OGH 1Ob240/00a (RS0115449)

OGH1Ob240/00a29.1.2008

Rechtssatz

Liegen Verdachtsgründe vor, die für die Monopolverwaltungs GesmbH Anlass für weitere Nachforschungen sind, hat der Kündigung des Bestellungsvertrags zwingend eine schriftliche Verwarnung des Tabaktrafikanten vorauszugehen.

Normen

TabMG 1996 §35 Abs4

1 Ob 240/00aOGH26.06.2001
6 Ob 143/06gOGH26.06.2006

Vgl auch; Beisatz: Der Sinn der einer Kündigung in bestimmten Fällen vorangehenden Verwarnung liegt in der Information des Trafikanten und in einer Abmilderung der strengen Kündigungsbestimmungen. Die Verwarnung soll verhindern, dass bereits bei geringen Vertragsverletzungen ein Kündigungsverfahren eingeleitet werden müsse. (T1); Beisatz: Hier: Kein Verstoß gegen Art 6 Abs 2 EMRK, wenn wegen Verdachtsgründe die Verwarnung ausgesprochen wird. (T2)

1 Ob 9/08tOGH29.01.2008

Vgl auch; Beisatz: Eine Verwarnung setzt keine schon nachweisbare konkrete Vertragsverletzung voraus und kann schon bei bloßem Verdacht ausgesprochen werden. (T3)

Dokumentnummer

JJR_20010626_OGH0002_0010OB00240_00A0000_001

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