Rechtssatz
Für Vertretungshandlungen des Kurators ist nicht die ‑ auf die Vertretung durch die Erben (Gesamtrechtsnachfolger) zugeschnittene ‑ Regelung des § 810 Abs 2 ABGB einschlägig, sondern vielmehr § 167 Abs 3 ABGB idF KindNamRÄG 2013 (sinngemäß) anzuwenden, der die Fremdvertretung nicht (ausreichend) Geschäftsfähiger regelt.
Verlassenschaftskurator
2 Ob 45/15d | OGH | 09.09.2015 |
Beisatz: Demnach können Handlungen des Kurators nur dann genehmigt werden, wenn sie im Interesse der Verlassenschaft liegen, für diese also von Vorteil sind. Hingegen genügt es nicht, wenn diese Handlungen für die Verlassenschaft nur „nicht offenbar nachteilig“ sind. (T1)<br/>Veröff: SZ 2015/96 |
6 Ob 134/21f | OGH | 06.08.2021 |
Vgl; Beis wie T1; Beisatz: Hier: Genehmigung der Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Anspruchsverfolgung einer Minderjährigen. (T2) |
2 Ob 26/21v | OGH | 05.08.2021 |
Beis wie T1; Beisatz: Hier: Gesellschaftsvertrag. (T3) |
2 Ob 88/23i | OGH | 16.05.2023 |
Beisatz: Ob die auch mit der Vertretung des Nachlasses verbundene Ausübung der Stimmrechte, die mit einem in die Verlassenschaft fallenden Geschäftsanteil verbunden sind, als ordentliche oder außerordentliche Verwaltung zu qualifizieren ist, richtet sich nach dem konkret zu beurteilenden Gegenstand der Beschlussfassung. (T4) |
2 Ob 190/23i | OGH | 23.01.2024 |
Beisatz wie T1 |
Dokumentnummer
JJR_20131121_OGH0002_0010OB00245_12D0000_001
Lizenziert vom RIS (ris.bka.gv.at - CC BY 4.0 DEED)