OGH 1Ob30/26g

OGH1Ob30/26g8.4.2026

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Senatspräsidenten Mag. Dr. Wurdinger als Vorsitzenden sowie die Hofrätin und die Hofräte Dr. Steger, Mag. Wessely-Kristöfel, Dr. Parzmayr und Dr. Vollmaier als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei  I*, vertreten durch die Lederer Hoff & Apfelbacher Rechtsanwälte GmbH in Wien, gegen die beklagte Partei Republik Österreich (Bund), vertreten durch die Finanzprokuratur in Wien, wegen 9.898,97 EUR sA, über die Revision der klagenden Partei gegen das Urteil des Oberlandesgerichts Wien als Berufungsgericht vom 24. November 2025, GZ 14 R 113/25b‑23, mit dem Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien vom 25. Juni 2025, GZ 31 Cg 15/24i‑16, bestätigt wurde, den

Beschluss

gefasst:

European Case Law Identifier: ECLI:AT:OGH0002:2026:0010OB00030.26G.0408.000

Rechtsgebiet: Zivilrecht

Fachgebiet: Amtshaftung inkl. StEG

Entscheidungsart: Zurückweisung mangels erheblicher Rechtsfrage

 

Spruch:

Die Revision wird zurückgewiesen.

Die klagende Partei ist schuldig, der beklagten Partei die mit 626,60 EUR bestimmten Kosten ihrer Revisionsbeantwortung binnen 14 Tagen zu ersetzen.

 

Begründung:

[1] Im Anlassverfahren begehrte eine Bank von den dortigen Beklagten – dem nunmehrigen Amtshaftungskläger (in der Folge nur: Kläger) und dessen Mutter – die Zahlung eines aushaftenden Kontosaldos zuzüglich Inkassokosten. Der Kläger bestritt – auch als Vertreter seiner Mutter – die Klageforderung, insbesondere auch die Inkassokosten mangels Notwendigkeit und Auftrags, und wandte mehrere Gegenforderungen ein, darunter Schadenersatz wegen Schlechtberatung durch einen Mitarbeiter der Bank im Zusammenhang mit dem Erwerb einer bestimmten Anleihe.

[2] Mit Urteil im Anlassverfahren stellte das Erstgericht die Klageforderung als mit 2.619,46 EUR zu Recht und die Gegenforderungen als bis zur Höhe der Klageforderung nicht zu Recht bestehend fest und verpflichtete den Kläger und dessen Mutter zur ungeteilten Hand, der Bank 2.619,46 EUR samt 3,5 % Zinsen seit 12. 9. 2020 sowie 772,27 EUR samt 4 % Zinsen seit 12. 9. 2020 zu zahlen und die mit 2.252,99 EUR bestimmten Prozesskosten zu ersetzen. Nach den Feststellungen handelte es sich bei dem Kauf der Anleihe um ein „beratungsfreies Geschäft“; nicht festgestellt werden konnte, dass der Bankberater dem Kläger und seiner Mutter eine Investition in diese Veranlagung empfahl.

[3] Das Berufungsgericht im Anlassverfahren gab der vom Kläger erhobenen Berufung gegen dieses Urteil nicht Folge.

[4] Aus dem Titel der Amtshaftung begehrt der Kläger von der Beklagten (im Revisionsverfahren noch) 6.447,56 EUR sA an Schadenersatz, und zwar für die im Anlassverfahren zugesprochene Kapitalforderung von 2.619,46 EUR zuzüglich 152,80 EUR Zinsen, die Inkassokosten von 772,27 EUR zuzüglich 51,48 EUR Zinsen, die der Bank zuerkannten Verfahrenskosten von 2.252,99 EUR und die Berufungskosten von 598,56 EUR. Er brachte, soweit für das Rechtsmittelverfahren von Relevanz, vor, das Erstgericht im Anlassverfahren habe ein von ihm vorgelegtes Beweismittel, und zwar seinen Mailverkehr mit dem Bankberater komplett ignoriert. Die (nach § 501 Abs 1 ZPO unbekämpfbare) Beweiswürdigung des Erstgerichts im Anlassverfahren, die den Erwerb der Veranlagung als „beratungsfreies Geschäft“ eingestuft habe, sei daher unvertretbar. Außerdem habe das Erstgericht im Anlassverfahren seine Manuduktionspflicht verletzt, weil es den unvertretenen Kläger nicht darauf aufmerksam gemacht habe, dass auch die Angemessenheit und Höhe der begehrten Inkassokosten bestritten werden könne. Die Bestreitung erst in der Berufung sei wegen des Neuerungsverbots erfolglos geblieben.

[5] Das Erstgericht wies das Klagebegehren ab.

[6] Dass das Erstgericht im Anlassverfahren die dortige Beilage ./11 nicht ausdrücklich erwähnt habe, stelle keine Willkür, sondern allenfalls ein leichtes Versehen dar, dem im Hinblick auf die schlüssige und nachvollziehbare Beweiswürdigung zum Thema „beratungsfreies Geschäft“ keine Relevanz zukomme und aus dem kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden könne. Es sei auch nicht unvertretbar, dass die Erstrichterin im Anlassverfahren den Kläger nicht darauf hingewiesen habe, dass er die Höhe der Inkassokosten bestreiten könnte, weil ein Missverhältnis zwischen den tatsächlich verrechneten Inkassokosten und den zulässigen Höchstsätzen nach der entsprechenden VO nicht zu erkennen gewesen sei.

