OGH 1Ob32/88 (RS0005755)

OGH1Ob32/889.11.1988

Rechtssatz

Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. Die Verletzung dieser Pflichten kann Amtshaftungsansprüche zur Folge haben.

Normen

ABGB §222
ABGB §245
AHG §1 Cd1a
AußStrG §2 Abs1 A
AußStrG §193

1 Ob 32/88OGH09.11.1988

Veröff: SZ 61/231 = EvBl 1989/88 S 338

1 Ob 37/89OGH29.11.1989
1 Ob 532/90OGH04.04.1990

nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden, weil das Vermögen des Pflegebefohlenen kraft ausdrücklicher Vorschrift (§ 222 ABGB) der Obsorge des Gerichtes anvertraut ist. (T1) Veröff: RZ 1990/111,257

6 Ob 535/91OGH16.05.1991

nur T1

1 Ob 30/92OGH14.07.1992

Auch; Veröff: SZ 65/108

6 Ob 594/93OGH22.09.1993

nur T1; Beisatz: Der Jugendwohlfahrtsträger untersteht aber soweit er als Unterhaltssachwalter nach § 9 Abs. 2 UVG einschreitet, nicht der Aufsicht des Pflegschaftsgerichtes. (T2) Veröff: SZ 66/115 = EvBl 1994/67 S 315

1 Ob 7/94OGH11.03.1994

Auch

2 Ob 116/98tOGH23.04.1998

Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes beziehungsweise Vormundschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen für Geschäfte geben, die nicht schon zu ihrer Gültigkeit der Einwilligung des Gerichtes bedürfen. Es muß insbesondere dann tätig werden, wenn Anhaltspunkte hiefür bestehen; daß Vermögensinteressen des Pflegebefohlenen verletzt werden (T3)

7 Ob 312/99dOGH16.02.2000

nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen. (T4)

1 Ob 156/01zOGH07.08.2001

nur T4; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht hat die vom gesetzlichen Vertreter jährlich zu legenden Rechnung über das Vermögen der Minderjährigen bzw Pflegebefohlenen sorgfältig zu überwachen, kann sich doch das Gericht in den allermeisten Fällen nur auf diesem Weg jene Informationen verschaffen, mit deren Hilfe es seinen Überwachungspflichten ausreichend nachkommen und dadurch auch Nachteile von den seinem Schutz anvertrauten Personen abwenden. (T5); Beisatz: Die von einem (ehemaligen) Sachwalter gelegte Schlussrechnung ist genau zu überprüfen und zu erforschen, ob die Verwaltung nach den getroffenen Rechtshandlungen zweckmäßig und nützlich war. (T6)

1 Ob 197/01dOGH22.10.2001

nur T3; Beisatz: Ferner sind Sicherungsmaßnahmen zu ergreifen, wenn bestimmte Verwaltungsmaßnahmen des Sachwalters eine Gefährdung der Vermögensinteressen des Betroffenen indizieren. (T7) Beisatz: Nur erforderliche Überwachungsmaßnahmen und Sicherungsmaßnahmen die - allenfalls auch in Verbindung mit Weisungen an den Sachwalter, bestimmte Vertretungshandlungen zu setzen, - sind Maßnahmen der hoheitlichen Vollziehung. (T8); Veröff: SZ 74/179

7 Ob 48/03iOGH19.03.2003

Auch; nur: Die Aufgabe des Pflegschaftsgerichtes besteht nicht nur darin, die Gesetzmäßigkeit, sondern auch die Zweckmäßigkeit der vom Vormund getroffenen oder in Aussicht (beziehungsweise nicht in Aussicht) genommenen Maßregeln zu prüfen; das Gericht kann deshalb auch bindende Weisungen geben. (T9); Veröff: SZ 2003/22

1 Ob 177/03sOGH16.12.2003

Vgl auch; Beisatz: Hier: Vernachlässigung der Pflicht zur Überwachung eines dem Anwalt (des gesetzlichen Vertreters) erteilten Auftrages hinsichtlich der Vermögensverwaltung eines Minderjährigen durch den Pflegschaftsrichter. (T10)

6 Ob 286/05kOGH09.03.2006

Vgl auch; Beisatz: Das Pflegschaftsgericht kann auch, wenn es von einem genehmigungsbedürftigen, vom Sachwalter bereits abgeschlossenen Geschäft erfährt, über die Genehmigung des Geschäftes von Amts wegen im Sinne des § 154 ABGB entscheiden. § 8 AußStrG 2005, wonach, sofern nichts anderes angeordnet ist, ein Verfahren nur auf Antrag einzuleiten ist, schließt die amtswegige Ausübung von nach dem Schutzzweck des materiellen Rechtes gebotenen Überwachungsaufgaben durch das Pflegschaftsgericht nicht aus. (T11)

7 Ob 65/06vOGH21.06.2006

Auch

7 Ob 217/06xOGH27.09.2006

Vgl auch; Beis wie T11

7 Ob 36/11mOGH30.03.2011

Auch; Veröff: SZ 2011/42

Dokumentnummer

JJR_19881109_OGH0002_0010OB00032_8800000_001

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