Normen
1 Ob 279/02i | OGH | 25.03.2003 |
1 Ob 11/06h | OGH | 07.03.2006 |
nur: Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation ist stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T1); Beisatz: Hier: Abfließen von Schlamm auf ein Nachbargrundstück infolge von Bodenerosion oder Murenabgängen. (T2) |
1 Ob 227/10d | OGH | 23.02.2011 |
nur: Auch § 39 WRG verbietet nur jene Änderungen der natürlichen Abflussverhältnisse, die sich zum Nachteil des Nachbarn auswirkten. (T3) |
1 Ob 64/12m | OGH | 26.04.2012 |
Vgl auch; nur: Gelangt Wasser auf ein benachbartes Grundstück, dann ist Ausgangspunkt der Lösung der nachbarrechtlichen Konfliktsituation stets der natürliche (unregulierte) Zustand eines Gewässers. Die mit dem von der Natur vorgesehenen Wasserlauf verbundenen Nachteile treffen grundsätzlich jenen, in dessen Vermögen sie sich ereignen. (T4) |
10 Ob 45/14m | OGH | 26.08.2014 |
Auch |
1 Ob 4/15t | OGH | 22.01.2015 |
Auch |
Dokumentnummer
JJR_20030325_OGH0002_0010OB00279_02I0000_001
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