JBl 1992, 532; SZ 63/25 = ecolex 1990, 607 mit Anm von Kletecka, SZ 60/156 ua; Schragel aaO Rz 61). Jeder Soldat im Dienst handelt in Vollziehung der Gesetze und ist damit - außer bei hier nicht relevanten Assistenzeinsätzen über Inanspruchnahme durch ein Land oder eine Gemeinde (§ 2 Abs 2 WehrG 1990) - Organ des Bundes. Diese Organeigenschaft kommt dem Soldaten bei jeder Art des Dienstes, unabhängig von der Art der ausgeführten Tätigkeit, zu; Schäden, die der Soldat im Dienst verursacht, fallen in den Geltungsbereich des AHG (Löffler aaO 5). Eine Ausnahme besteht nur dann, wenn eine schädigende Handlung nur bei Gelegenheit der Ausübung öffentlicher Gewalt begangen wurde, etwa im Rahmen einer privaten Gefälligkeit anläßlich einer als im Bereich der Vollziehung der Gesetze zu rechnenden Tätigkeit (SZ 55/82).

Im vorliegenden Fall geht es nun nicht darum, daß der Triathlon, somit ein sportlicher Wettbewerb, durch die HUOS (mit)veranstaltet wurde, denn daraus leitet der Kläger seine Amtshaftungsansprüche nicht ab. Es stellt sich damit gar nicht die Frage, ob die Mitveranstaltung eines sportlichen Wettbewerbs durch eine Schule des Bundesheeres hoheitlich erfolgt. Maßgeblich ist allein die Teilnahme eines Präsenzdieners an dieser Sportveranstaltung. Zur militärischen Ausbildung der Soldaten gehört jedenfalls auch die körperliche Ertüchtigung, wie die zweite Instanz zutreffend erkannte. In welcher Form die Körperausbildung erfolgt, ob einzeln oder als Mitglied einer militärischen Formation, ist im allgemeinen bedeutungslos. So gewiß der überwiegende Teil der militärischen Ausbildung im Bundesheer nur in militärischen Formationen erfolgen kann, so gewiß kann die körperliche Ertüchtigung als Teil der Ausbildung im Einzelfall auch durch befohlene Teilnahme von einzelnen Präsenzdienern an Sportveranstaltungen erfolgen, weil dadurch ein Messen mit einem größeren Teilnehmerkreis möglich ist. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Sportveranstaltungen außerhalb von Kasernen und Truppenübungsplätzen stattfinden, ob daran - wie hier - auch oder überwiegend Sportler teilnehmen, die nicht Soldaten sind und die die körperliche Ertüchtigung nicht als Teil der militärischen Ausbildung, sondern wegen der Freude am Sport suchen und finden, und ob wegen der Art des Wettkampfs wie beim Triathlon als Einzelwettkampf die Teilnehmer nicht als Gruppe den Erfolg suchen. Der nicht eng zu beurteilende (SZ 60/264 mwN) innere und äußere Zusammenhang mit der hoheitlichen Ausbildungsaufgabe des Bundesheeres besteht, wenn bei solchen sportlichen Wettkämpfen auch ein einzelner, aufgrund Befehls zur Teilnahme verpflichteter Präsenzdiener als Wettkampfteilnehmer, hier mit dem Fahrrad, einen Unfall verschuldet. Maßgeblich ist allein, ob die Teilnahme an der Sportveranstaltung für den Soldaten Dienst war.

Auch daß der genannte Präsenzdiener auf Grund eines Befehls am Triathlon teilnahm, steht bereits fest. Denn der nach § 29 Abs 5 ADV für die Festlegung des Dienstplans zuständige Einheitskommandant (§ 2 Z 9 und 10 ADV) als Soldat und Vorgesetzter (§ 2 Z 5 ADV) des genannten Präsenzdieners hat in seinem Wochendienstplan die Teilnahme aller Soldaten seiner Einheit (Stabskompanie der HUOS) am Triathlon befohlen (vgl Löffler aaO 155). Die Festlegung von Ausbildungsvorhaben in einem Wochendienstplan durch den zuständigen Kommandanten ist bei der gewählten Ausdrucksweise nicht Anregung, nicht Einräumung einer ins Belieben des einzelnen Soldaten gestellten Möglichkeit, am Triathlon teilzunehmen oder auch nicht, sondern bindender schriftlicher Befehl. Befehle sind gemäß § 2 Z 4 ADV alle von Vorgesetzten gegenüber Untergebenen getroffenen Anordnungen zu einem gewissen Verhalten. Damit war für alle Soldaten der Stabskompanie der HUOS die Teilnahme am Triathlon Dienst. Es bedurfte dazu keines weiteren Einzelbefehls des Einheitskommandanten an den genannten Präsenzdiener; nur die Nichtteilnahme von Soldaten aus welchen Gründen immer hätte durch Einzelbefehl befohlen werden können. Ob der Einheitskommandant Soldaten zur - nach den Feststellungen von der Zahlung einer Anmeldungsgebühr von 50 S abhängigen - Teilnahme an einer Sportveranstaltung befehlen konnte, ist unerheblich. Jedenfalls lag keine Ausnahme nach § 6 Abs 1 ADV (fehlender Zusammenhang mit dem Dienst, Verletzung der Menschenwürde, Verstoß gegen strafgerichtliche Vorschriften bei Befolgung des Befehls) vor. Damit ist hoheitliches Handeln anzunehmen, weil der Präsenzdiener, der nach dem Klagsvorbringen den Unfall des Klägers verschuldete, am Triathlon nicht als „Privatperson“, sondern aufgrund eines Befehls seines Vorgesetzten teilnahm und der notwendige äußere und innere Zusammenhang zwischen der Erfüllung der hoheitlichen Aufgabe Ausbildung der Soldaten und der behaupteten schädigenden Handlung gegeben ist. Demnach bedarf es dazu nicht der von der zweiten Instanz als erforderlich erachteten weiteren Feststellungen.

Im fortgesetzten Verfahren ist vom Erstgericht über die übrigen Einwendungen der beklagten Partei zu verhandeln und entscheiden.

b) Die Haftungsausschlüsse der Veranstalter und ihrer Mitarbeiter, auf die sich die beklagte Partei weiter beruft, sind hier unanwendbar, wird doch die beklagte Partei nicht als Veranstalter, sondern als Rechtsträger für ein Organ in Anspruch genommen. Fragen nach der Geltung dieses Haftungsausschlusses und nach einer allfälligen Sittenwidrigkeit stellen sich damit nicht. Dieser Einwand ist auch für das weitere Verfahren erledigt.

Dem Rekurs ist nicht Folge zu geben. Die Kostenentscheidung fußt auf dem § 52 Abs 1 ZPO.

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