Spruch:
Die außerordentliche Revision wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Die Beklagte und ihr mitbeklagter Ehegatte - ihm gegenüber ist das im ersten Rechtsgang ergangene klagestattgebende Urteil bereits rechtskräftig - verkauften den beiden Klägern eine Liegenschaft mit einem darauf errichteten Wohnhaus samt einem ohne baubehördliche Bewilligung errichteten Rohbau. Im zweiten Rechtsgang gaben die Vorinstanzen dem Klagebegehren auf Ersatz des erforderlichen Aufwands für diverse, zur Erreichung einer baubehördlichen Bewilligung erforderliche Bauarbeiten mit einem Teilbetrag von 414.150,40 S sA statt und wiesen das Mehrbegehren unangefochten ab.
Rechtliche Beurteilung
Gegenstand der außerordentlichen Revision der Beklagten ist wie schon schon im Berufungsverfahren der erstmals in der Berufung erhobene Einwand, die Kläger seien als Hälfteeigentümer der gekauften Liegenschaft jeweils nur für die Hälfte des Geldanspruchs aktiv klagelegitimiert.
Die rechtliche Ausgestaltung der Gläubigermehrheit - hier der Kläger - ist an Hand der §§ 888 ff ABGB zu prüfen. Kraft Gesetzes entsteht Gesamthandgläubigerschaft, wenn mehreren Person eine unteilbare Leistung geschuldet wird (§ 890 ABGB), nach der neueren Rspr aber auch dann, wenn die Schuld gegenüber einer Miteigentümergemeinschaft (§ 848 ABGB) besteht. Betreffen die Mängel an einzelnen Teilen des im Mit- oder Wohnungseigentum stehenden Hauses nicht nur von einem einzelnen Mit- oder Wohnungseigentümer benützte Teile der gemeinschaftlichen Liegenschaft, sondern wirken sich auf die gesamte im Miteigentum stehende Sache - hier das Dach eines Rohbaus auf der gekauften Liegenschaft - aus, dann ist die Forderung auf Ersatz der Mängelbehebungskosten eine Gesamthandforderung der Miteigentümer iSd § 848 zweiter Satz und des § 890 ABGB (SZ 54/99; JBl 1986, 108 [Selb], je mwN uva, zuletzt 3 Ob 26/98i; RIS-Justiz RS0013213; Koziol/Welser, Grundriß10 I 307 mwN; Gamerith in Rummel2, § 848 Rz 5 und § 890 ABGB Rz 8; Hofmeister/Egglmeier in Schwimann2, § 848 ABGB Rz 3, alle mwN).
Die in der Entscheidung SZ 41/82 und in Folgeentscheidungen vertretene Auffassung, bei der Verfolgung teilbarer Ansprüche sei jeder Miteigentümer einer Liegenschaft auf die Geltendmachung seines Anspruchs beschränkt, zu den teilbaren Ansprüchen zählten Schadenersatzansprüche in Geld, ist überholt. Die in RIS-Justiz RS0013214 dazu angeführten jüngeren Entscheidungen betrafen andere Sachverhalte: SZ 68/41 hatte eine Entschädigungsleistung nach § 15 Abs 1 WRG an mehrere, gekoppelte Fischereiberechtigte zum Gegenstand, 1 Ob 80/97i = NZ 1999, 171 Ausgleichsansprüche nach § 364b ABGB und 2 Ob 209/98v aus einem Verkehrsunfall abgeleitete Schadenersatzansprüche.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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