Spruch:
Die Revision wird zurückgewiesen.
Die klagende Partei hat die Kosten der Revisionsbeantwortung selbst zu tragen.
Begründung
Rechtliche Beurteilung
1) Nach § 805 erster Satz ABGB steht es dem berufenen Erben frei, an Stelle der - unbedingten oder bedingten - Annahme der Erbschaft diese auszuschlagen. Diese dem Abhandlungsgericht gegenüber abgegebene Erklärung (§ 116 AußStrG aF bzw § 157 AußStrG BGBl I 2003/111) bewirkt, dass der Erbanfall als nicht erfolgt und die Erbschaft dem Nachberufenen als angefallen gilt (schlichte Ausschlagung der Erbschaft; SZ 67/175 = JBl 1995, 396 mwN). Nach § 13 Abs 1 AnfO ist der Anfechtungsanspruch in derartigen Fällen darauf gerichtet, was dem Vermögen des Anfechtungsschuldners entgangen ist. Die Haftung des Anfechtungsgegners ist darauf beschränkt, dem Gläubiger das zu leisten, was dem Schuldnervermögen durch die (anfechtbare) Erbsentschlagung entging (1 Ob 295/01s; ÖBA 1998, 982). Im vorliegenden Fall wäre ohne Erbsentschlagung der Anfechtungsschuldner nach seinem verstorbenen Vater zu zwei Dritteln gesetzlicher Erbe gewesen, die Mutter des Anfechtungsschuldners (= Beklagte) zu einem Drittel. Das Eigentum an der zum Nachlass gehörigen Wohnung wäre somit zwei natürlichen Personen zu unterschiedlichen Anteilen zugefallen, sodass es zu einer öffentlichen Feilbietung der Wohnung nach § 12 Abs 2 WEG 2002 gekommen wäre. Dass der Anfechtungskläger aus dem auf den Anfechtungsschuldner entfallenden 2/3tel Anteil am Versteigerungserlös Befriedigung finden hätte können, wird von der Revisionswerberin nicht in Frage gestellt.
2) Gegenstand des Revisionsverfahrens ist nur mehr die auf § 2 Z 3 AnfO gestützte Anfechtung der Erbsentschlagung. Nach ständiger Rechtsprechung muss bei diesem Anfechtungstatbestand nicht der Anfechtungskläger die im § 2 Z 2 AnfO geforderten subjektiven Tatbestandselemente - also die Benachteiligungsabsicht des Schuldners sowie deren Kenntnis bzw fahrlässige Unkenntnis durch die Anfechtungsgegnerin - beweisen (1 Ob 604/91; ÖBA 1990, 139 mwN), sondern liegt es beim Anfechtungsgegner (hier: der Beklagten), den Anfechtungsanspruch durch den Beweis zu entkräften, dass der Anfechtungsschuldner (= Sohn der Beklagten) nicht in Benachteiligungsabsicht handelte bzw dass die Beklagte auf Grund der für sie maßgeblichen Umstände diese Absicht nicht kennen musste. Um diesen Beweis zu führen, hätte sie Tatsachen behaupten und beweisen müssen, die den Schluss rechtfertigten, dass sich ihr Sohn bei der Erbsentschlagung nicht mit der Absicht trug, seine Gläubiger zu benachteiligen, oder - wenn dieser Beweis nicht gelingen sollte - dass ihr die vorliegende Benachteiligungsabsicht nicht bekannt sein musste; dabei geht jede Unklarheit zu ihren Lasten (RIS-Justiz RS0050737; SZ 53/31 uva). Die Ansicht des Berufungsgerichts, der Entlastungsbeweis sei der Beklagten nicht gelungen, stellt jedenfalls keine grobe Fehlbeurteilung dar.
