OGH 1Ob2290/96p

OGH1Ob2290/96p28.1.1997

Der Oberste Gerichtshof hat durch den Senatspräsidenten des Obersten Gerichtshofs Dr.Schlosser als Vorsitzenden sowie durch die Hofräte des Obersten Gerichtshofs Dr.Schiemer, Dr.Gerstenecker, Dr.Rohrer und Dr.Zechner als weitere Richter in der Rechtssache der klagenden Parteien 1.) Leopoldine R*****, 2.) Eduard R*****, beide *****, und

3.) Dipl.Ing.Peter M*****, alle vertreten durch Dr.Peter Urbanek, Rechtsanwalt in St.Pölten, wider die beklagte Partei Manfred H*****, vertreten durch Dr.Wolfgang Dellhorn, Rechtsanwalt in Wien, wegen Aufkündigung infolge außerordentlicher Revision der klagenden Parteien gegen das Urteil des Landesgerichts für Zivilrechtssachen Wien als Berufungsgericht vom 10.Juli 1996, GZ 40 R 363/96w-19, den

Beschluß

gefaßt:

 

Spruch:

Die außerordentliche Revision der klagenden Parteien wird gemäß § 508 a Abs 2 ZPO mangels der Voraussetzungen des § 502 Abs 1 ZPO zurückgewiesen.

Text

Begründung

Rechtliche Beurteilung

Die Revisionswerber wenden sich ausschließlich dagegen, daß das Berufungsgericht nicht die vom Erstgericht verneinte Passivlegitimation geklärt und es auch unterlassen habe, sich mit dem allfälligen Vorliegen der Voraussetzungen des § 12 MRG auseinanderzusetzen. Dem Berufungsgericht ist es aber nicht verwehrt, auf Grund der von ihm als unbedenklich übernommenen Feststellungen zu einer anderen rechtlichen Beurteilung als das Erstgericht zu gelangen (AnwBl 1989, 229). Es muß nur jene Feststellungen überprüfen, welchen für die rechtliche Beurteilung Relevanz zukommt (Kodek in Rechberger, ZPO, § 498, Rz 1). Die Rechtsmittelwerber können daher nicht dadurch beschwert sein, daß das Gericht zweiter Instanz ihren Rechtsstandpunkt des Vorliegens der Passivlegitimation als zutreffend unterstellt und davon ausgehend die geltend gemachten Kündigungsgründe prüft. Auch bedurfte es nicht der Auseinandersetzung mit der Berechtigung zur Abtretung der Mietrechte gem § 12 MRG, weil nach ständiger Rechtsprechung die Überlassung der Wohnung an Eintrittsberechtigte selbst dann keinen Kündigungsgrund darstellt, wenn die Voraussetzungen für eine Abtretung der Mietrechte nach § 12 Abs 1 MRG fehlen (SZ 62/200; WoBl 1991, 235; WoBl 1992, 129; 7 Ob 612/95; 9 Ob 2112/96w). Daß die die Wohnung benützende Tochter des Beklagten sonst über keine andere Wohnmöglichkeit verfügt, hat das Erstgericht ebenso festgestellt (AS 43) wie die gemeinsame Haushaltsführung (AS 45). Die Verneinung des Vorliegens der übrigen geltend gemachten Kündigungsgründe bekämpfen die Revisionswerber nicht mehr.

Einer weiteren Begründung bedarf dieser Beschluß nicht (§ 510 Abs 3 ZPO).

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