Spruch:
Die außerordentliche Revision der beklagten Partei wird gemäß § 508a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.
Text
Begründung
Rechtliche Beurteilung
Ob den Mieter, der vor Schluss der der Entscheidung des Gerichts erster Instanz unmittelbar vorangehenden Verhandlung den geschuldeten Betrag entrichtet, am Zahlungsrückstand grobes Verschulden trifft (§ 33 Abs 2 MRG), ist eine Frage, die von den Umständen des Einzelfalls abhängt. Zufolge dieser Einzelfallbezogenheit kann dadurch die Zulässigkeit der Revision nur dann begründet werden, wenn das Berufungsgericht den ihm bei der Beurteilung des groben Verschuldens an der nicht rechtzeitigen Zahlung des Mietzinses eingeräumten Beurteilungsspielraum überschritten hat (RIS-Justiz RS0042773; 7 Ob 187/03f). Das ist hier aber nicht der Fall:
Bedenkt man, dass die Klage Mitte Oktober 2002 zugestellt wurde, dass sich aus dem in der Verhandlung am 2. 12. 2002 geschlossenen Vergleich ergibt, dass der eingeklagte Mietzins für Juli bis September 2002 weiterhin unberichtigt aushaftete und nun auch der Mietzins für Dezember 2002 nicht gezahlt war, sowie dass der Mietzins für September 2002 zuzüglich jenes für Jänner 2003 erst in der Verhandlung vom 15. 1. 2003 beglichen wurde, dann kann die Annahme groben Verschuldens im angefochtenen Urteil jedenfalls nicht als krasse, der Korrektur durch den Obersten Gerichtshof bedürftige, Fehlbeurteilung angesehen werden. Nach ständiger Rechtsprechung zum groben Verschulden bei Zahlungsverzug wird im allgemeinen nur eine Verspätung von wenigen Tagen oder wegen vorübergehender Zahlungsschwierigkeiten toleriert (RIS-Justiz RS0070310). Der bloß unsubstantiierte Hinweis auf Zahlungsschwierigkeiten reicht nicht aus, hat doch der in Verzug befindliche Mieter jene Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen sich ergibt, dass er unverschuldet in wirtschaftliche Schwierigkeiten gekommen ist. Jeder verbleibende Zweifel geht zu seinen Lasten (RIS-Justiz RS0069316).
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
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