OGH 1Ob604/91 (RS0050737)

OGH1Ob604/919.10.1991

Rechtssatz

Ist der Anfechtungsgegner naher Angehöriger des Schuldners, hat er Tatsachen zu behaupten und zu beweisen, aus denen verlässlich darauf geschlossen werden kann, der Schuldner habe sich bei der angefochtenen Rechtshandlung nicht einmal damit abgefunden, dass seine Gläubiger nicht rechtzeitig befriedigt werden beziehungsweise dass die Unkenntnis wenigstens dieses Vorsatzes des Schuldners nicht einmal auf einer leichten Fahrlässigkeit beruhte.

Normen

AnfO §2 Z3
KO §28 Z3

1 Ob 604/91OGH09.10.1991

Veröff: ÖBA 1992,582

4 Ob 23/02iOGH12.02.2002

Auch

7 Ob 130/02xOGH26.06.2002

Beisatz: Dabei dürfen die Rechtshandlungen des Schuldners nicht isoliert betrachtet und beurteilt werden, sondern als Teil einer Gesamtregelung mit wechselseitiger konditionaler und kausaler Verknüpfung. (T1)

1 Ob 25/06tOGH16.05.2006

Auch; Beisatz: Dabei geht jede Unklarheit zu Lasten des Anfechtungsgegners. (T2)

3 Ob 2/09dOGH19.05.2009

Beis wie T2; Beis wie T1; Beisatz: Die Unkenntnis von der Benachteiligungsabsicht darf nicht einmal auf leichter Fahrlässigkeit beruhen. (T3)

3 Ob 92/11tOGH11.05.2011

Auch; Beis wie T2

Dokumentnummer

JJR_19911009_OGH0002_0010OB00604_9100000_003

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