Es liegen Feststellungen zur Vermögenslage des Schuldners sowie dazu vor, dass der beklagten Anfechtungsgegnerin diese Vermögenslage bekannt war. Eine ausdrückliche (positive oder negative) Feststellung, ob der Anfechtungsgegner bei der Erbsentschlagung in Benachteiligungsabsicht handelte, wurde nicht getroffen; das Erstgericht zog lediglich im Rahmen seiner rechtlichen Beurteilung die Schlussfolgerung, wegen des schon 1983 mündlich vereinbarten Erbverzichts habe der Schuldner die Erbsentschlagungserklärung nicht in der Absicht abgegeben, seine Gläubiger zu benachteiligen. Das Berufungsgericht vertrat dem gegenüber die Ansicht, die Absicht des Schuldners sei als Benachteiligungsabsicht im Sinne des § 2 AnfO zu beurteilen. Diese Ansicht, die als Rechtsfrage vom Obersten Gerichtshof einer Überprüfung unterzogen werden kann (RIS-Justiz RS0064178; SZ 64/37), findet ihre Begründung darin, dass die vom Erstgericht gezogene Schlussfolgerung auf das Fehlen einer Benachteiligungsabsicht die Feststellungen zur finanziellen Lage des Anfechtungsschuldners und deren Kenntnis durch die Beklagte gänzlich außer Acht ließ. Weiters wurde vom Erstgericht nicht darauf Bedacht genommen, dass Benachteiligungsabsicht schon dann anzunehmen ist, wenn der Schuldner in Form des bedingten Vorsatzes die Benachteiligung der Gläubiger ernstlich für möglich gehalten und sich damit abgefunden hat (SZ 59/143 ua), mag die Gläubigerbenachteiligung auch nicht der einzige Beweggrund gewesen sein (JBl 1984, 495; Wegan, Insolvenzrecht 66 f). Die Beklagte hat keine Tatsachen bewiesen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden könnte, der vermögenslose Schuldner habe sich - trotz anhängiger Exekutionsverfahren und einem Einkommen unter dem Existenzminimum - bei der Erbsentschlagung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt würden. Vielmehr liegt das Gegenteil geradezu auf der Hand, nämlich der Schuldner habe - wenn auch andere Motive eine Rolle gespielt haben mögen - zumindest billigend in Kauf genommen, dass die Erbsentschlagung seinen Gläubigern zum Nachteil gereichen werde. Dass der Anfechtungsschuldner die angefochtene Erbsentschlagung auch aus dem Grund abgegeben haben mag, um dem gegenüber seinen Eltern angekündigten „Erbverzicht" zu entsprechen, ist noch kein ausschlaggebendes Indiz dafür, dass er nicht in Benachteiligungsabsicht gehandelt hätte.
Ob der Beklagten die Benachteiligungsabsicht ihres Sohnes hätte auffallen müssen, hängt von den Umständen des Einzelfalls ab und ist keine erhebliche Rechtsfrage im Sinn des § 502 Abs 1 ZPO (RIS-Justiz RS0101976). Im vorliegenden Fall konnte der Beklagten die Benachteiligungsabsicht nicht verborgen geblieben sein, kam es doch wiederholt zu Exekutionshandlungen in der gemeinsam bewohnten Wohnung und musste sie seit Jahren für den Lebensunterhalt ihre Sohnes zumindest großteils aufkommen. Vor diesem Hintergrund liegt keine Fehlbeurteilung darin, dass das Berufungsgericht davon ausging, die Beklagte habe keine Tatsachen unter Beweis gestellt, aus denen auf ihren guten Glauben hätte geschlossen werden können.
3) Das sich aus § 758 ABGB ergebende Recht der Beklagten, die Ehewohnung als gesetzliches Vorausvermächtnis weiter zu benützen, steht dem Anfechtungsanspruch nicht entgegen:
Das bisher gegenüber dem Ehegatten zustehende Benützungsrecht (§ 97 ABGB) setzt sich als Anspruch gegen den Erben bzw Legatschuldner fort (SZ 66/102; SZ 70/122). Der „gesetzliche Voraus" ist dem im Familienrecht begründeten Wohnrecht vergleichbar, sodass ihm Unterhalts- und Pflichtteilscharakter zukommt (Apathy in KBB, Kommentar zum ABGB, § 758, Rz 1, 5). Darin ist seine Konstruktion als schuldrechtlicher Anspruch gegen den Erben bzw Legatar begründet (Apathy, aaO Rz 5), sollen doch nur diese Personen - und nicht jeder Dritte - mit dem Weiterbenutzungsrecht der Witwe belastet sein. Daraus folgt, dass mangels dinglicher Wirkung der „gesetzliche Voraus" den Erblasserschulden im Rang nachgeht: Nach (kridamäßiger) Versteigerung der hinterlassenen Liegenschaft muss der Ersteher das Vorausvermächtnis des Wohnrechts nicht übernehmen (SZ 74/72). Auch gegenüber den Gläubigern des Erben besteht - sofern das Wohnrecht nicht dinglich begründet ist - kein Schutz (Welser in Rummel, ABGB3, § 758 Rz 10), hier also auch nicht gegenüber dem Anfechtungskläger:
Dieser ist Gläubiger des Sohns der Beklagten, welchem - bei Wegfall der angefochtenen Rechtshandlung (der Erbsentschlagung) - Erbenstellung zukäme. Als außen stehender Dritter ist er durch das gesetzliche Vorausvermächtnis der Beklagten nicht belastet; dieses kann die Durchsetzung seines Anfechtungsanspruchs nicht hindern.
4) Entgegen dem den Obersten Gerichtshof nicht bindenden Ausspruch des Berufungsgsgerichts (§ 508a Abs 1 ZPO) ist die Revision mangels Vorliegens der Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückzuweisen.
Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluss nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).
Da auf die Unzulässigkeit der Revision nicht hingewiesen wurde, dient die Revisionsbeantwortung nicht der zweckentsprechenden Rechtsverfolgung, sodass dafür keine Kosten zuzusprechen sind (Fucik in Rechberger, ZPO2, § 41 Rz 5 mwN).
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