OGH 1Ob240/03f (RS0119451)

OGH1Ob240/03f26.6.2014

Rechtssatz

Marktbeherrschend ist ein Unternehmen dann, wenn es im Verhältnis zu den anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung hat, wobei insbesondere die Finanzkraft, die Beziehungen zu anderen Unternehmen, die Zugangsmöglichkeiten zu den Beschaffungs- und Absatzmärkten sowie die Umstände zu berücksichtigen sind, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken.

Normen

EG Amsterdam Art81
KartG 1988 §34
KartG 2005 §4

1 Ob 240/03fOGH12.10.2004
16 Ok 4/08OGH16.07.2008

Auch; Beisatz: Marktbeherrschung nach § 4 KartG 2005 ist anzunehmen, wenn ein Unternehmer, sei es als Anbieter oder Nachfrager, keinem oder nur unwesentlichem Wettbewerb ausgesetzt ist oder eine im Verhältnis zu anderen Wettbewerbern überragende Marktstellung inne hat, wobei das Gesetz insbesondere auf Finanzkraft, Beziehungen zu anderen Unternehmern, Zugangsmöglichkeiten zu Beschaffungs- und Absatzmärkten, sowie Umstände verweist, die den Marktzutritt für andere Unternehmer beschränken. (T1)

4 Ob 231/12tOGH12.02.2013

Auch; Beis wie T1

4 Ob 62/13sOGH23.05.2013

Auch; Beis wie T1

4 Ob 66/14fOGH20.05.2014

Vgl auch; Beisatz: Ob ein Unternehmen im (Vertikal‑)Verhältnis zu seinen Lieferanten eine überragende Marktstellung gemäß § 4 Abs 3 KartG besitze, lässt sich ‑ wie auch bei den Marktbeherrschungstatbeständen des § 4 Abs 1 KartG ‑ nicht abstrakt, sondern nur in Ansehung eines konkreten Markts beurteilen, weil es auch insoweit auf Substitutionsmöglichkeiten ankommt. (T2)

16 Ok 12/13OGH26.06.2014

Vgl auch

Dokumentnummer

JJR_20041012_OGH0002_0010OB00240_03F0000_001

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