Normen
ZPO §482 Abs1 B2
1 Ob 30/98p | OGH | 19.05.1998 |
3 Ob 224/97f | OGH | 11.11.1998 |
9 ObA 326/98a | OGH | 23.12.1998 |
Vgl auch; Beisatz: Bekämpft der Rekurswerber nicht ausdrücklich die Verletzung des Neuerungsverbots, wendet sich aber gegen den neuen Einwand und die daraus gezogenen Schlüsse, ist der Oberste Gerichtshof nicht gehindert, den in der Verletzung des Neuerungsverbotes gelegenen Verfahrensmangel, der eine unzutreffende rechtliche Beurteilung der Streitsache zur Folge hatte, aufzugreifen, weil sich dieser Mangel in der bekämpften unrichtigen Lösung einer entscheidungswesentlichen materiell-rechtlichen Frage zum Nachteil der Rekurswerberin auswirkte. (T1) |
4 Ob 79/99t | OGH | 27.04.1999 |
Vgl; Beisatz: Bejaht das Berufungsgericht - etwa aufgrund überschießender Feststellungen - einen erstmals im Berufungsverfahren geltend gemachten Anspruch oder eine dort neu erhobene Einrede, so wird dadurch - anders als im Falle der Ergänzung des Verfahrens durch Aufnahme neuer Beweismittel oder durch die Feststellung neu behaupteter Tatsachen im Zuge einer Beweisergänzung (§ 496 Abs 3 ZPO) - die gründliche, das heißt richtige Beurteilung der "Streitsache" im Sinn des § 503 Z 2 ZPO sehr wohl gehindert. (T2)<br/>Veröff: SZ 72/78 |
5 Ob 43/06v | OGH | 27.06.2006 |
Vgl; Beis wie T2 |
10 ObS 22/07v | OGH | 17.04.2007 |
Vgl auch; Beisatz: Auch wenn im sozialgerichtlichen Berufungsverfahren keine Ausnahme vom allgemeinen Neuerungsverbot nach den Grundsätzen der ZPO besteht, so kann doch die Geltendmachung von Umständen, auf die von Amts wegen Bedacht zu nehmen ist, nicht das Neuerungsverbot verletzen. (T3) |
9 Ob 41/12p | OGH | 31.07.2013 |
Vgl auch; Beisatz: Hier: Erstmalige Einrede der Formungültigkeit einer Bürgschaftserklärung in der Berufung. (T4); Veröff: SZ 2013/72 |
Dokumentnummer
JJR_19980519_OGH0002_0010OB00030_98P0000_001
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