OGH 1Ob257/01b (RS0115963)

OGH1Ob257/01b25.4.2019

Rechtssatz

Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. Übertriebene Vorsicht berechtigt aber zur kostenlosen Stornierung eines Reisevertrags nicht.

Normen

ABGB §901 II5

1 Ob 257/01bOGH27.11.2001
9 Ob 42/04yOGH15.09.2004

nur: Alle vom Reiseteilnehmer bereits geleisteten Zahlungen sind infolge Rücktritts vom Vertrag dann zurückzuerstatten, wenn die Reise für den Kunden aus nach Vertragsabschluss sich ergebenden, weder von ihm noch von dem Vertragspartner zu verantwortenden oder zu beeinflussenden Ereignissen unmöglich oder unzumutbar wird. (T1)

10 Ob 2/07bOGH30.01.2007

Auch; Beisatz: Zur Frage des Restnutzens von konsumierten Reiseleistungen bei Leistungsstörungen nach der Abreise. (T2); Veröff: SZ 2007/10

5 Ob 194/18tOGH25.04.2019

nur T1

Dokumentnummer

JJR_20011127_OGH0002_0010OB00257_01B0000_001

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