OGH 1Ob24/91 (RS0012038)

OGH1Ob24/9118.9.1991

Rechtssatz

Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff (etwa ein entsprechendes Gebrauchs- oder Nutzungsrecht) berufen, mag dieses nun im privaten oder im öffentlichen Recht wurzeln, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. Umso weniger kann der Eigentümer oder sonst Berechtigte dann mit einem Unterlassungsbegehen durchdringen, wenn der Beklagte zu der Vorkehrung, durch die er in das Recht des Klägers eingreift, nicht nur befugt, sondern - etwa aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften - sogar verpflichtet ist. (hier: § 12 Abs 6 der Schiffahrtsanlagen-Verordnung (BGBl 1973/87 idFd BGBl 1983/190) bzw § 17 Abs 6 Schiffahrtsanlagenverordnung, BGBl 1991/334).

Normen

ABGB §523 A
ABGB §523 Ca
ABGB §523 Cc

1 Ob 24/91OGH18.09.1991
10 Ob 69/98iOGH19.05.1998

Auch; nur: Kann sich derjenige, der auf Unterlassung weiterer Störungen bzw auf Beseitigung störender Anlagen in Anspruch genommen wird, auf ein Recht zum Eingriff berufen, so kann dem Unterlassungsbegehren mangels Rechtswidrigkeit des Eingriffes kein Erfolg beschieden sein. (T1)

9 Ob 23/00yOGH16.02.2000

Vgl auch; Beisatz: Das Begehren, bestimmte Verfahrensschritte nicht zu setzen, würde einer Beschränkung der durch das Gesetz eingeräumten Verfahrensstellung als Beteiligte mit sich bringen und wäre daher rechtswidrig. (T2)

5 Ob 157/03dOGH08.07.2003

Auch; nur T1

8 Ob 140/12iOGH28.05.2013

nur T1

1 Ob 185/13gOGH21.11.2013

Vgl

1 Ob 226/16sOGH20.12.2016

Auch; nur T1

Dokumentnummer

JJR_19910918_OGH0002_0010OB00024_9100000_001

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