[7] Das Berufungsgericht bestätigte diese Entscheidung.

[8] Es vertrat die Ansicht, der Kläger und seine Mutter hätten in der Berufung im Anlassverfahren mit Rechtsrüge geltend machen können und müssen, dass die Feststellungen, wonach die Veranlagungsgeschäfte ohne Beratung durch den Bankberater abgeschlossen worden seien und nicht feststehe, dass der Bankberater ihnen empfohlen habe, darin zu investieren, durch kein erstinstanzliches Parteienvorbringen gedeckt gewesen seien. Die Unterlassung einer entsprechenden Rechtsrüge begründe einen Verstoß gegen die Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG, womit dem geltend gemachten Amtshaftungsanspruch der Boden entzogen sei.

[9] Nachträglich ließ das Berufungsgericht die ordentliche Revision zu, weil nicht auszuschließen sei, dass ihm bei Annahme einer Verletzung der Rettungspflicht gemäß § 2 Abs 2 AHG eine unvertretbare rechtliche Fehlbeurteilung unterlaufen sei.

Rechtliche Beurteilung

[10] Entgegen diesem – den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch (§ 508a Abs 1 ZPO) – ist die (von der Beklagten beantwortete) Revision des Klägers mangels einer Rechtsfrage von der Qualität des § 502 Abs 1 ZPO nicht zulässig.

[11] 1. Nicht beigetreten werden kann der Ansicht des Berufungsgerichts, die Feststellung im Anlassverfahren, wonach die Veranlagung ohne Beratung durch den Bankberater abgeschlossen worden sei, und nicht feststehe, dass der Bankberater dem Kläger und seiner Mutter empfohlen habe, darin zu investieren, seien nicht vom Parteienvorbringen gedeckt gewesen: Der Kläger brachte dort unter anderem ausdrücklich vor, er und seine Mutter hätten „auf den Rat und die Beratung der … Bank hin“ Anleihen gekauft, insbesondere hätte er auf Kaufempfehlung seines Bankberaters ein bestimmtes „hochspekulatives Finanzprodukt“ erworben und hätte die Bank ihre Aufklärungspflicht verletzt, weil bei einem derart riskanten Geschäft eine Risikowarnung zu erfolgen gehabt hätte.

[12] Damit kann aber, wie der Revisionswerber zutreffend bemerkt, von „überschießenden Feststellungen“ keine Rede sein, nur weil das Erstgericht im Anlassverfahren gegenläufige Tatsachenfeststellungen zu seinen entsprechenden Prozessbehauptungen traf.

[13] Der Vorhalt des Berufungsgerichts, der Kläger habe im Anlassverfahren seine Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG verletzt, geht schon aus diesem Grund ins Leere.

[14] 2. Damit ist dem Kläger jedoch nicht geholfen.

[15] 2.1. Aus einer unrichtigen Beweiswürdigung eines Richters kann grundsätzlich kein Amtshaftungsanspruch abgeleitet werden, es sei denn, es läge Willkür vor, weil sich der Richter über wesentliche Verfahrensergebnisse ohne ersichtlichen Grund hinweggesetzt hat (RS0049947).

[16] Unter Zugrundelegung dieser Rechtsprechung setzte sich das Erstgericht eingehend mit der Beweiswürdigung des Erstgerichts im Anlassverfahren auseinander und kam zum unbedenklichen Schluss, dass, auch wenn die Beilage ./11 in der Beweiswürdigung nicht erwähnt worden sei, ein Hinweis auf Willkür nicht erkennbar sei.

[17] Die Revision erläutert mit keinem Wort, weshalb entgegen der begründeten Rechtsansicht des Erstgerichts die Beweiswürdigung des Erstgerichts im Anlassverfahren zu einem Amtshaftungsanspruch führen sollte. Da der Kläger nicht darlegt, dass die angefochtene Entscheidung – auch wenn keine Verletzung der Rettungspflicht nach § 2 Abs 2 AHG vorliegt – im Ergebnis unrichtig wäre, zeigt er keine Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung auf.

2.2. Vergleichbare Erwägungen gelten auch für die Entscheidung über die Inkassokosten:

[18] Der Kläger führte in erster Instanz eine Verletzung der Manduktionspflicht durch das Erstgericht im Anlassverfahren ins Treffen, weil er nicht angeleitet worden sei, die Angemessenheit und Höhe der geltend gemachten Inkassokosten zu bestreiten. In der Revision meint er demgegenüber, er wäre dazu anzuleiten gewesen, „Vorbringen zu den Unklarheiten zur Fälligstellung, der Zahlung und dem Vorliegen der Mahnungen zu erstatten“. Seine Ausführungen lassen nicht nur wiederum jegliche Auseinandersetzung mit der Begründung des Erstgerichts vermissen, warum die Erstrichterin im Anlassverfahren ihre Manuduktionspflicht nicht verletzt habe. Sie legen darüberhinaus auch nahe, dass er seinen Standpunkt, zu welchem Vorbringen er im Anlassverfahren hätte angeleitet werden sollen, im Rechtsmittelverfahren in Verstoß gegen das Neuerungsverbot geändert hat.

[19] 3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 41 und § 50 ZPO. Die Beklagte hat auf die Unzulässigkeit der Revision hingewiesen, weshalb ihr die Kosten für ihre Revisionsbeantwortung zustehen, allerdings nur auf der Bemessungsgrundlage von 6.447,56 EUR.

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