OGH 1Ob30/01w

OGH1Ob30/01w27.2.2001

Der Oberste Gerichtshof hat als Revisionsgericht durch den Vizepräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr. Schlosser als Vorsitzenden und durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr. Schiemer, Dr. Gerstenecker, Dr. Rohrer und Dr. Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Partei Staatsanwaltschaft Wien, Wien 8., Landesgerichtsstraße 11, wider die beklagten Parteien 1) Sükrü K*****, vertreten durch Dr. Gerhard Deinhofer, Rechtsanwalt in Wien, und 2) Eveline K*****, wegen Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG infolge außerordentlicher Revision der erstbeklagten Partei gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 9. August 2000, GZ 45 R 419/00a-72, folgenden

Beschluss

gefasst:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision wird zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Vom Obersten Gerichtshof wurde bereits in der Entscheidung 6 Ob 142/00a ausgesprochen, dass durch das Inkrafttreten des FrG 1997 BGBl I 75 keine für die Beurteilung einer Ehenichtigkeit gemäß § 23 EheG relevante Änderung der Rechtslage eingetreten ist. Nach der seit der Entscheidung SZ 67/56 gefestigten ständigen Rechtsprechung des Obersten Gerichtshofs genügt für die Nichtigerklärung einer Ehe gemäß § 23 EheG die - im Anlassfall erwiesene - ausschließliche oder überwiegende Absicht, durch die Eheschließung mit einem österreichischen Staatsangehörigen nur die unbeschränkte Aufenthaltsmöglichkeit bzw den ungehinderten Zugang zum österreichischen Arbeitsmarkt zu erlangen, also auch ohne nach Erfüllung der Voraussetzungen die österreichische Staatsbürgerschaft anzustreben (6 Ob 142/00a; 1 Ob 389/97f ua). Dieses in der Revision in Zweifel gezogene Ergebnis bedarf daher auch im Lichte des FrG 1997 keiner Korrektur.

Somit ist die außerordentliche Revision des Erstbeklagten gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.

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